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GmbH/Finanzen: BU-Versicherer zahlen nicht – was tun?

Event-Ver­an­stal­ter, Hote­liers und Gas­tro­no­men oder Arzt­pra­xen: Das sind die typi­schen Bran­chen, die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, um sich gegen außer­ge­wöhn­li­che Umsatz­rück­gän­ge abzu­si­chern – z. B. gegen sol­che Ereig­nis­se wie jetzt die Coro­na-beding­ten Schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen. Vie­le Ver­si­che­rer zah­len nicht.  Hier eini­ge Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se, wie Sie als Geschäfts­füh­rer rich­tig handeln:

Fakt ist: Ver­si­che­rer ver­wei­sen auf ihre AGB. Z. B. die AXA-Grup­pe. Hier beruft man sich auf fol­gen­de Rechtslage: 

  • All­ge­mein zur Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung: „Wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu einer Betriebs­un­ter­bre­chung kommt, besteht über die klas­si­sche Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung kein Ver­si­che­rungs­schutz. Grund dafür ist, dass die­se als aus­lö­sen­des Ereig­nis einen Sach­scha­den an einer dem Betrieb die­nen­den Sache haben muss. Eben­so besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu Lie­fer­eng­päs­sen oder Aus­fall von Lie­fer­ket­ten kommt. Auch über die „Unbe­nann­ten Gefah­ren“ besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, da Seu­chen hier expli­zit aus­ge­schlos­sen sind”.
  • Zur Event-Bran­che: „Fällt die Ver­an­stal­tung auf­grund „Ver­fü­gung von hoher Hand“, z. B. einer behörd­li­chen Absa­ge aus, besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Deckungs­er­wei­te­rung „Ver­fü­gung von hoher Hand“ ein­ge­schlos­sen wur­de”
  • Arzt-Pra­xen: „Soll­te es eine behörd­li­che Anord­nung zur Qua­ran­tä­ne geben, von der Sie mit Ihrer ver­si­cher­ten Pra­xis betrof­fen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätig­keit nicht wei­ter nach­ge­hen kön­nen, greift der Ver­si­che­rungs­schutz”. Anmer­kung: Ein­rich­tun­gen der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung sind aus­drück­lich nicht von der behörd­li­chen Schlie­ßung betroffen.
  • Ande­re (Hotel, Gas­tro­no­mie): „Vor­aus­set­zung für eine Ver­si­che­rungs­leis­tung ist die offi­zi­el­le Schlie­ßung des Betriebs durch die zustän­di­ge Behör­de beim Auf­tre­ten mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger und/oder wenn die Ver­nich­tung von Waren und Vor­rä­ten ange­ord­net wird. Eine Ent­schä­di­gung ist in vie­len Fäl­len jedoch vom Ver­si­che­rungs­ver­trag und dem kon­kre­ten behörd­li­chen Vor­ge­hen im Scha­den­fall abhän­gig”
Eini­ge Ver­si­che­rer zah­len (Signal Iduna, HDI). Die meis­ten gro­ßen Ver­si­che­rer (Alli­anz, AXA sie­he oben) beru­fen sich auf die AGB und ver­wei­gern Zah­lun­gen. Den­noch: Wer eine BU abge­schlos­sen hat, soll­te umge­hend den Ver­si­che­rungs­fall mel­den. Gegen den ableh­nen­den Bescheid legen Sie Wider­spruch ein und ver­wei­sen auf ein dazu vom Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler ange­streb­tes Sam­mel­kla­ge­ver­fah­ren. Sobald das eröff­net ist, kön­nen sich sich dar­an betei­li­gen. Das wird zwar dau­ern, aber sobald Sie sich dort ange­mel­det haben, kön­nen Sie spä­ter – Erfolgs­fall vor­aus­ge­setzt – Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bean­spru­chen. Es gibt nichts zu ver­schen­ken. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden. 

 

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Pflichtversicherte Senior-Geschäftsführer: Rentenbesteuerung wird überprüft

Unter­des­sen haben renom­mier­te Ren­ten-Mathe­ma­ti­ker in Rechen­bei­spie­len belegt, dass das der­zei­ti­ge Sys­tem der Ren­ten­be­steue­rung zu einer – unzu­läs­si­gen – Dop­pel­be­steue­rung von Rent­nern führt. Das betrifft auch alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung abge­führt haben und jetzt Tei­le ihrer Ren­te ver­steu­ern müs­sen. Auch die Geschäfts­füh­rer, die frei­wil­lig auf Antrag Bei­trä­ge zur Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt haben und jetzt Ren­te bezie­hen, die sie antei­lig ver­steu­ern müssen.

