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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2020

Geschäfts­füh­rung: Lea­der­ship in der Coro­na-Zeit + Nicht ohne: Wann SIE die Gesell­schaf­ter ein­be­zie­hen soll­ten  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um es beim Notar schon mal län­ger dau­ert + Gewusst wie: IT-Fach­kräf­te aus dem Aus­land + Digi­ta­les: Schnel­ler Bau­en mit digi­ta­len Lösun­gen  + Nach­fol­ge: Von guten und fal­schen Bera­tern  + Mit­ar­bei­ter: Prak­ti­sche Hil­fen bei der Suche nach Fach­per­so­nal + GmbH/Recht: Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers + GmbH/Controlling: Arbeits­kos­ten auf Höchst­stand + GmbH-Fir­men­wa­gen: OLG Dres­den bestä­tigt Scha­dens­er­satz­an­spruch + Ver­trä­ge: MAC-Klau­sel schützt bei Unternehmenskauf

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Frei­burg, 20. März 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

schon im All­tags­ge­schäft kom­men die Kollegen/Innen bis­wei­len an die Gren­zen ihres Leis­tungs­ver­mö­gens. In den letz­ten Wochen und ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit dem Phä­no­men Coro­na-Virus wird deut­lich, dass Lea­der­ship nicht nur mit Wis­sen und Fach­lich­keit zu tun hat, son­dern auch emo­tio­na­le Intel­li­genz braucht – begrün­det in Authen­zi­tät und mit Ver­trau­en. Fakt ist, dass auch wei­ter­hin nie­mand belast­ba­re Aus­sa­gen zur wei­te­ren Ent­wick­lung der Gescheh­nis­se machen kann. Fakt ist aber auch, dass die Medi­en – also wir – eine ganz wesent­li­che Rol­le haben und einen wich­ti­gen Bei­trag zu wei­te­ren Ent­wick­lung leis­ten kön­nen. Etwa wie Gabor Stein­gart, der „eine media­le denn eine medi­zi­ni­sche Infek­ti­on” dia­gnos­ti­ziert. Oder wie Han­dels­blatt-Res­sort­che­fin Kirs­ten Ludo­wig, die den Virus „als Chan­ce für mehr mobi­les Arbei­ten in den Unter­neh­men” sieht.

Dage­gen steht: In der Pra­xis der betrof­fe­nen Unter­neh­men gibt das Insol­venz­recht den Takt vor. Danach hat die Geschäfts­füh­rung gera­de ein­mal 3 Wochen Zeit, einen Aus­weg oder eine Lösung zu fin­den, wenn Auf­trä­ge weg­fal­len, die Nach­fra­ge aus­bleibt und kei­ne Reser­ven den Rücken frei­hal­ten. Damit ist nicht zu spa­ßen – wir wei­sen an die­ser Stel­le regel­mä­ßig auf die per­sön­li­chen Risi­ken hin, die mit der fal­schen Ein­schät­zung einer wirt­schaft­li­chen Kri­sen­si­tua­ti­on ver­bun­den sind. Aktu­ell: Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um plant die Insol­vens­z­an­trags­frist bis zum 30.9.2020 zunächst ein­mal aus­zu­set­zen. Den­noch bleibt ein Rest­ri­si­ko, wenn Sie zu spät reagieren.

Kri­sen-Kom­mu­ni­ka­ti­on ist Teil der Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­ti­on. Es gilt, eine rea­lis­ti­sche Bestands­auf­nah­me zu ver­mit­teln, die Maß­nah­men mit Exper­ten abzu­stim­men und jeder­zeit sach­lich zu kom­mu­ni­zie­ren. Ver­mit­teln Sie den Mit­ar­bei­tern und der Öffent­lich­keit: „Wir küm­mern uns dar­um”.

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Nicht ohne: Wann SIE die Gesellschafter einbeziehen sollten 

Eigent­lich woll­te der Geschäfts­füh­rer einer Fami­li­en-GmbH – rou­ti­ne­mä­ßig alle zwei Jah­re nach der Beschluss­fas­sung zum Jah­res­ab­schuss – sein Gehalt nur prü­fen und per Gesell­schaf­ter­be­schluss anpas­sen las­sen. Die stimm­ten dem mehr­heit­lich zu. Aller­dings über­sa­hen sie, dass es laut Gesell­schafts­ver­trag ein Zustim­mungs­er­for­der­nis für den Abschluss, die Ände­rung und die Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen mit einem Volu­men von 30.000 EUR gab. Die­se Zustim­mung konn­te nach einer Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag nur ein­stim­mig erteilt wer­den. Einer der Gesell­schaf­ter hat­te aber gegen die Gehalts­er­hö­hung votiert (so zuletzt OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2015, I‑8 U 67/15). Die Rechts­la­ge: Gibt es im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te, soll­ten Sie prüfen:

