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Volkelt-Brief 25/2020

Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Alle müs­sen kür­zer tre­ten + GmbH/Strategie: Anre­gun­gen für die Zeit „danach“ + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Papier und Pra­xis + Prak­tisch: Prei­se neu kal­ku­lie­ren + Digi­ta­les: Hygie­ne – neu erfin­den + GmbH/Finanzen: Gute Ideen für höhe­re Prei­se und mehr Umsatz + Neu­es Urteil: Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen + Som­mer­pau­se: Mehr Mög­lich­kei­ten für kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen + GmbH/Recht: Rechts­strei­tig­kei­ten blei­ben lie­gen + Neu­es Urteil: Kor­rek­te Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses + GmbH/Recht: gUG (haf­tungs­be­schränkt) ist möglich

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Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit vollem Namen in der Zeitung steht … 

Wenn es gut läuft, ist es durch­aus schon ein­mal eine Ehre, wenn man/frau mit vol­lem Namen in der regio­na­len Zei­tung gewür­digt wird. Weni­ger erfreu­lich, wenn es Kri­tik hagelt oder das Unter­neh­men an den Pran­ger gestellt wird. Da hilft nur bes­te PR. Durch­aus dis­ku­ta­bel ist aller­dings, wenn Sie als Geschäftsführer/in in Ihrer Zei­tung nach­le­sen können/müssen, wie viel Sie ver­die­nen. So wie jetzt die Geschäfts­füh­rer der größ­ten Unter­neh­men mit Lan­des-Betei­li­gung in Baden-Würt­tem­berg. Etwa Frank M vom Ener­gie­ver­sor­ger EnBW. Der erhält stol­ze 3,01 Mio. EUR. Oder Rai­ner N., Vor­stands­chef der Lan­des­bank Baden-Würt­tem­berg, der „mehr als 2 Mio. EUR“ ver­dient. Auch der Chef des staat­li­chen Bier­brau­ers Rot­haus ist ver­merkt: Chris­ti­an R. ver­dien­te 387.580 EUR im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr. Solan­ge es nur die Ver­tre­ter der Ver­mö­gens­ver­wal­tungs-Gesell­schaf­ten sind, die so gebrieft bei Ihnen vor­stel­lig wer­den, soll­te das noch zu machen sein. Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings wer­den, wenn die Ver­tre­ter der OK vor der Tür ste­hen. Trans­pa­renz: JA. Aber nur da, wo es Sinn macht. U. E. genügt es, wenn die Sum­me der Vor­stands- bzw. Geschäfts­füh­rer-Bezü­ge ohne Namens­nen­nung öffent­lich wird. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Influencer-Urteil: Fehlender Werbehinweis kostet 15.300 EUR

Eine Influen­ce­rin, die bereits abge­mahnt wor­den war und eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­ben hat­te, wur­de jetzt vom Land­ge­richt (LG) Koblenz wegen erneu­ten, drei­ma­li­gen Ver­ge­hen (hier: unter­las­se­ne Wer­be­hin­wei­se) zur Zah­lung von 15.300 EUR ver­ur­teilt. Außer­dem wur­de ihr bei wei­te­ren Ver­stö­ßen ein Ord­nungs­geld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haft­stra­fe ange­droht. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).

Für die Pra­xis: Die Gerich­te machen unter­des­sen ernst und set­zen die stren­ge­ren Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zum Wett­be­werbs­recht kon­se­quent um (vgl. dazu das neben­ste­hen­de Urteil des OLG Braun­schweig und wei­te­re Urtei­le zur Sache. ACHTUNG: Vor­sicht ist also ange­bracht, wenn Ihr Unter­neh­men einen Influen­cer einschaltet/beauftragt, der ent­spre­chen­de Wer­be­hin­wei­se weg­lässt. Dann dürf­te das Ver­ge­hen inkl. Ord­nungs­geld­an­dro­hung auf Ihre GmbH übergehen.

