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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 43/2018

GF-Haf­tung: Wie Sie vor Gericht eine gute Figur machen + Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me: Steu­er­prü­fer bean­stan­den Bemes­sungs­grund­la­ge  + Digi­ta­les: Neue ideen für die Fir­men-Mobi­li­tät + GmbH-Ver­trags-Check: Nut­zen Sie den Pro­jekt-Juris­ten + GmbH/Recht: Sitz­ver­le­gung einer auf­ge­lös­ten GmbH + GmbH/Steuer: Rück­erstat­tung von zu viel gezahl­ten Zin­sen an das Finanz­amt + Erfolgs­ge­schich­te: 10 Jah­re Mini-GmbH + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Die­sel­ga­te-Soft­ware ist „sit­ten­wid­ri­ge Manipulation”

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 26. Okto­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ein inter­es­san­ter Fall zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung wur­de jetzt vor dem Amts­ge­richt Frei­burg ver­han­delt. Ganz offen­sicht­lich konn­te der Staats­an­walt dem Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen „die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­bei­trä­gen” (hier: Schwarz­ar­beit). Mit der Fol­ge, dass die Sozi­al­ab­ga­ben nach­ge­for­dert wur­den. Und zwar in nicht unbe­trächt­li­cher Höhe (hier: 70.000 EUR). Der Anwalt des Kol­le­gen ließ das aber nicht auf sich beru­hen. Er ließ den Betriebs­prü­fer als Zeu­gen vor­la­den. Der muss­te den Scha­den detail­liert darlegen.

Ergeb­nis: Weil der die Arbeits­ver­hält­nis­se falsch bewer­tet hat­te und auch noch fal­sche Steu­er­klas­sen unter­stellt hat­te, wur­den die zugrun­de geleg­ten Brut­to­löh­ne deut­lich zu hoch „geschätzt”. Der Scha­den betrug danach nur noch 22.000 EUR – eine nicht uner­heb­li­che Redu­zie­rung der fäl­li­gen Nach­zah­lun­gen bzw. der Stra­fe in Tages­sät­zen. Mich hat die­ser Fall nach­denk­lich gemacht. Weil man sich in (zu) vie­len Ver­fah­ren nicht die Mühe macht, den Scha­den tat­säch­lich zu ermit­teln, son­dern sich auf eine Schät­zung ein­lässt. Stich­wort: Umsatz­v­er­pro­bung. Vie­le Fäl­le, die ich dazu ken­ne und ver­folgt habe, bele­gen, dass die Steu­er­prü­fer hier ger­ne mit Zah­len rech­nen, die mit der Rea­li­tät nicht viel zu tun haben – mit der Fol­ge, dass der betrof­fe­ne Unter­neh­mer einen gerin­ge­ren Scha­den dar­le­gen muss – was de fac­to nicht zu leis­ten ist.

Der Fall belegt auch, dass es in der gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung lohnt, mit dem Gericht – der Rich­te­rin oder dem Rich­ter – kon­struk­tiv zusam­men­zu­ar­bei­ten. (Schuld-) Ein­sicht und Auf­klä­rungs­wil­le wer­den in der Regel posi­tiv ange­nom­men, kür­zen Ver­fah­ren ab und wir­ken straf­min­dernd. Kon­fron­ta­ti­on und Guts­her­ren­art kom­men in der Regel nicht gut an. Der gute Berater/Anwalt wird ent­spre­chend vorbereiten.

 

