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Archiv: Volkelt-Briefe

Geschützt: Volkelt-Brief 37/2020

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Volkelt-Briefe

Neue Rechtslage – Kündigungsfrist für Fremd-Geschäftsführer

ACHTUNG: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat die bis­her vom BAG und dem Bun­des­ge­richts­hof ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung zur arbeits­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ohne Betei­li­gung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäfts­füh­rer) auf­ge­ge­ben. Fol­ge: Die bis­her „arbeit­neh­mer­freund­li­che” Recht­spre­chung für Fremd-Geschäfts­füh­rer wird so kei­nen Bestand mehr haben …

Die neue Rechts­la­ge: Eine Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH klag­te gegen ihre Kün­di­gung und woll­te die Frist (hier: 6 Wochen zum Quar­tals­en­de gemäß § 621 Nr. 4 BGB) über­prü­fen las­sen. Dabei berief sie sich dar­auf, dass für sie als Fremd-Geschäfts­füh­re­rin die Kün­di­gungs­frist aus § 622 BGB (Kün­di­gungs­frist für Arbeits­ver­hält­nis­se) gel­te und ent­spre­chend anzu­wen­den ist. Dazu heißt es wört­lich im Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) in letz­ter Instanz: „Mit der ab Okto­ber 1993 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 622 BGB hat der Gesetz­ge­ber die Anbin­dung der Kün­di­gungs­fris­ten­re­ge­lung an Arbeits­ver­hält­nis­se betont. Es ist jeden­falls nichts dafür ersicht­lich, dass er die Kün­di­gungs­fris­ten­re­ge­lung für (Fremd-)Geschäftsführer dort ver­or­tet sehen woll­te”. Das Gericht hält die Kün­di­gungs­frist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer für all­ge­mein­ver­bind­lich, zuläs­sig und damit wirk­sam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).

Für die Pra­xis: Das Urteil bzw. die hier ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung bedeu­ten eine kla­re Kehrt­wen­de in der Beur­tei­lung der recht­li­chen Stel­lung des Fremd-Geschäfts­füh­rers. Bis­her war die Recht­spre­chung – BAG und Bun­des­ge­richts­hof (BGH) – davon aus­ge­gan­gen, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH – je nach Aus­ge­stal­tung der Rechts­ver­hält­nis­se – Arbeit­neh­mer­rech­te in Anspruch neh­men kann. Das betrifft die Kün­di­gungs­frist, aber auch ande­re Arbeit­neh­mer­rech­te wie Kün­di­gungs­schutz im all­ge­mei­nen, Abfin­dungs­an­spruch, Urlaubs­an­spruch usw. In der Pra­xis müs­sen Fremd-Geschäfts­füh­rer in Zukunft davon aus­ge­hen, dass die­se neue Rechts­la­ge kon­se­quent von den Arbeits­ge­rich­ten ange­wandt wird. Aus­weg: Sie ver­ein­ba­ren eine ver­bind­li­che Kün­di­gungs­frist im Anstel­lungs­ver­trag (z. B. üblich: 6 Mona­te zum Jahresende).

Eine nach­träg­li­che Ände­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges ist nur mit einem Beschluss der Gesell­schaf­ter möglich.

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VOLKELTs Wochen-Briefing 40/2020

Seit letz­ten Don­ners­tag ist die Schon­frist für GmbH/UG zu Ende. Für Geschäfts­füh­rer gilt die beschränk­te Haf­tung ab sofort nicht mehr .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  40/2020:

  • Ernst­fall: Ange­schla­ge­ne GmbH/UG unter Zugzwang
  • Cle­ver: Gute Kar­ten bei Abbe­ru­fung und Kündigung
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Von der GmbH zur Immobilien-GmbH
  • Prak­tisch: Neue Märk­te und neue Kunden
  • Digi­ta­les: KI und Sprach-Assistenten
  • GmbH-Kri­se: Wann Sie Ihr Gehalt kür­zen müssen
  • Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Ein­be­ru­fung durch den Geschäftsführer
  • Haf­tung: Fal­sche Anga­ben sind Subventionsbetrug
  • Kei­ne Sonn­tags­öff­nun­gen: Umsatz­aus­fäl­le im Einzelhandel
  • GmbH/Steuer: Vor­ab­ge­winn in der GmbH & Co. KG
  • Wirt­schafts­recht: Made in Ger­ma­ny nur bei Fer­ti­gung in Deutschland

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren

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VOLKELTs Wochen-Briefing 39/2020