Ach­tung: Soeben hat das Land­ge­richt (LG) Köln in einem aktu­el­len Urteil die­se Rechts­la­ge bestä­tigt. Wich­ti­ge Aus­sa­ge des Gerichts: Auch wenn es kei­ne Bezah­lung für die Pro­dukt­hin­wei­se gibt, müs­sen die­se als Wer­bung gekenn­zeich­net wer­den. Quel­le: LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19. Die­ses Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. müs­sen Influencer/Unternehmen, die mit Influen­cern zusam­men­ar­bei­ten davon aus­ge­hen, dass es in der Sache eine OLG-Ent­schei­dung geben wird. Wer Pro­dukt­hin­wei­se nicht als Wer­bung kenn­zeich­net, muss aber bis auf wei­te­res davon aus­ge­hen, dass Ver­brau­cher­schüt­zer die­se kon­se­quent anzei­gen und die Gerich­te Unter­las­sungs­er­klä­run­gen bzw. Ord­nungs­geld­be­schei­de bestä­ti­gen werden. 

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Volkelt-Brief 24/2020

Neue Recht­spre­chung: Fal­le „Arbeits­zeit­er­fas­sung” + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: Die Coro­na-Zah­len müs­sen in den Lage­be­richt + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit und ohne … Anzug und Kra­wat­te + Prak­tisch: Digi­ta­le Erfas­sung der Arbeits­zei­ten + Digi­ta­les: Die Ser­vice-Robo­ter kom­men … + Bera­ter: Was tun, wenn der Steu­er­be­ra­ter nicht lie­fert? + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Miss­glück­te Gestal­tung gegen die Pflicht­ver­si­che­rung + Influen­cer: Feh­len­der Wer­be­hin­weis kos­tet 15.300 EUR +GF-Haf­tung: Sozi­al­bei­trä­ge aus dem eige­nen Gehalt + Inter­net: Influen­cer muss Wer­bung kennt­lich machen

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Verschwörung

Heu­te wol­len wir ein­mal das Bes­te aus allen bekann­ten und weni­ger bekann­ten Ver­schwö­rungs­theo­rien zur Coro­na-Pan­de­mie zusam­men­fas­sen. Zuge­ge­ben – kein leich­tes Anlie­gen. Zum einen hat uns der Bun­des­nach­rich­ten­dienst Zugang zu wesent­li­chen Infor­ma­ti­ons­quel­len ver­wei­gert. Und: Nur weni­ge Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker sind vira­le Plap­per­mäu­ler. Die meis­ten arbei­ten im Unter­grund. Eine ers­te Spur führ­te uns in den Ori­ent. Laut Kis­met han­delt es sich um eine gött­li­che Gabe, die sich die Mensch­heit red­lich und unter gro­ßen Mühen ver­dient hat, und vie­len Betei­lig­ten und Unbe­tei­lig­ten den Weg vom Jüngs­ten Gericht direkt ins Para­dies wei­sen wird. Aber weder in Rom noch im thü­rin­gi­schen Wit­ten­berg wur­de uns ein akti­ves Ein­grei­fen des Schöp­fers bestä­tigt – hier ist ledig­lich von Insek­ten­schwär­men und ande­ren Pla­gen die Rede – respek­ti­ve die Schrift. Rich­tig ist, dass man im Reich der Mit­te schon seit ewi­gen Zei­ten mit kleins­ten Lebe­we­sen rum­han­tiert und man dort Alles nur denk­ba­re als Nah­rungs­mit­tel ver­zehrt. Ein gewis­ses Auf­se­hen sorg­te in jüngs­ter Zeit der Auf­tritt von Lin Wuhan vor dem gro­ßen Par­tei­tag in Peking. Wört­lich: „Nie­mand plant, den Sta­tus von Hon­kong zu ver­än­dern“. Seit­dem gilt in Hon­kong die sog. erwei­ter­te Abstands­re­gel, nach der Zusam­men­rot­tun­gen von mehr als drei Per­so­nen eine geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Demons­tra­ti­on dar­stel­len und in der Regel nicht geneh­migt wer­den. Anschlie­ßend hat man den Virus Bill Gates zum Kauf ange­bo­ten. Wer kann da schon Nein sagen. Nur die Phar­ma-Indus­trie zöger­te noch aus uner­find­li­chen Grün­den. Der vor­läu­fi­ge Höhe­punkt: Ursprüng­lich war vor­ge­se­hen, dass Elvis den Anstich für die welt­wei­te Mas­sen­imp­fung vor­nimmt, die per Zoom for Teams mit aller­lei Pro­mi­nenz welt­weit auf die Dis­plays aller Kühl­schrän­ke die­ser Erde live ein­ge­spielt wird. Lei­der muss­te man aus unbe­kann­ten Grün­den umdis­po­nie­ren. Statt­des­sen wird CDU-Kanz­ler­kan­di­dat Jens Spahn per­sön­lich für sei­nen uner­müt­li­chen Eifer mit dem ers­ten Piks­er­stich  belohnt. Unter­des­sen sind die Ver­trä­ge unter­zeich­net und alle Pro­ban­ten dür­fen wie­der zurück auf Null. Gut, dass es nur Ver­schwö­rungs­theo­rien sind. Stel­len Sie sich mal vor, es wäre Rea­li­tät. Unvorstellbar.