Geschäftsführer-Tantieme: Steuerprüfer beanstanden Bemessungsgrundlage 

Immer wie­der berich­ten uns Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, wie peni­bel die Finanz­be­hör­den gezielt nach (kleins­ten) Form­feh­lern in den GmbH-Ver­trä­gen – und ganz beson­ders im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag – suchen. Das gilt auch für alle die Feh­ler, wenn es zu Abwei­chun­gen zwi­schen der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung und der tat­säch­li­chen Durch­füh­rung eines Vor­gangs kommt. Pro­ble­me gibt es aber auch dann, wenn für die Bemes­sungs­grund­la­ge der Tan­tie­me unkla­re Begrif­fe ver­wen­det wer­den (Bilanz­ge­winn, Roh­ge­winn). Nach eini­gen Hin­wei­sen von Bera­tern sieht es der­zeit so aus, als ob die Finanz­be­hör­den jetzt die For­mu­lie­run­gen für die Tan­tie­me-Bemes­sungs­grund­la­ge „Gewinn“ ins Visier neh­men. Im kon­kre­ten Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer eine For­mu­lie­rung aus einem Ver­trags­mus­ter in sei­nen Anstel­lungs­ver­trag über­nom­men, wonach „sons­ti­ge Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, die den Gewinn unmit­tel­bar beein­flus­sen und betriebs­wirt­schaft­lich nicht gebo­ten sind, den Tan­tie­me­an­spruch des Geschäfts­füh­rers auf den GmbH-Gewinn nicht mindern“.

Im Klar­text: Hier könn­te es sich zum Bei­spiel um einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag han­deln, der (auch) aus steu­er­li­chen Grün­den zur Gewinn­re­du­zie­rung ein­ge­setzt wird. Wobei die damit finan­zier­ten Inves­ti­tio­nen (z. B. neue Maschi­nen, Pkw usw.) betriebs­wirt­schaft­lich nicht unbe­dingt als not­wen­dig („gebo­ten“) ein­zu­stu­fen sind. Fol­ge: Allei­ne die­se Unklar­heit genügt den Finanz­be­hör­den schon, um die gesam­te Tan­tie­me-Rege­lung zu kippen.

Im oben geschil­der­ten Fall woll­ten die Finanz­be­hör­den augen­schein­lich ein Mus­ter­fall exer­zie­ren. Ziel: Alle Gewinn-Tan­tie­men, deren For­mu­lie­rung auch nur kleins­te defi­ni­to­ri­sche Unklar­hei­ten zulas­sen, sol­len – finanz­ge­richt­lich abge­seg­net – als nicht vor­schrifts­mä­ßig ver­ein­bart gel­ten und damit ver­bun­de­ne Zah­lun­gen an den Geschäfts­füh­rer ins­ge­samt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nach­ver­steu­ert wer­den dür­fen. Wir raten, die in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­te Tan­tie­me-Rege­lung am bes­ten noch vor dem Jah­res­en­de genau zu prüfen.

Die Lösung: Finanz­amts-taug­lich ist nach unse­ren Erfah­run­gen die fol­gen­de Formulierung:

Der Geschäfts­füh­rer erhält neben sei­nen Fest­be­zü­gen eine Tan­tie­me in Höhe von (Zahl) % des laut Steu­er­bi­lanz nach Ver­rech­nung mit Ver­lust­vor­trä­gen und vor Abzug der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er ermit­tel­ten Gewinns. Die Tan­tie­me ist einen Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fäl­lig. Nach­träg­li­che Ände­run­gen der Bilanz, ins­be­son­de­re auf­grund abwei­chen­der steu­er­li­cher Ver­an­la­gung, sind bei deren Bestands­kraft zu berück­sich­ti­gen. Zuviel gezahl­te Beträ­ge hat der Geschäfts­füh­rer zu erstat­ten. Der Anspruch auf Tan­tie­me ent­fällt für das Geschäfts­jahr der Kün­di­gung, wenn dem Geschäfts­füh­rer von der Gesell­schaft aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wird. Schei­det der Geschäfts­füh­rer aus sons­ti­gen Grün­den wäh­rend des Geschäfts­jah­res aus sei­nem Amt aus, hat er Anspruch auf zeit­an­tei­li­ge Tan­tie­me. Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jah­res zum 31.12.<Jahr>  gel­tend machen, sofern laut Betriebs­wirt­schaft­li­cher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50 % (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berech­nungs­grund­la­ge der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erho­ben. Die Bezü­ge des Geschäfts­füh­rers wer­den von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung im Abstand von zwei (drei) Jah­ren auf Ange­mes­sen­heit und Ver­gleich­bar­keit mit den Bezü­gen von Geschäfts­füh­rern ver­gleich­ba­rer Unter­neh­men überprüft.