Die Kollegen*innen kön­nen über den Fall Wire­card nur den Kopf schüt­teln. Aber auf­ge­passt: Hier prak­ti­ziert die Insol­venz­ver­wal­tung, was es heißt, wenn die Geschäfts­füh­rung zwi­schen die Stüh­le gerät. Soweit soll­ten SIE es nicht .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  39/2020:

  • Der Fall Wire­card: Was Geschäfts­füh­rer davon ler­nen können
  • GmbH/Beschlussfassung: Wann Ihre Stim­me nicht zählt
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wann kommt die Insolvenzwelle?
  • Prak­tisch: Ener­ge­tisch bau­en und renovieren
  • Digi­ta­les: Ver­mie­ter dank Home-Office
  • Ihr Recht: So machen Sie dem Gericht Beine
  • Recht/Marketing: Bun­des­ge­richts­hof stoppt Abmahn-Geschäftsmodell
  • Mit­ar­bei­ter: Ver­stoß gegen die Mas­ken­pflicht als Kündigungsgrund
  • ACHTUNG: Besteue­rung der Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me bei ver­spä­te­ter Fest­stel­lung des GmbH-Jahresabschlusses

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren

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Volkelt-Brief 36/2020

Die Themen …

gGmbH/UG: Zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt kos­tet die Gemein­nüt­zig­keit + GmbH-Kauf/­Ver­kauf: Geschäfts­füh­rer müs­sen das Pro­jekt mana­gen + Prak­tisch: Neue Vor­ga­ben für den Arbeits­schutz + Digi­ta­les: Freie Fahrt für Audio und Pod­casts + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2020 + Mit­ar­bei­ter: Lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten + GmbH/Finanzen: Neue Eck­da­ten für Mana­ger-Gehäl­ter + BGH-aktu­ell: Aus­schluss eines GmbH-Gesell­schaf­ters + Steu­ern: Finanz­be­hör­den neh­men Influen­cer in die Pflicht

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Geschützt: Volkelt-Brief 35/2020

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Verlängerung steht

Die Gro­ße Koali­ti­on hat jetzt geset­zes­wirk­sam in Sachen Insol­venz­recht beschlos­sen, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht – auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer – bis zum 31.12.2020 zu ver­län­gern. Das gilt nur für den Insol­venz­an­lass bilan­zi­el­le Über­schul­dung – also den Fall, dass das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt.

Damit stei­gen die Chan­cen für über­schul­de­te GmbH auf Sanie­rung – Sie gewin­nen Zeit um ent­spre­chen­de Maß­nah­men umzu­set­zen. Z. B. Beschaf­fung von neu­em EK, aus einer Kapi­tal­erhö­hung oder aus zusätz­li­chen Einlagen.

Wissen

Die GmbH ist  über­schul­det, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn Ihre wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen erge­ben, dass die GmbH fort­be­stehen könn­te. Ist Ihre GmbH rein rech­ne­risch über­schul­det, müs­sen Sie des­halb inner­halb von drei Wichen ab Fest­stel­lung der Über­schul­dung Insol­venz­an­trag stellen.

Eine Über­schul­dung kann bereits durch ein­fa­che bilan­zi­el­le Maß­nah­men besei­tigt wer­den. Haben Sie z. B. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in Ihre GmbH ein­ge­bracht (Fremd­ka­pi­tal), dann kön­nen Sie durch Ver­zicht auf das Dar­le­hen (Rang­rück­tritt) eine Bilanz­ver­kür­zung errei­chen, so dass die Über­schul­dung besei­tigt ist.

Nach der InsO neh­men auch nach­ran­gi­ge Ver­bind­lich­kei­ten am Insol­venz­ver­fah­ren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Fol­ge für die Pra­xis: Umstrit­ten ist, wel­che Aus­wir­kun­gen dies tat­säch­lich für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen mit Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung hat. Als Vor­sichts­maß­nah­me wird emp­foh­len, in Zwei­fels­fäl­len einen For­de­rungs­ver­zicht, ggf. mit Bes­se­rungs­op­ti­on, zu ver­ein­ba­ren. Das kann aller­dings steu­er­lich nach­tei­li­ge Fol­gen haben. 

Eine Über­schul­dung kann grund­sätz­lich nur durch die Zufüh­rung von Eigen­ka­pi­tal besei­tigt wer­den. Das kann gesche­hen durch

  • eine Kapi­tal­erhö­hung (Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen oder Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in EK) und/oder

  • Zuzah­lun­gen der bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter in das Eigen­ka­pi­tal nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB.

Sofern die Gesell­schaf­ter eigen­ka­pi­talerset­zen­de Leis­tun­gen in die GmbH ein­ge­bracht haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen), ist eine Kapi­tal­erhö­hung nicht zu emp­feh­len, weil die Unter­bi­lanz nur in Höhe des Agios besei­tigt wird. In Fra­ge kommt aber ein Kapi­tal­schnitt, d. h. eine ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung in Ver­bin­dung mit einer Kapitalerhöhung.