  • Ist eine Beschluss­mehr­heit dafür vereinbart?
  • Ist das nicht der Fall, kön­nen die Beschlüs­se für sol­che Geschäf­te mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst werde
  • Gibt es kei­ne Klau­sel, nach der zur Beschluss­fas­sung die Mehr­heit aller Stim­men vor­ge­se­hen ist, genügt zur Beschluss­fas­sung die Mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men (ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und Durch­füh­rung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vorausgesetzt).
  • Gibt es eine Beschrän­kung hin­sicht­lich des finan­zi­el­len Umfangs von Geschäf­ten? Ist z. B. ver­ein­bart, dass Geschäf­te über 30.000 EUR nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­ge­führt wer­den dür­fen und beträgt die Gehalts­er­hö­hung mehr als 30.000 EUR müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein Gesell­schaf­ter­be­schluss – je nach Sat­zungs­vor­ga­be sogar ein­stim­mig – not­wen­dig ist, um das Gehalt ent­spre­chend zu erhö­hen. Im Zwei­fel soll­ten Sie um weni­ger als 30.000 EUR erhö­hen, wenn kei­ne Ein­stim­mig­keit besteht.

Gibt es einen aus­drück­li­chen Hin­weis auf die Höhe, den Abschluss und die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­gen, soll­ten Sie dies auch für den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers beach­ten. Ist z. B. im Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te vor­ge­schrie­ben, dass „die Ände­rung eines Anstel­lungs­ver­tra­ges mit einem Jah­res­brut­to­ge­halt von über 30.000 EUR nur mit Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter mög­lich ist“, dann gilt das auch für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Offen­sicht­lich dürf­te ein Feh­ler spä­tes­tens mit der nächs­ten Betriebs­prü­fung wer­den. Zum einen wird dann grund­sätz­lich auch das Geschäfts­füh­rer-Gehalt geprüft, inkl. aller Ände­run­gen. Gehen Sie davon aus, dass die Steu­er­prü­fer das Urteil des OLG Hamm für ihre Zwe­cke nut­zen und Zah­lun­gen ohne Rechts­an­spruch als vGA monie­ren werden.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit zustim­mungs­pflich­ti­gen Geschäf­ten sind Sie gut bera­ten, sich streng dar­an zu hal­ten. Gibt es defi­ni­to­ri­sche Pro­ble­me (Z. B.: Umfasst die For­mu­lie­rung „Abschluss und Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen“ auch die „Ände­rung eines Anstel­lungs­ver­tra­ges“?) soll­ten Sie sich im Zwei­fel die Zustim­mung der (aller) Gesell­schaf­ter dazu ein­ho­len bzw. ggf. eine  juris­ti­sche Stel­lung­nah­me dazu ein­ho­len. Besteht die GmbH schon seit vie­len Jah­ren und gibt es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te, ist zu prü­fen, ob die­ser den sich im Lau­fe der Jah­re geän­der­ten geschäft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen noch ent­spricht. Das gilt für das Volu­men der Geschäfts­tä­tig­keit (betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kun­gen z. B. von Kre­di­ten), aber auch für den prak­ti­schen Hand­lungs­rah­men des Geschäfts­füh­rers (z. B. Geschäf­te im unter­des­sen erwei­ter­ten Geschäfts-Gegen­stand der GmbH). Stim­men Gesell­schafts­ver­trag und Pra­xis nicht über­ein, besteht Anpas­sungs- bzw. Handlungsbedarf.

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Geschäftsführer-Perspektive: Warum der Notar schon mal etwas länger braucht 

Dass der Kauf und Ver­kauf eines Unter­neh­mens (M & A) auch ein­mal län­ger dau­ern kann, liegt in der Natur der Sache. So hat sich der Metro/­Re­al-Deal für die Betei­lig­ten in uner­träg­li­che Län­ge gezo­gen. Bereits im Sep­tem­ber 2018 ent­schied der Metro-Vor­stand auf „Ver­kauf”. Bis ein Käu­fer gefun­den war und bis zum Abschluss brauch­te es dann noch etwas län­ger als ein Jahr. Im Febru­ar die­ses Jah­res war es dann soweit. Wie lan­ge das nota­ri­el­le Pro­ce­de­re dabei dau­er­te, ist offi­zi­ell nicht bekannt. Nur soviel: Nota­re sind seit dem 1.1.2020 nach den aktua­li­sier­ten Vor­ga­ben des Geld­wä­sche­ge­set­zes ver­pflich­tet, die an Unter­neh­mens-Trans­fers betei­lig­ten Gesell­schaf­ter ganz genau unter die Lupe zu neh­men. Dazu gehö­ren ver­bind­li­che Aus­künf­te von deut­schen und aus­län­di­schen Unter­neh­mens­re­gis­tern. Das kann dau­ern. Die Bun­des­no­tar­kam­mer hat die Lang- und eine Kurz­fas­sung eines Merk­blatts zu den neu­en nota­ri­el­len Pflich­ten erstellt. Inkl. Gebüh­ren­vor­ga­ben für die Mehr­ar­beit im Nota­ri­at. Die zah­len Sie dann. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisch: IT-Fachkräfte aus dem Ausland ohne Qualifikationsnachweis 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
IT-Fach­kräf­te Für IT-Spe­zia­lis­ten mit min­des­tens 3 Jah­ren Berufs­er­fah­rung und einem Gehalt von min­des­tens 4.140 EUR/Monat ent­fällt das sog. Aner­ken­nungs­ver­fah­ren, nach dem die Gleich­wer­tig­keit der Aus­bil­dung nach­ge­wie­sen wer­den muss. Nut­zen Sie dazu das Por­tal der Bun­des­agen­tur für Arbeit zur Fach­kräf­te-Rekru­tie­rung aus dem Ausland