Dazu sind unter­des­sen eini­ge Ver­fah­ren vor den  Finanz­ge­rich­ten (BFH, FG BW und FG Saar­land) anhän­gig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Ver­fah­ren erst vor den Bun­des­fi­nanz­hof abschlie­ßend ent­schie­den wer­den. Das kann also dau­ern. Den­noch: In der Pra­xis soll­ten betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer im Ruhe­stand und mit Ren­ten­be­zug dafür sor­gen, dass die Steu­er­be­schei­de mit Ren­ten­an­teil nicht rechts­kräf­tig wer­den (Ein­spruch, Ruhen des Ver­fah­rens). Ver­wei­sen Sie dazu auf das Ver­fah­ren vor dem BFH, Akten­zei­chen: X 33/19.

Zum kon­kre­ten Vorgehen:

  • Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, Ein­spruch gegen die Steu­er­be­schei­de ein­zu­le­gen, in denen Ren­te ein­be­zo­gen und ver­steu­ert wurde.
  • Bean­tra­gen Sie Ruhen des Ver­fah­rens bis zur abschlie­ßen­den Ent­schei­dung – durch den BFH oder das Bundesverfassungsgerichts.

AKTUELL: Unter­des­sen hat der Vol­ker Pfirr­mann, Spre­cher des BFH, erklärt, dass der BFH wahr­schein­lich noch in 2020 in der Sache ent­schei­den wird (SZ vom 10.7.2020). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Volkelt-Brief 13/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Bes­ser mit leich­tem Gepäck + Geschäfts­füh­rer-Risi­ko: Geschäf­te ohne Geneh­mi­gung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ein Kre­dit ist kein Zuschuss + Prak­tisch: Gut ver­si­chert? + Digi­ta­les: Die Macht der Gro­ßen  + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Sie haben Anspruch auf Insol­venz- und Kurz­ar­bei­ter­geld + GmbH/Recht: Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers + Ach­tung: Zusätz­li­ches Bera­ter­ho­no­rar für die Tan­te + Steu­er: Kei­ne Pau­schal­be­steue­rung bei Sach­zu­wen­dun­gen nur für die Füh­rungs­kräf­te +Geld: Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers ohne Vergütungsregelung

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Ab sofort „online: „Antrag auf Zuschuss” (Links > dazu den Beitrag öffnen)

  • Für Zuschuss-Anträ­ge in Baden-Würt­tem­berg für Selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe. Zum Online-Antrags­ver­fah­ren > Hier ankli­cken
  • Für Zuschuss-Anträ­ge in Bay­ern für Selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe. Zum Online-Antrags­ver­fah­ren > Hier ankli­cken
  • Für Zuschuss-Anträ­ge im Saar­land für Selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe. Zum Online-Antrags­ver­fah­ren > Hier ankli­cken
  • Zuschüs­se für Betrof­fe­ne in Ber­lin gibt es ab Frei­tag 27.3.2020 und zwar > Hier ankli­cken
  • Zuschüs­se für Betrof­fe­ne in Nord­rhein-West­fa­len gibt es ab Frei­tag 27.3.2020 und zwar > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me des Lan­des Hes­sen gibt es > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me des Lan­des Rhein­land-Pfalz gibt es > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me und Zuschüs­se des Lan­des Sach­sen gibt es > Hier ankli­cken
  • Infor­ma­tio­nen über För­der­pro­gram­me und Zuschüs­se in Han­burg gibt es > Hier ankli­cken
  • Zuschüs­se und För­der­pro­gram­me in Nie­der­sach­sen wer­den über die NBank abge­wi­ckelt > Hier ankli­cken

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Aktuell Volkelt-Briefe

Bund beschließt weniger Haftung für Geschäftsführer/innen

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Wie ange­kün­digt hat der Bun­des­tag eine über­gangs­wei­se Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlos­sen. Wich­tig für die Praxis:

  • Die 3‑Wo­chen-Antrags­pflicht zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags wird bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt. Vor­aus­set­zung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirt­schaft­lich gesund – also es lagen zu die­sem Zeit­punkt kei­ne Insol­venz­an­zei­chen vor.
  • Gläu­bi­ger kön­nen nur einen Insol­venz­an­trag stel­len, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insol­venz­an­lass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläu­bi­ger wie­der die Mög­lich­keit wie bis­her einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

ACHTUNG: Für Geschäfts­füh­rer blei­ben Risi­ken. Der Insol­vent­ver­wal­ter Lucas Flö­ther (Abwick­ler der Air­Ber­lin Insol­venz) wird im Han­dels­blatt zitiert: „Geschäfts­füh­rer haf­ten grund­sätz­lich wei­ter für jede Zah­lungs- und Leis­tungv­ser­pflich­tung gegen­über Kun­den und Lie­fe­ran­ten, die sie neu ein­ge­hen”. Und: „Sobald die Aus­set­zungs­frist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müs­sen Unter­neh­mer die­sen Ver­pflich­tun­gen wie­der nach­kom­men”.  Ob dann noch genau nach­voll­zo­gen wer­den kann, wel­che Haf­tungs­grund­sät­ze für wel­chen Vor­gang gel­ten, wird dann wohl in vie­len Fäl­len erst gericht­lich ent­schie­den wer­den. Sie sind also gut bera­ten, defen­siv zu agie­ren und Ihr Zah­len­werk (Liqui­di­täts­sta­tus, Über­schul­dungs­sta­tus) zeit­nah ein­zu­stel­len – ggf. eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len zu lassen.

Die Neu­re­ge­lung im Geset­zes­text > Hier ankli­cken

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Volkelt-Brief 12/2020

Geschäfts­füh­rung: Lea­der­ship in der Coro­na-Zeit + Nicht ohne: Wann SIE die Gesell­schaf­ter ein­be­zie­hen soll­ten  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um es beim Notar schon mal län­ger dau­ert + Gewusst wie: IT-Fach­kräf­te aus dem Aus­land + Digi­ta­les: Schnel­ler Bau­en mit digi­ta­len Lösun­gen  + Nach­fol­ge: Von guten und fal­schen Bera­tern  + Mit­ar­bei­ter: Prak­ti­sche Hil­fen bei der Suche nach Fach­per­so­nal + GmbH/Recht: Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers + GmbH/Controlling: Arbeits­kos­ten auf Höchst­stand + GmbH-Fir­men­wa­gen: OLG Dres­den bestä­tigt Scha­dens­er­satz­an­spruch + Ver­trä­ge: MAC-Klau­sel schützt bei Unternehmenskauf

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Steuererleichterungen für Corona-geschädigte Unternehmen

Unter­neh­men, die nach­weis­lich von den Fol­gen der Pan­de­mie betrof­fen sind, wer­den Steu­er­stun­dun­gen gewährt. Außer­dem wer­den die Finanz­be­hör­den bei betrof­fe­nen Unter­neh­men bis zum 31.12.2020 auf Voll­stre­ckun­gen ver­zich­ten und kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge erhe­ben. Die Finanz­be­hör­den wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen zur Kür­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ver­ein­fa­chen (hier: ESt, KSt und USt). Damit ändern sich aller­dings ledig­lich die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten – die Steu­er selbst ist wei­ter­hin in vol­ler Höhe zu beglei­chen. Hier geht´s zum ent­spre­chen­den BMF-Erlass.

Antrag für Stun­dun­gen und zur Her­ab­set­zung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen > Hier ankli­cken

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Krise/Insolvenz: Wie Sie jetzt Ihren Neustart vorbereiten

GmbHs mit eini­gen weni­ger ren­ta­blen Geschäfts­be­rei­chen haben mit einer Sanie­rung im Insol­venz­ver­fah­ren eine gute Chan­ce, ihr Geschäfts­mo­dell jetzt neu auf­stel­len. Dazu wird das pro­fi­ta­ble Kern­ge­schäft in eine neu Gesell­schaft (GmbH) aus­ge­la­gert. Sie kön­nen sich mit den Gläu­bi­gern auf eine (Teil-)Entschuldung oder eine Quo­te ver­stän­di­gen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit über­nimmt für 3 Mona­te die Gehäl­ter, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und auf Antrag die Bei­trä­ge zur Kran­ken­kas­se. Zum Ablauf des Ver­fah­rens > Hier ankli­cken.

