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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2019

GmbH digi­tal: Kryp­to-Geld als Stamm­ein­la­ge – Was geht? Was kommt? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Inves­ti­tio­nen, Prei­se, Kun­den­bin­dung + Digi­ta­les: Kom­bi­nie­ren Sie För­der­pro­gram­me für eine Maß­nah­me + Tat­ort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bit­te­ren Ende + GmbH/Personal: Maß­nah­men gegen den Fach­kräf­te­man­gel GmbH/Recht: (Enge) Best­preis­klau­seln sind zuläs­sig + Ver­trä­ge: Schwei­gen ist kei­ne Zustim­mung + GmbH/Recht: Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens + Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung: JA – Aber nur intern

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH digital: Stammeinlage mit Krypto-Geld – Was geht? Was kommt?

In Zei­ten von neu­en Geschäfts­mo­del­len, alles umfas­sen­der Digi­ta­li­sie­rung und pro­spe­rie­ren­den Start­Ups geht es vor allem um Geschwin­dig­keit. Wem gelingt eine schnel­le Finan­zie­rung? Wer fin­det am schnells­ten die bes­ten Part­ner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ers­ten Bör­sen­gang? Und das Alles in einem recht­li­chen Rah­men, der die betei­lig­ten Per­so­nen so schützt, dass ein Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ohne wei­te­res mög­lich ist – das per­sön­li­che Risi­ko mini­miert ist. In Deutsch­land geht das nach wie vor am bes­ten mit einer GmbH oder deren klei­ner Schwes­ter – der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Das Gesell­schafts­recht ist gefordert.

Mit dem Mus­ter­pro­to­koll und … 

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Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung

Noch läuft die Kon­junk­tur für vie­le Unter­neh­men gut. Die Auf­trags­bü­cher sind voll (Hand­werk) und die Auf­trä­ge rei­chen in den vie­len Bran­chen bis ins 2. Halb­jahr 2019. Eine kla­re Abschwä­chung ist aber bereits im Fahr­zeug­bau und bei vie­len klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern aus­zu­ma­chen. Wich­tig ist, die Rezes­si­on anzu­neh­men, nicht zu ver­drän­gen und ener­gisch gegen­zu­steu­ern. Unter­des­sen spre­chen alle Indi­ka­to­ren eine kla­re Spra­che. Selbst die bis­her von den Kon­junk­tur­pro­gno­sen rela­tiv wenig beein­druck­te inlän­di­sche Nach­fra­ge zeigt Wir­kung (HDE-Kon­junk­tur­ba­rom­ter: sta­gniert unter­des­sen bei 100,03 Punk­ten). Der Abschwung wird schnel­ler kom­men als vie­le den­ken. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das: .. 

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Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme

Der­zeit wer­ben Ban­ken ver­stärkt mit güns­ti­gen Kon­di­tio­nen für Digi­tal-Inves­ti­tio­nen um die Gunst der Unter­neh­men. So z. B. die Lan­des­bank Baden Würt­tem­berg (LBW), die sogar einen Direkt­zu­schuss bis zu 5.000 EUR für digi­ta­le Inves­ti­tio­nen aus­zahlt. Fakt ist: Die Poli­tik hat das The­ma Digi­ta­li­sie­rung für sich ent­deckt und bie­tet – zum Teil unko­or­dniert, schlecht defi­niert und kaum kon­trol­liert – zahl­rei­che För­der­pro­gram­me. Wich­tig für Unter­neh­men: Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über den genau­en Leis­tungs­um­fang. Prü­fen Sie, für wel­che Maß­nah­men sog. kom­bi­nier­te För­de­run­gen mög­lich sind – Sie also ver­schie­de­ne För­der­töp­fe für ein und die­sel­be Inves­ti­ti­on anzap­fen kön­nen. Koor­di­nie­ren las­sen sich die ver­schie­de­nen Maß­nah­men über das Pro­gramm­an­ge­bot der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW).

