Autor: volkelt
ACHTUNG: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die bisher vom BAG und dem Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung zur arbeitsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers ohne Beteiligung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäftsführer) aufgegeben. Folge: Die bisher „arbeitnehmerfreundliche” Rechtsprechung für Fremd-Geschäftsführer wird so keinen Bestand mehr haben …
Die neue Rechtslage: Eine Geschäftsführer-Kollegin ohne eigene Beteiligung an der GmbH klagte gegen ihre Kündigung und wollte die Frist (hier: 6 Wochen zum Quartalsende gemäß § 621 Nr. 4 BGB) überprüfen lassen. Dabei berief sie sich darauf, dass für sie als Fremd-Geschäftsführerin die Kündigungsfrist aus § 622 BGB (Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse) gelte und entsprechend anzuwenden ist. Dazu heißt es wörtlich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in letzter Instanz: „Mit der ab Oktober 1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB hat der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-)Geschäftsführer dort verortet sehen wollte”. Das Gericht hält die Kündigungsfrist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäftsführer für allgemeinverbindlich, zulässig und damit wirksam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).
Für die Praxis: Das Urteil bzw. die hier vertretene Rechtsauffassung bedeuten eine klare Kehrtwende in der Beurteilung der rechtlichen Stellung des Fremd-Geschäftsführers. Bisher war die Rechtsprechung – BAG und Bundesgerichtshof (BGH) – davon ausgegangen, dass der GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH – je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse – Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen kann. Das betrifft die Kündigungsfrist, aber auch andere Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz im allgemeinen, Abfindungsanspruch, Urlaubsanspruch usw. In der Praxis müssen Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass diese neue Rechtslage konsequent von den Arbeitsgerichten angewandt wird. Ausweg: Sie vereinbaren eine verbindliche Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag (z. B. üblich: 6 Monate zum Jahresende).
Eine nachträgliche Änderung des GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist nur mit einem Beschluss der Gesellschafter möglich.
VOLKELTs Wochen-Briefing 40/2020
Seit letzten Donnerstag ist die Schonfrist für GmbH/UG zu Ende. Für Geschäftsführer gilt die beschränkte Haftung ab sofort nicht mehr .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 40/2020:
- Ernstfall: Angeschlagene GmbH/UG unter Zugzwang
- Clever: Gute Karten bei Abberufung und Kündigung
- Geschäftsführer-Perspektive: Von der GmbH zur Immobilien-GmbH
- Praktisch: Neue Märkte und neue Kunden
- Digitales: KI und Sprach-Assistenten
- GmbH-Krise: Wann Sie Ihr Gehalt kürzen müssen
- Gesellschafterversammlung: Einberufung durch den Geschäftsführer
- Haftung: Falsche Angaben sind Subventionsbetrug
- Keine Sonntagsöffnungen: Umsatzausfälle im Einzelhandel
- GmbH/Steuer: Vorabgewinn in der GmbH & Co. KG
- Wirtschaftsrecht: Made in Germany nur bei Fertigung in Deutschland
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Arbeitshilfe: So geht das Schutzschirmverfahren
VOLKELTs Wochen-Briefing 39/2020
Die Kollegen*innen können über den Fall Wirecard nur den Kopf schütteln. Aber aufgepasst: Hier praktiziert die Insolvenzverwaltung, was es heißt, wenn die Geschäftsführung zwischen die Stühle gerät. Soweit sollten SIE es nicht .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 39/2020:
- Der Fall Wirecard: Was Geschäftsführer davon lernen können
- GmbH/Beschlussfassung: Wann Ihre Stimme nicht zählt
- Geschäftsführer-Perspektive: Wann kommt die Insolvenzwelle?
- Praktisch: Energetisch bauen und renovieren
- Digitales: Vermieter dank Home-Office
- Ihr Recht: So machen Sie dem Gericht Beine
- Recht/Marketing: Bundesgerichtshof stoppt Abmahn-Geschäftsmodell
- Mitarbeiter: Verstoß gegen die Maskenpflicht als Kündigungsgrund
- ACHTUNG: Besteuerung der Geschäftsführer-Tantieme bei verspäteter Feststellung des GmbH-Jahresabschlusses
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Arbeitshilfe: So geht das Schutzschirmverfahren
Volkelt-Brief 36/2020