Wirk­sa­mes Mit­tel zur Besei­ti­gung einer Über­schul­dung ist der Rang­rück­tritt oder der For­de­rungs­ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein. In bei­den Fäl­len ent­fällt die Pas­si­vie­rung. Bei­de wir­ken jedoch unter­schied­lich in Hin­sicht auf ihre Stel­lung als Sicher­heit. Die recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Fol­gen ent­spre­chen­der Maß­nah­men sind unbe­dingt mit dem Steuerberater/Justitiar abzuklären.

TIPP: Da die Fest­stel­lung der Über­schul­dung in der Pra­xis nicht ganz ein­fach ist, soll­ten Sie – sofern Sie eige­ne Anhalts­punk­te sehen – sofort den Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten und die­sen ggf. mit der Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz (Über­schul­dungs­sta­tus) beauf­tra­gen. Stel­len Sie den Insol­venz­an­trag erst, wenn sich bei Vor­la­ge des Über­schul­dungs­sta­tus (= Frist­be­ginn) zwei­fels­frei eine Über­schul­dung ergibt.

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Volkelt-Brief 34/2020

Die Themen heute:

GmbH in der Kri­se: Hän­ge­par­tie um die Über­schul­dung + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Auch hier wer­den Stüh­le gerückt + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der Stress geht in die nächs­te Run­de + Prak­tisch: Zukau­fen und Ver­kau­fen in der Kri­se + Digi­ta­les: Die App für die Soft­ware + GmbH-Sanie­rung: Was tun, wenn ein Gesell­schaf­ter nicht mit­zieht? + Arbei­ten: Neue Arbeits­schutz­re­geln in Coro­na-Zei­ten + GmbH/Kosten: Anwalts­ge­büh­ren stei­gen + Neu­es Urteil: Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Coro­na-Betriebs­schlie­ßung + GmbH/Recht: Pfän­dung der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + Recht: Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Rechtsanwalt

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Volkelt-Brief 33/2020

Lesen SIE heute:

Pflicht­ver­si­chert? … dann haben SIE Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld + Der Fall VW/Prevent: „Das Smart­phone muss drau­ßen blei­ben ….“ + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Es muss und wird … + Prak­tisch: Prä­mi­en für die Aus­bil­dung + Digi­ta­les: Lebens­mit­tel ret­ten mit win-win + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: Wenn der Gesell­schaf­ter Ände­run­gen ver­langt … + GmbH/Recht: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer + Mar­ke­ting: Rechts­la­ge für Influen­cer bestä­tigt + Behör­de darf Geschäfts­füh­rer Gewer­be unter­sa­gen + Mit­ar­bei­ter: Krank­schrei­bung per Video-Sprechstunde

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Endspurt für „überschuldete” GmbH/UG

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD) hat gegen­über SPIEGEL und der BILD-Zei­tung ange­kün­digt, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer zu ver­län­gern – bis zum 31.3.2021. ACHTUNG: Das wird nur für GmbH/UG, die über­schul­det sind, gel­ten. Zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men (Fach­jar­gon: Zom­bies) müs­sen am 30.9. unver­züg­lich bzw. bei ernst­haf­tem Sanie­rungs­ver­such spä­tes­tens zum 22.10. (Ende der 3‑Wochenfrist) Insol­venz anmelden. 

Aus CDU-Krei­sen (Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um) wird eine Befris­tung bis zum Jah­res­en­de prä­fe­riert. Aller­dings: Hier dürf­te das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die bes­se­ren Kar­ten haben und die Ver­län­ge­rung der Frist bis zum 31.3. durchsetzen. 

Für die Pra­xis: Für den Geschäfts­füh­rer in der Kri­se ist das Risi­ko und Chan­ce zugleich. Hier gilt es abzu­wä­gen. Miss­lingt eine Sanie­rung stei­gen die Ver­lus­te – auch mit dem Risi­ko, dass Sie als Geschäftsführer*in ggf. pri­vat dafür in die Haf­tung genom­men wer­den. Die Gläu­bi­ger wer­den das sehr genau prü­fen und ggf. durch­set­zen, wenn es einen juris­ti­schen Ansatz dafür gibt. Wer es schafft, Eigen­ka­pi­tal zu beschaf­fen, hat dafür mehr Zeit und kann u. U. einen Neu­start bes­ser hin­le­gen – even­tu­ell mit Über­ar­bei­tung des Geschäfts­mo­dells. Kei­ne ein­fa­che Situation.