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Volkelt-Brief 23/2020

Neue Recht­spre­chung: Abbe­ru­fung und/oder Kün­di­gung + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: „Anhang“ muss auf Coro­na-Fol­gen ein­ge­hen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So funk­tio­niert die Lie­fer­ket­te + Prak­tisch: Noch mehr Hil­fen für Unter­neh­men + Digi­ta­les: Miss­brauch mit Sprach­as­sis­ten­ten + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juni 2020 + GmbH/Recht: Fort­set­zung im Insol­venz­ver­fah­ren + Haf­tung: Cum-Ex-Straf­ver­fah­ren vor dem Aus + GmbH/Steuer: Mit­tei­lungs­pflich­ten ver­scho­ben + GmbH/Finanzen: Pfän­dung der Coro­na-Sofort­hil­fe nicht zulässig

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Mehrwertsteuer: Umsatzplus mit niedrig-Preis-Produkten / Verlustrücktrag

Die Koali­ti­on hat sich auf die Eck­punk­te eines Coro­na-Kon­junk­tur-Hilfs­pa­kets ver­stän­digt. Dazu gehört: Von 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird die Mehr­wert­steu­er abge­senkt (19% > 16 % bzw. 7 % > 5 %). Was bedeu­tet das für die Unternehmen:

  • Umstel­lung im Rech­nungs­we­sen: Kas­sen, Rechen­pro­gram­me usw. müs­sen umge­stellt wer­den. Wer mit Fak­tu­rie­rungs-Soft­ware arbei­tet erhält eine neue (u. U. kos­ten­pflich­ti­ge) Version.
  • Der abzu­füh­ren­de Betrag in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung wird (gering­fü­gig) gerin­ger aus­fal­len. Auch der Vor­steu­er-Abzugs­be­trag wird ent­spre­chend gerin­ger ausfallen.
  • Frag­lich: Unter­neh­men, die Pro­duk­te im Nied­rig­preis-Seg­ment anbie­ten, kön­nen nur gerin­ge Cent-Beträ­ge an ihre Kun­den wei­ter­ge­ben. Hier lohnt eine Wei­ter­ga­be per Preis­sen­kung kaum – bewirkt also ein Umsatzplus.
  • Bei einer Pkw-Anschaf­fung über 20.000 EUR wirkt sich die Steu­er­sen­kung mit 600 EUR aus. Ob das als (zusätz­li­chen) Kauf­an­reiz aus­reicht, bleibt offen.

Aus makro­öko­no­mi­scher Sicht „rech­net” sich die Maß­nah­me – zumin­dest auf dem Papier. Aus Unter­neh­mer-Per­spek­ti­ve stellt sich die (kurz­wei­lig befris­te­te) Mehr­wert­steu­er-Absen­kung anders dar: Wer die Steu­er­sen­kung nicht wei­ter­gibt, macht zwar (gering­fü­gig) mehr Umsatz, ris­kiert aber, sei­ne (Stamm-) Kun­den zu ver­grau­len. Wer die Steu­er­sen­kung wei­ter­gibt, spürt kei­nen Effekt.