In nicht weni­gen Unter­neh­men – auch in der Rechts­form GmbH – sind die Eigentümer/Gesellschafter dazu über­ge­gan­gen, auch ande­re Prä­mi­en­sys­te­me für die Geschäfts­füh­rung vor­zu­ge­ben. In Anleh­nung an die Ent­wick­lung in vie­len bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten (AG), will man so eine Aus­rich­tung auch des ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­triebs auf eine nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­ent­wick­lung errei­chen – z. B. nach EK-Aus­stat­tung, Beschäf­ti­gung, Inno­va­ti­ons­etat usw. Ach­tung: Was in AGs mög­lich ist, wird von den Finanz­äm­tern für GmbHs längst nicht mit­ge­tra­gen – hier sieht man ver­ein­bar­te Umsatz- und ande­re betriebs­wirt­schaft­li­che Leis­tungs­zie­le für die Geschäfts­füh­rung nach wie vor kri­tisch. Ohne Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter und Abspra­che mit dem Finanz­amt ist hier des­we­gen Zurück­hal­tung geboten.

 

Digitales: Neue ideen für die Firmen-Mobilität

Fahr­ten von der Woh­nung zur Arbeit oder zum Kun­den­ter­min brau­chen immer mehr Zeit. Die Staus in den Städ­ten neh­men zu, immer mehr Land- und Bun­des­stra­ßen sind Bau­stel­len, wich­ti­ge Brü­cken müs­sen gesperrt wer­den. Ver­kehrs­exper­ten suchen nach neu­en Mobi­li­täts­kon­zep­ten. Auch in vie­len Start­Ups wird an Lösun­gen gear­bei­tet. Der Geni­us Award zeich­net regel­mä­ßig die bes­ten Mobi­li­täts-Ideen aus – mit neu­en Anre­gun­gen auch für die betrieb­li­che Logis­tik und Orga­ni­sa­ti­on. Hier ein paar gute Ideen für Ihre Mobilität:

  • Schnel­le Ori­en­tie­rung im Nah­ver­kehr: Das Ber­li­ner Start­Up Moti­on­Tag hat eine Smart­phone-basier­te Platt­form  ent­wi­ckelt, die Nut­zern des Öffent­li­chen Nah­ver­kehrs immer das kor­rek­te und güns­tigs­te Ticket anzeigt und aus­stellt (www.Motiontag.de).
  • Nie mehr Pro­ble­me beim Suchen von Lade­sta­tio­nen: Das schwei­zer Start­Up-Unter­neh­men eCa­rUp ent­wi­ckelt eine Platt­form, die E‑Car-Nut­zer und Lade­sta­tio­nen-Inha­ber zusam­men­bringt, Kapa­zi­tä­ten opti­miert und online abrechnet.
  • Zustel­lung per E‑Bike: Über eine neu ent­wi­ckel­te App kön­nen Lie­fe­run­gen unkom­pli­ziert und schnell auf der letz­ten Mei­le statt mit Lie­fer­wa­gen per E‑Bike zuge­stellt wer­den (www.rytle.de).
  • Bereits eta­bliert ist die Job­rad-Idee: Statt Fir­men­wa­gen orga­ni­siert der Anbie­ter die kom­plet­te Orga­ni­sa­ti­on der Fir­men-Räder – inkl. Ein­ge­hen auf beson­de­re Wün­sche der Mit­ar­bei­ter (E‑Bike), Lea­sing und steu­er­li­che Abwick­lung (www.jobrad.de).
  • För­de­rung für E‑Firmenwagen nach der 0,5 % – Metho­de:  Bereits auf dem Weg zur Umset­zung ist das Gro­Ko-Vor­ha­ben zur E‑Mobilität, wonach der pri­va­te Nut­zungs­an­teil für den Fir­men­wa­gen nicht mehr mit 1 %, son­dern nur noch zu 0,5 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses mit Lohn­steu­er belas­tet wird (Anschaf­fung zwi­schen 31.12.2018 bis 1.1.2022).
Die Anschaf­fung eines E‑Fahrzeuges ist zwar deut­lich teu­rer als ein Ben­zin- oder Die­sel­fahr­zeug – auch mit Lea­sing. Anders sieht die Rech­nung aus, wenn die lau­fen­den Kos­ten ein­be­zo­gen wer­den. So ver­braucht ein Nis­san Leaf auf 100 km ca. 15 Kilo­watt­stun­den Strom. Bei einem Bezugs­preis von 29,6 Cent/KWSt kos­ten die 100 Kilo­me­ter dann rund 4,44 EUR. Beim Die­sel-Fahr­zeug mit 5,0 Liter/100km-Ver­brauch kos­ten bei einem Sprit­preis von der­zeit 1,30 EUR die 100-Kilo­me­ter 6,50 EUR – also fast 50 % mehr.

