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Volkelt-Briefe

GmbH digital: Stammeinlage mit Krypto-Geld – Was geht? Was kommt?

In Zei­ten von neu­en Geschäfts­mo­del­len, alles umfas­sen­der Digi­ta­li­sie­rung und pro­spe­rie­ren­den Start­Ups geht es vor allem um Geschwin­dig­keit. Wem gelingt eine schnel­le Finan­zie­rung? Wer fin­det am schnells­ten die bes­ten Part­ner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ers­ten Bör­sen­gang? Und das Alles in einem recht­li­chen Rah­men, der die betei­lig­ten Per­so­nen so schützt, dass ein Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ohne wei­te­res mög­lich ist – das per­sön­li­che Risi­ko mini­miert ist. In Deutsch­land geht das nach wie vor am bes­ten mit einer GmbH oder deren klei­ner Schwes­ter – der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Das Gesell­schafts­recht ist gefordert.

Mit dem Mus­ter­pro­to­koll und …

gut vor­be­rei­te­ten Unter­la­gen dau­ert die Anmel­dung einer GmbH unter­des­sen nur noch weni­ge Wochen. An einer wei­te­ren Beschleu­ni­gung – sprich: Online-Regis­trie­rung – wird gear­bei­tet (vgl. Nr. 11/2019). Das bringt kla­re Ver­hält­nis­se für die betei­lig­ten Per­so­nen. Den­noch blei­ben Unwäg­bar­kei­ten. So blei­ben mit dem Mus­ter­pro­to­koll vie­le Fra­gen (Bei­spiel: Aus­schei­den aus der UG) unge­löst. Eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft lässt sich nur mit Bar­ein­la­gen grün­den. Oder: Kann man das für eine GmbH not­wen­di­ge Stamm­ka­pi­tal mit einer Kryp­to­wäh­rung (z. B. in Bit­co­ins) ein­zah­len?  Im Grund­satz: JA! Und zwar als Sach­ein­la­ge bei Grün­dung einer GmbH. Das ist – soweit die Rechts­exper­ten – zuläs­sig. Aller­dings soll­ten Sie nicht dar­auf bau­en, dass sich das bereits bis in alle Regis­ter­ge­rich­te her­um­ge­spro­chen hat.

Im Ernst­fall – also, wenn Sie schnell anmel­den wol­len – kann das Zeit kos­ten.  Die Erfah­rung zeigt, dass die deut­schen Behör­den hart­nä­ckig sein kön­nen und es gele­gent­lich auch ein­mal drauf ankom­men las­sen – etwa, um ein Grund­satz-Urteil in der Sache zu pro­vo­zie­ren. Nicht auf Ihre Kosten.

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