Zusätz­li­che Maß­nah­men mit Effek­ten für Unternehmen:

  • Aktu­el­le Ver­lus­te kön­nen mit Gewin­nen des Vor­jah­res ver­rech­net werden.
  • Eini­ge Bran­chen (Tou­ris­tik, Schau­stel­ler, Pro­fi­sport­ver­ei­ne, Kul­tur) erhal­ten Zuschüs­se bis zu 150.000 EUR für die Umsatz-Aus­fall-Mona­te bis August.
  •  Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sol­len mit Steu­er­mit­teln bei maxi­mal 40 Pro­zent sta­bi­li­siert werden.
  • Ankün­di­gung: „Das Kör­per­schaft­steu­er­recht soll moder­ni­siert wer­den” – das klingt nach Steuersenkung …

Die Ergeb­nis­se der Tagung des Koali­ti­ons­aus­schus­ses vom 3. Juni 2020 > Hier ankli­cken

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GmbH-JA 2019: „Anhang” muss auf Corona-Folgen eingehen

Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zustän­dig und ver­ant­wort­lich für die Erstel­lung, Fest­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses. Dabei sind Fris­ten ein­zu­hal­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu – so zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 für klei­ne GmbH/UG zum Monats­en­de, dem 30.6.2020.

Beson­der­heit im Zusam­men­hang mit den Coro­na-Ereig­nis­sen: Müs­sen die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die ein­zel­ne GmbH/UG bereits berück­sich­tigt wer­den? Wenn JA – wel­che GmbH/UG müs­sen reagie­ren und in wel­cher Form muss auf die wirt­schaft­li­chen Pro­ble­me in 2020 ein­ge­gan­gen wer­den? Ant­wort: JA – Sie müs­sen die wirt­schaft­li­chen Fol­gen im Jah­res­ab­schluss anmer­ken. Vor­ab eini­ge all­ge­mei­ne Hin­wei­se zur schnel­le­ren Orientierung:

  • GmbH/UG mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfas­sen die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (Umsatz­rück­gang, Per­so­nal­kos­ten­re­du­zie­rung durch Kurz­ar­beit usw.) im ers­ten Quar­tal bzw. im ers­ten Halb­jahr 2020 bereits in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) und in der Bilanz.
  • GmbH/UG, deren Wirt­schafts­jahr zum 31.12.2019 ende­te, müs­sen kei­ne nach­träg­li­chen Kor­rek­tu­ren in der GuV oder in der Bilanz vor­neh­men. Aller­dings müs­sen sie im sog. Anhang zum Jah­res­ab­schluss auf die Fol­gen der wirt­schaft­li­chen Kri­se und deren Aus­wir­kun­gen auf die GmbH/UG eingehen.

Die Rechts­la­ge: Die­se Hin­weis­pflicht ergibt sich aus den Vor­ga­ben des IDW (hier: Prü­fungs­stan­dard 270 Rand­zif­fer 9, neue Fas­sung). Danach gilt für die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses: „Bestehen wesent­li­che Unsi­cher­hei­ten, die Zwei­fel an der Fähig­keit des Unter­neh­mens zur Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit auf­wer­fen, und wer­den die­se nicht spä­tes­tens bis zum Zeit­punkt der Been­di­gung der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses aus­ge­räumt, so erfor­dert dies eine Anga­be im Anhang zum Jah­res­ab­schluss”.

Wich­tig: In die­sem Zusam­men­hang weist der Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter Prof. Dr. Joa­chim Schif­fers aus­drück­lich dar­auf hin, dass die­se Berichts­pflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle klei­nen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstel­len (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2020, Sei­te 524).

Hier eini­ge Bei­spie­le, die eine sol­che Berichts­pflicht aus­lö­sen: Das betrifft z. B. Umsatz­aus­fäl­le, die sich aus einer Zwangs­schlie­ßung des Unter­neh­mens erge­ben (Han­del, Hotel- und Gas­tro­no­mie­be­trie­be usw.), Umsatz­rück­gän­ge, die sich nach der Insol­venz eines Groß­kun­den oder einem Coro­na-beding­ten Auf­trags­rück­gang erge­ben oder Umsatz­rück­gän­ge, die sich durch die Unter­bre­chung von Lie­fer­ket­ten erge­ben. Hat der Umsatz­rück­gang (erheb­li­che) Aus­wir­kun­gen auf die Liqui­di­tät bzw. auf die bilan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH/UG (Über­schul­dung), müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Weg­las­sen die­ser Infor­ma­ti­on im Anhang des Jah­res­ab­schlus­ses bereits als Pflicht­ver­säum­nis der Geschäfts­füh­rung gewer­tet wer­den kann.