Erfül­len Sie trotz Umsatz­rück­gang die Vor­aus­set­zun­gen für ein Insol­venz­ver­fah­ren noch nicht, kön­nen Sie eine Sanie­rung im sog. Schutz­schirm­ver­fah­ren bean­tra­gen. Damit kön­nen Sie Alt­las­ten abwer­fen – aller­dings gibt es kei­nen Zuschuss von der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

Zum Ablauf des Schutz­schirm­ver­fah­rens > Hier ankli­cken

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So retten Sie Ihr Geschäft mit Kurzarbeit

Auch klei­ne­re Unter­neh­men haben Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG). Hier ein paar Hin­wei­se dazu, wann und wie Sie Kurz­ar­bei­ter­geld bekommen:

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Sie haben min­des­tens einen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­tig­ten angestellt.
  • Der Arbeits­aus­fall beträgt min­des­tens 10 %
  • Im Ein­zel­fall kann sogar für gering­fü­gig Beschäf­tig­te KUG bean­tragt werden
  • Kurz­ar­bei­ter­geld wird bis zu 12 Mona­te gezahlt
  • Zu den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen > Hier ankli­cken
  • Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum KUG > Hier ankli­cken

KUG kann schrift­lich bei der BA vor Ort bean­tragt wer­den. Ver­wen­den Sie dafür die­se Formulare:

Oder im Online-Verfahren:

Bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit anmelden/registrieren > Hier ankli­cken

Zum Online-Antrag > https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen

Ach­tung: Die regio­na­len Arbeits­agen­tu­ren sind über­las­tet und tele­fo­nisch nur schwer zu errei­chen. Das aber ist Vor­aus­set­zung für die Frei­schal­tung der Online-Antrag­stel­lung. Es bleibt die Mög­lich­keit der schrift­li­chen Antrag­stel­lung mit her­kömm­li­chen Ein­wurf in den Brief­kas­ten der Arbeitsagentur.

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für den/die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführer/in:

Im Ein­zel­fall kön­nen Sie sogar KUG für sich bean­tra­gen und durch­set­zen. Vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 44/2012.

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Zahlungsunfähig? Was Sie dazu wissen müssen

Aktu­ell: Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um plant, die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben Insol­venz­an­trags­pflicht des GmbH-Geschäfts­füh­rers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spä­tes­tens inner­halb eines Zeit­raums von 3 Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des) für eine Über­gangs­zeit zu ver­län­gern. Danach ist zunächst eine Aus­set­zung bis zum 30.9.2020 geplant. Vor­aus­set­zung für die Aus­set­zung wird sein, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie beruht und dass auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen oder ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen eines Antrags­pflich­ti­gen begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen. Dar­über hin­aus wird eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um für eine Ver­län­ge­rung der Maß­nah­me höchs­tens bis zum 31.3.2021 vor­ge­schla­gen wer­den (Quel­le: BMJ-Pres­se­mit­tei­lung).

Nach der – in der Regel vom Steu­er­be­ra­ter und den Gerich­ten ange­wand­ten – betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­schen Metho­de zur Ermitt­lung der Insol­venz­rei­fe liegt Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor, wenn die GmbH inner­halb der Drei­wo­chen­frist (gemäß § 64 GmbH-Gesetz) nicht in der Lage ist, 10 % der fäl­li­gen und ernst­haft ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu zah­len (BGH, Beschluss v. 15.3.2019, 1 StR 456/18).

Zur Defi­ni­ti­on: Hier ankli­cken

Lehr­film: Plei­te – was tun?

Im hier ver­han­del­ten Fall gegen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) argu­men­tier­te die Staats­an­walt­schaft mit sog. wirt­schafts­kri­mi­na­lis­ti­schen Beweisan­zei­chen (hier: vor­han­de­ne Bar­geld­vor­rä­te im Tre­sor in den Geschäfts­räu­men der GmbH). Der Bun­des­ge­richts­hof will es aber ganz genau wis­sen. Ist Bar­geld vor­han­den, muss das bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit berück­sich­tigt wer­den und in die betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­sche Bewer­tung ein­flie­ßen. Auch und gera­de dann, wenn das Aus­wir­kun­gen auf das zu erwar­ten­de Straf­maß hat.