Wich­tigs­tes Pro­gramm zur Digi­ta­li­sie­rung ist … 

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Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende

Die meis­ten Betriebs­prü­fun­gen – Steu­er- oder Zoll­prü­fun­gen, Prü­fun­gen durch die BA – fin­den im Stil­len ohne öffent­li­che Kon­trol­le statt. Oft füh­len sich betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer „aus­ge­lie­fert” oder sogar „will­kür­lich behan­delt”. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über grenz­wer­ti­ges Ver­hal­ten oder unzu­läs­si­ge Über­grif­fe (vgl. z. B. Nr. 2, 43/2018). Stich­wort: Umsatz bzw. Gewinn­schät­zung (Ver­pro­bung) oder feh­ler­haf­te Lohn­aus­zah­lun­gen. Und zwar immer dann, wenn der Prü­fer Lücken in den Auf­zeich­nun­gen fin­det oder ledig­lich ver­mu­tet. Lei­der gibt es immer wie­der Fäl­le, die anschlie­ßend zwar von einem ein­ge­schal­te­ten Gericht zu Guns­ten des Betrof­fe­nen kor­ri­giert wer­den, die aber den­noch zu einer Betriebs­auf­ga­be füh­ren. Etwa, weil Kun­den wegen des (Steu­er-) Straf­ver­fah­rens absprin­gen, weil unge­plan­te Anwalts­ge­büh­ren, Kos­ten für Gut­ach­ter und den Steu­er­be­ra­ter anfal­len, weil das Finanz­amt Steu­ern durch­setzt, ohne Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) zu gewäh­ren oder weil die Bank wegen des lau­fen­den Ver­fah­rens kei­ne Kre­di­te mehr gewährt.

So zuletzt die Fir­ma Tat­ort­rei­ni­gung Breis­gau Simic. Der Steu­er­prü­fer akzep­tier­te den Gewinn­aus­weis nicht und for­der­te rück­wir­kend über 4 Jah­re (2010 bis 2014) ins­ge­samt 180.000 EUR Steu­ern nach. Zusätz­lich wur­den höhe­re Bei­trä­ge für Hand­werks­kam­mer und die Berufs­ge­nos­sen­schaft fäl­lig. Ver­hand­lun­gen um mög­li­che Bei­trags­sen­kun­gen oder eine Stre­ckung der Zah­lungs­zie­le wur­den nicht ein­ge­räumt. Der gegen die Steu­er­be­schei­de ein­ge­leg­te Ein­spruch abge­lehnt. Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Frei­burg: Der Kla­ge gegen die Beschei­de des Finanz­amts wur­de im vol­len Umfang statt­ge­ge­ben. Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt das Finanz­amt. Den­noch: Die betrof­fe­nen Unter­neh­mer haben auf­ge­ge­ben, ihre Pri­vatim­mo­bi­lie ver­kauft und den Wohn­ort gewech­selt. Wie vie­le sol­cher Vor­gän­ge es gibt, ist nicht bekannt.

Sich – auch mit Hil­fe der Öffent­lich­keit – gegen unge­recht­fer­tig­te Steu­er­nach­for­de­run­gen zu weh­ren, erhöht die Erfolgs­wahr­schein­lich­keit. Zum einen, weil ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge mehr Trans­pa­renz brin­gen, zum ande­ren, weil auch das ein­ge­schal­te­te Finanz­ge­richt einem gewis­sen öffent­li­chen Druck aus­ge­setzt ist. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über anste­hen­de Ver­fah­ren, über den genau­en Sach­ver­halt und dar­über, wie und wann die Finanz­ge­rich­te den Steu­er­prü­fern Gren­zen set­zen – etwa beim sog. Ver­pro­bungs­ver­fah­ren, nach dem Umsatz und Gewinn eines Unter­neh­mens geschätzt wer­den können.

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GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig

Ent­ge­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­kar­tell­am­tes hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung sog. Best­preis­klau­seln durch Inter­net-Por­ta­le zuläs­sig sind und nicht gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Danach dür­fen Inter­net-Por­ta­le mit ihren Ver­trags­part­nern, dass die­se auf ihren eige­nen Inter­net-Sei­ten nicht zu güns­ti­ge­ren Prei­sen als mit dem Por­tal ver­ein­bart aus­wei­sen bzw. ver­kau­fen dür­fen (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).