Für Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH kann dar­über hin­aus eine Pflicht zur Nach­trags­be­richt­erstat­tung im Anhang bestehen – und zwar dann, wenn außer­ge­wöhn­li­che Vor­gän­ge (§ 285 Nr. 33 Han­dels­ge­setz­buch) ein­tre­ten. Die­se GmbHs müs­sen zusätz­lich im Lage­be­richt auf die aktu­el­le wirt­schaft­li­che Situa­ti­on ein­ge­hen und Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung nen­nen. Mehr dazu dem­nächst an die­ser Stelle.

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Volkelt-Brief 22/2020

GF/Haftung: Insol­venz­haf­tung bleibt … + GmbH/Steuer: Die aktu­el­le Lis­te der Prüf­fel­der für GmbH/UG + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: vir­tu­ell und kos­ten­spa­rend + Prak­tisch … : Noch mehr Hil­fen für Unter­neh­men + Digi­ta­les: Von der Rekla­me zum Influen­cer + Ter­min­sa­che: Mel­dung zu den GmbH-Antei­len + Die Bank-Haf­tung: Umsatz­steu­er auf einem Kun­den-Kon­to + Abfin­dungs­zah­lung: Insol­venz einer GmbH & Co. KG + Pflicht­of­fen­le­gung: Toch­ter-GmbHs sind nicht auto­ma­tisch befreit

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Expertenrat: Das sind die richtigen Sofortmaßnahmen

Ich hat­te Gele­gen­heit, mit dem Insol­venz-Exper­ten Rüdi­ger Schmidt (Fach­an­walt für Insol­venz­recht) über Kri­sen-Manage­ment zu spre­chen. Hier sei­ne „schnel­len” Tipps:

Redak­ti­on: Soll­ten Unter­neh­men jetzt ihre – pri­va­ten oder betrieb­li­chen – Rück­la­gen ein­set­zen, wenn Liqui­di­tät fehlt?

RA Rüdi­ger Schmidt: Auf kei­nen Fall. Dann doch lie­ber mit einer schnel­len Kre­dit-Zwi­schen-Finan­zie­rung über die Haus­bank reagie­ren. Ist die Kri­se nicht mehr beherrsch­bar – was ja durch­aus sein kann – geht der Kre­dit mit ins Insol­venz­ver­fah­ren und belas­tet Sie bzw. Ihre Rück­la­gen für die Alters­ver­sor­gung nicht. Auch straf­recht­lich sind Sie erst ein­mal drau­ßen: Die 3‑Wo­chen-Frist zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags ist erst ein­mal bis zum 30.9. die­ses Jah­res ausgesetzt.

Redak­ti­on: Wel­che Sofort­maß­nah­men emp­feh­len Sie?

RA Rüdi­ger Schmidt: Ein­zugs­er­mäch­ti­gun­gen wider­ru­fen. Dau­er­auf­trä­ge prü­fen und stor­nie­ren. Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen aus­set­zen und Stun­dun­gen für offe­ne Beschei­de bean­tra­gen. Und natür­lich Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tra­gen – unbe­dingt noch vor dem 31.3., damit Sie den März noch mit­neh­men kön­nen. Ach­tung: Es gibt auch Insolvenzgeld.

Redak­ti­on: Eini­ge kal­ku­lie­ren mit einer Insol­venz. Was mei­nen Sie?

RA Rüdi­ger Schmidt: Ist eine Opti­on – auch in Eigen­ver­wal­tung durch den Geschäfts­füh­rer. Z. B., wenn das Geschäfts­mo­dell nicht mehr stimmt. Oder wenn die Per­so­nal­kos­ten aus dem Ruder lau­fen. Reicht es nicht für eine Insol­venz, soll­te man den Relaunch im Schutz­schirm­ver­fah­ren prü­fen. Auf jeden Fall: Las­sen Sie sich von einem erfah­re­nen Bera­ter coa­chen. Feh­ler kos­ten – das muss nicht sein.

Vie­len Dank Herr Schmidt