Die Themen …
gGmbH/UG: Zu hohes Geschäftsführer-Gehalt kostet die Gemeinnützigkeit + GmbH-Kauf/Verkauf: Geschäftsführer müssen das Projekt managen + Praktisch: Neue Vorgaben für den Arbeitsschutz + Digitales: Freie Fahrt für Audio und Podcasts + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2020 + Mitarbeiter: Lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten + GmbH/Finanzen: Neue Eckdaten für Manager-Gehälter + BGH-aktuell: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters + Steuern: Finanzbehörden nehmen Influencer in die Pflicht
Verlängerung steht
Die Große Koalition hat jetzt gesetzeswirksam in Sachen Insolvenzrecht beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – auch für GmbH-Geschäftsführer – bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Das gilt nur für den Insolvenzanlass bilanzielle Überschuldung – also den Fall, dass das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt.
Damit steigen die Chancen für überschuldete GmbH auf Sanierung – Sie gewinnen Zeit um entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Z. B. Beschaffung von neuem EK, aus einer Kapitalerhöhung oder aus zusätzlichen Einlagen.
Wissen
Die GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn Ihre wirtschaftlichen Analysen ergeben, dass die GmbH fortbestehen könnte. Ist Ihre GmbH rein rechnerisch überschuldet, müssen Sie deshalb innerhalb von drei Wichen ab Feststellung der Überschuldung Insolvenzantrag stellen.
Eine Überschuldung kann bereits durch einfache bilanzielle Maßnahmen beseitigt werden. Haben Sie z. B. Gesellschafter-Darlehen in Ihre GmbH eingebracht (Fremdkapital), dann können Sie durch Verzicht auf das Darlehen (Rangrücktritt) eine Bilanzverkürzung erreichen, so dass die Überschuldung beseitigt ist.
Nach der InsO nehmen auch nachrangige Verbindlichkeiten am Insolvenzverfahren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Folge für die Praxis: Umstritten ist, welche Auswirkungen dies tatsächlich für Gesellschafter-Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung hat. Als Vorsichtsmaßnahme wird empfohlen, in Zweifelsfällen einen Forderungsverzicht, ggf. mit Besserungsoption, zu vereinbaren. Das kann allerdings steuerlich nachteilige Folgen haben.
Eine Überschuldung kann grundsätzlich nur durch die Zuführung von Eigenkapital beseitigt werden. Das kann geschehen durch
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eine Kapitalerhöhung (Umwandlung von Gewinnrücklagen oder Gesellschafter-Darlehen in EK) und/oder
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Zuzahlungen der bisherigen Gesellschafter in das Eigenkapital nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB.
Sofern die Gesellschafter eigenkapitalersetzende Leistungen in die GmbH eingebracht haben (Gesellschafterdarlehen), ist eine Kapitalerhöhung nicht zu empfehlen, weil die Unterbilanz nur in Höhe des Agios beseitigt wird. In Frage kommt aber ein Kapitalschnitt, d. h. eine vereinfachte Kapitalherabsetzung in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung.
Wirksames Mittel zur Beseitigung einer Überschuldung ist der Rangrücktritt oder der Forderungsverzicht mit Besserungsschein. In beiden Fällen entfällt die Passivierung. Beide wirken jedoch unterschiedlich in Hinsicht auf ihre Stellung als Sicherheit. Die rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen entsprechender Maßnahmen sind unbedingt mit dem Steuerberater/Justitiar abzuklären.
TIPP: Da die Feststellung der Überschuldung in der Praxis nicht ganz einfach ist, sollten Sie – sofern Sie eigene Anhaltspunkte sehen – sofort den Steuerberater einschalten und diesen ggf. mit der Aufstellung einer Zwischenbilanz (Überschuldungsstatus) beauftragen. Stellen Sie den Insolvenzantrag erst, wenn sich bei Vorlage des Überschuldungsstatus (= Fristbeginn) zweifelsfrei eine Überschuldung ergibt.
Volkelt-Brief 34/2020

Die Themen heute:
GmbH in der Krise: Hängepartie um die Überschuldung + Geschäftsführer im Konzern: Auch hier werden Stühle gerückt + Geschäftsführer-Perspektive: Der Stress geht in die nächste Runde + Praktisch: Zukaufen und Verkaufen in der Krise + Digitales: Die App für die Software + GmbH-Sanierung: Was tun, wenn ein Gesellschafter nicht mitzieht? + Arbeiten: Neue Arbeitsschutzregeln in Corona-Zeiten + GmbH/Kosten: Anwaltsgebühren steigen + Neues Urteil: Kein Versicherungsschutz für Corona-Betriebsschließung + GmbH/Recht: Pfändung der Geschäftsführer-Altersversorgung + Recht: Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt
Volkelt-Brief 33/2020

Lesen SIE heute:
Pflichtversichert? … dann haben SIE Anspruch auf Kurzarbeitergeld + Der Fall VW/Prevent: „Das Smartphone muss draußen bleiben ….“ + Geschäftsführer-Perspektive: Es muss und wird … + Praktisch: Prämien für die Ausbildung + Digitales: Lebensmittel retten mit win-win + GmbH-Jahresabschluss 2019: Wenn der Gesellschafter Änderungen verlangt … + GmbH/Recht: Bestellung zum Geschäftsführer + Marketing: Rechtslage für Influencer bestätigt + Behörde darf Geschäftsführer Gewerbe untersagen + Mitarbeiter: Krankschreibung per Video-Sprechstunde
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat gegenüber SPIEGEL und der BILD-Zeitung angekündigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für GmbH/UG-Geschäftsführer zu verlängern – bis zum 31.3.2021. ACHTUNG: Das wird nur für GmbH/UG, die überschuldet sind, gelten. Zahlungsunfähige Unternehmen (Fachjargon: Zombies) müssen am 30.9. unverzüglich bzw. bei ernsthaftem Sanierungsversuch spätestens zum 22.10. (Ende der 3‑Wochenfrist) Insolvenz anmelden.
Aus CDU-Kreisen (Wirtschaftsministerium) wird eine Befristung bis zum Jahresende präferiert. Allerdings: Hier dürfte das Justizministerium die besseren Karten haben und die Verlängerung der Frist bis zum 31.3. durchsetzen.
Für die Praxis: Für den Geschäftsführer in der Krise ist das Risiko und Chance zugleich. Hier gilt es abzuwägen. Misslingt eine Sanierung steigen die Verluste – auch mit dem Risiko, dass Sie als Geschäftsführer*in ggf. privat dafür in die Haftung genommen werden. Die Gläubiger werden das sehr genau prüfen und ggf. durchsetzen, wenn es einen juristischen Ansatz dafür gibt. Wer es schafft, Eigenkapital zu beschaffen, hat dafür mehr Zeit und kann u. U. einen Neustart besser hinlegen – eventuell mit Überarbeitung des Geschäftsmodells. Keine einfache Situation.