Im dem Ver­fah­ren ging es um ein Inter­net-Hotel­bu­chungs-Por­tal (hier: Booking.com). Dies hat­te mit den Hotels in den AGB ver­ein­bart, dass die Hotels ihre eige­nen Ange­bo­te nicht preis­güns­ti­ger bewer­ben dür­fen als mit dem Por­tal ver­ein­bart. Das Ver­fah­ren hat u. E. aber wei­ter rei­chen­de Bedeu­tung und dürf­te auch für ande­re Bran­chen ange­wandt wer­den. Z. B. auf Inter­net-Por­ta­le und Shops, die Arti­kel vom Her­stel­ler auf ihren Sei­ten anbie­ten. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass Inter­net-Por­ta­le die­se Rechts­la­ge kon­se­quent in ihren AGB umset­zen bzw. durch­set­zen werden.

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GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel

Nach dem Gesetz­ent­wurf für ein neu­es Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz soll der deut­sche Arbeits­markt für Nicht-EU-Bür­ger geöff­net wer­den, nicht mehr aus­schließ­lich sog. Eng­pass­be­ru­fe betref­fen und die Vor­rang­prü­fung ent­fal­len. Außer­dem wird eine befris­te­te Ein­rei­se zur Arbeits­platz­su­che ermög­licht. Vor­teil: Wenn  ein  Arbeits­ver­trag  und  eine  aner­kann­te  Qua­li­fi­ka­ti­on  vor­lie­gen,  kön­nen Fach­kräf­te in allen Beru­fen, zu denen sie ihre Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt, arbei­ten. Nach­teil: Für die Wirt­schaft wer­den neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ein­ge­führt. Die­se ver­ur­sa­chen jähr­li­che Büro­kra­tie­kos­ten in Höhe von cir­ca 5,6 Mio. EUR (BT-Druck­sa­che 19/8285).

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Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung

Nimmt ein Mit­ar­bei­ter  eine aus­ge­spro­che­ne Lohn­kür­zung still­schwei­gend zur Kennt­nis und äußert er sich nicht zu dem Vor­gang, dann liegt dar­in kei­ne zustim­men­de Wil­lens­er­klä­rung.  Der Arbeit­ge­ber hat­te erklärt, dass der Mit­ar­bei­ter nur noch ein­fa­che Tätig­kei­ten aus­füh­ren wer­de und er des­we­gen einen nied­ri­ge­ren Stun­den­lohn erhal­ten wer­de. Der Mit­ar­bei­ter hat­te dem nicht wider­spro­chen. Aber: Dar­aus kann kei­ne Zustim­mung abge­lei­tet wer­den – der Arbeit­ge­ber muss­te die Lohn­dif­fe­renz und Urlaubs­geld nach­zah­len (LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).

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GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die in der Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens lie­gen­de Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung wird nicht besei­tigt, indem der Gesell­schaf­ter die emp­fan­ge­nen Dar­le­hens­mit­tel zur Erfül­lung einer von ihm über­nom­me­nen Kom­man­dit­ein­la­ge­pflicht an die Mut­ter­ge­sell­schaft der Schuld­ne­rin wei­ter­lei­tet, die anschlie­ßend zur Ver­lust­de­ckung ver­wen­det wer­den (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).

Die Ver­wen­dung eines zurück­ge­zahl­ten Dar­le­hens zum Ver­lust­aus­gleich eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens ist nicht dazu geeig­net, die Ver­pflich­tun­gen des Unter­neh­mens gegen­über sei­nen Gläu­bi­gern aus­zu­glei­chen. Der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der insol­ven­ten GmbH & Co. KG muss einen Betrag von 100.000 EUR noch­mals einzahlen.

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Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern

In der Öffent­lich­keit müs­sen sich die Gesell­schaf­ter mit Kri­tik an der Geschäfts­lei­tung zurück­hal­ten. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm: „Ein Kom­man­di­tist darf gesell­schafts­in­tern auch in mas­si­ver und über­spitz­ter Wei­se Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung der Kom­ple­men­tär-GmbH üben, um Ein­fluss auf die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu neh­men” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).

Einer der Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) kri­ti­sier­te die Geschäfts­füh­rung im Vor­trag mit (Zitat): „Täu­schung der Kom­man­di­tis­ten, Stim­men­kauf „. Dazu das OLG: Das ist zuläs­sig und kein Grund, den Ver­kauf die­ses Anteils zu „unter­bin­den”. Kri­tik ist kein wich­ti­ger Grund, der laut Sat­zung für die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zum Anteils­ver­kauf not­wen­dig ist.