 

GmbH-Vertrags-Check: Nutzen Sie den Projekt-Juristen

Nicht zuletzt die Umset­zung der Daten­schutz­grund­ver­or­dung (DSGVO) war für vie­le Kol­le­gen Anlass, das Ver­trags­werk ihrer GmbH unter die juris­ti­sche Lupe zu neh­men. Z. B. die auf den Inter­net-Sei­ten aus­ge­wie­se­nen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB), aber auch die Umset­zung und Aus­for­mu­lie­rung der Daten­schutz­er­klä­rung. Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen war das ohne anwalt­li­che Bera­tung nicht mehr rechts­si­cher und com­pli­ance-fest umzu­set­zen. Auch von den IT-Abtei­lun­gen gab es hier­zu meist nur all­ge­mei­ne For­mu­lie­rungs­hil­fen, die nicht unbe­dingt die unter­neh­mens-indi­vi­du­el­len Ver­hält­nis­se ein­zel­fall­be­zo­gen wie­der­ge­ben und damit auch nicht abmahn­si­cher sind.

Wir haben bereits dar­auf ver­wie­sen, dass der umfas­sen­de GmbH-Ver­trags-Check (Arbeits­ver­trä­ge, Erstel­lung von Ange­bo­ten, AGB, Gewähr­leis­tung, Rück­tritts­rech­te, Haf­tungs­aus­schluss usw.) kos­ten­güns­tig mit der befris­te­ten Ein­stel­lung eines Haus­ju­ris­ten erle­digt wer­den kann. Unter­des­sen gibt es dafür spe­zi­el­le sog. Pro­jekt-Juris­ten, die von dar­auf spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei­en pro­jekt­be­zo­gen und befris­tet in den Unter­neh­men ein­ge­setzt wer­den – mit deut­li­chem Ein­spar­ef­fekt, weil nicht jeder Prüf­vor­gang, Gestal­tungs­hin­weis und For­mu­lie­rungs­vor­schlag ein­zeln abge­rech­net wird.

Die Digi­ta­li­sie­rung macht auch nicht vor den juris­ti­schen Beru­fen halt – die ja tra­di­tio­nel­ler­wei­se und immer noch stär­ker in Besitz­stand und Gebüh­ren­ver­ord­nungs-Rah­men statt in Wett­be­werb und Markt­prei­sen arbei­ten. Jetzt hat eine ers­te deut­sche Kanz­lei ein ame­ri­ka­ni­sches Bera­tungs­sys­tem nach Deutsch­land gebracht. Das Geschäfts­mo­dell war zunächst als punk­tu­el­le Per­so­nal­ver­stär­kung für Rechts­an­walts-Kanz­lei­en kon­zi­piert, unter­des­sen wer­den spe­zia­li­sier­te Juris­ten auf Zeit bzw. für geschlos­se­ne Pro­jek­te auch in Unter­neh­men ein­ge­setzt. Mit Kos­ten­vor­tei­len für bei­de Sei­ten – die Kanz­lei­en kön­nen ihren Per­so­nal­be­darf bes­ser pla­nen, die Unter­neh­men spa­ren bei den Bera­ter­ge­büh­ren. Kon­takt z. B. unter www.perconex.de.

 

GmbH/Recht: Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH

Nach einem Beschluss des Kam­mer­ge­richts (KG) Ber­lin ist eine Sitz­ver­le­gung einer auf­ge­lös­ten GmbH grund­sätz­lich nicht mög­lich.  Es ist näm­lich davon aus­zu­ge­hen, dass eine Sitz­ver­le­gung das Auf­fin­den der GmbH für Gläu­bi­ger der Gesell­schaft, die ihre For­de­run­gen noch nicht ange­mel­det oder noch nicht in Rech­nung gestellt haben,   erschwert. (KG Ber­lin, Beschluss vom 24.4.2018, 22 W 63/17).

 

Rückerstattung von zu viel gezahlten Zinsen an das Finanzamt

In Sachen Zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen wird es kon­kre­ter. Zunächst hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Nach­zah­lungs­zin­sen in Höhe von 6 % zu hoch ange­setzt sind. Auch das Finanz­amt muss die aktu­el­le Preis- und Zins­si­tua­ti­on berück­sich­ti­gen (vgl. dazu Nr. 26/2018). Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat reagiert und wird die Zin­sen ab 1. April 2015 rück­wir­kend erstat­ten. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat jetzt aber dazu ent­schie­den, dass die zuviel gezahl­ten Zin­sen bereits für das gesam­te Geschäfts­jahr 2014 rück­wir­kend erstat­tet wer­den müs­sen. Nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob die Rück­erstat­tung auch erfol­gen muss, wenn gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid kein Ein­spruch ein­ge­legt wur­de (Quel­le: FG Müns­ter, Beschluss vom 31.8.2018, 9 V 2360/18 E).

 

Erfolgsgeschichte: 10 Jahre Mini-GmbH

Seit 2007 gibt es jetzt die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) oder kurz: UG. Die Mini-GmbH, die bereits mit 1 EUR Stamm­ka­pi­tal gegrün­det wer­den kann, war die deut­sche Ant­wort auf die eng­li­sche Limi­t­ed, die beson­ders für Unter­neh­mens­grün­der – mit unge­wis­sem Aus­gang – attrak­tiv war. Unter­des­sen gibt es in Deutsch­land rund 140.000 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten. Etwa 20.000 UGs wur­den in Voll-GmbHs umge­wan­delt. Ca. 40.000 UGs haben den Geschäfts­be­trieb wie­der ein­ge­stellt und wur­den gelöscht. Fazit des Gesetz­ge­bers, der Fach­pres­se und der meis­ten Gesell­schafts­recht­ler: Die UG war und ist die rich­ti­ge Ant­wort auf die – mit vie­len recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten ver­bun­de­ne – eng­li­sche Limi­t­ed und eine gute Alter­na­ti­ve gera­de für StartUp-Gründungen.

 

Geschäftsführer-Firmenwagen Dieselgate-Software ist „sittenwidrige Manipulation”

Unter­des­sen zeich­net sich eine kla­re Argu­men­ta­ti­ons­li­nie der Gerich­te ab, wonach die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von Ver­brau­chern juris­tisch schlüs­sig begrün­det wer­den kön­nen. So jetzt z. B. auch das Land­ge­richt (LG) Heil­bronn. Da heißt es klipp und klar: „Bringt ein Kraft­fahr­zeug­her­stel­ler in einer Viel­zahl von Fäl­len Fahr­zeu­ge mit einem den Ver­brau­chern bewusst ver­schwie­ge­nen Betriebs­mo­dus in Ver­kehr, des­sen allei­ni­ger Zweck dar­in besteht, die Ein­hal­tung von Emis­si­ons­wer­ten zu Geneh­mi­gungs­zwe­cken vor­zu­täu­schen, so han­delt es sich nicht ledig­lich um eine unvoll­stän­di­ge oder unrich­ti­ge Auf­klä­rung, son­dern um eine geziel­te Mani­pu­la­ti­on zum Zweck der Täu­schung, die als sit­ten­wid­rig im Sin­ne von § 826 BGB ein­zu­ord­nen ist” (LG Heil­bronn, Urteil vom 9.8.,2018, Sp 2 O 278/17).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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