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Digitales: Schneller Bauen mit digitalen Lösungen 

Aus­gangs­punkt war eine Roland-Ber­ger-Umfra­ge aus dem Jahr 2016, die ergab, dass Bau­lei­ter, bau­lei­ten­de Archi­tek­ten und Inge­nieu­re bis zu 90 % ihrer Arbeits­zeit mit Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­brin­gen (müs­sen). Und zwar ganz unab­hän­gig von der Pha­se des Bau-Pro­jek­tes – von der Pla­nung bis zur Abnah­me und zur Besei­ti­gung letz­ter Bau­män­gel. Das Wie­ner Start­Up Plan­Ra­dar hat all die­se Pro­zes­se genau ana­ly­siert und eine Soft­ware ent­wi­ckelt, die nicht erst in die vor­han­de­ne IT-Infra­struk­tur ange­passt wer­den muss, son­dern die unab­hän­gig auf allen mobi­len End­ge­rä­ten ein­ge­setzt wer­den kann. Ob Mate­ri­al­feh­ler, Bau­män­gel, unvor­her­ge­se­he­ne Ris­se oder ande­re Ent­schei­dungs­fra­gen: Alle offe­nen Fra­gen wer­den vor Ort doku­men­tiert, an die betei­lig­ten Pro­jekt­teams kom­mu­ni­ziert und  direkt per Ziel­ver­ein­ba­rung zur Umset­zung ange­wie­sen. Avi­sier­te Kos­ten­er­spar­nis: Bis zu 70 %. Die Soft­ware wird als Lizenz ver­ge­ben, die Prei­se sind je nach Anwen­dungs­tie­fe gestaf­felt. Plan­ra­dar wird bereits für bei rund 7.000 Bau­pro­jek­te ein­ge­setzt, der Umsatz liegt bei 5 Mio. EUR und soll noch in 2020 im zwei­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­reich liegen.

Die neu­en Mög­lich­kei­ten soll­ten sich auch auf die Pla­nung und Abwick­lung von gewerb­li­chen Immo­bi­li­en­pro­jek­ten aus­wir­ken – und zwar in Sachen Kos­ten, Zeit­er­spar­nis und Feh­ler­ma­nage­ment. Unter­des­sen hat auch die Poli­tik das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung im Bau­we­sen” erkannt. Das Kos­ten­ein­spar­po­ten­zi­al ist enorm.

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Nachfolge: Von guten und falschen Beratern 

Wir tun alles, um schnell einen geeig­ne­ten Nach­fol­ger für Ihr Unter­neh­men zu fin­den” – klingt ver­lo­ckend, kann aber auch ein teu­res Zwi­schen­spiel bei der Suche nach dem Nach­fol­ger wer­den. Neben den offi­zi­el­len und seriö­sen Nach­fol­ge-Bör­sen ( z. B. www.Nexxt-Change.org der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern) gibt es unter­des­sen jede Men­ge Inter­net-Platt­for­men, die die Nach­fol­ge-Suche beglei­ten bzw. die im Mer­gers & Akqui­si­ti­ons-Geschäft mit­mi­schen wol­len. Oft geht es den Agen­tu­ren in ers­ter Linie dar­um, Neben­leis­tun­gen zu ver­kau­fen und dazu einen Dienst­leis­tungs­ver­trag mit lan­ger Lauf­zeit und über­lan­gen Kün­di­gungs­fris­ten abzu­schlie­ßen. Da geht es z. B. um die Erstel­lung einer Unter­neh­mens­prä­sen­ta­ti­on oder die Auf­nah­me des Ver­kaufs­an­lie­gens in eine (Inter­net-) Daten­bank. Wir haben an die­ser Stel­le bereits mehr­fach auf sol­che Geschäfts­mo­del­le hin­ge­wie­sen (vgl. Nr. 28/2018).

Neu­es­te Vari­an­te: Unter­neh­mer erhal­ten im (alt-) bewähr­ten schrift­li­chen Print-For­mat ein Ver­kaufs­an­ge­bot nach dem oben zitier­ten Mot­to. ACHTUNG: Hier geht es in ers­ter Linie dar­um, einen Geschäfts­kon­takt auf­zu­bau­en. Im zwei­ten Schritt wird der Außen­dienst aktiv und ver­sucht im per­sön­li­chen Gespräch die oben genann­ten Neben­pro­duk­te an den Mann zu brin­gen. Fakt ist, dass eine qua­li­fi­zier­te Nach­fol­ge­re­ge­lung dau­ert – nach unse­ren Erfah­rungs­wer­ten Mini­mum zwei Jah­re – und zwar unab­hän­gig davon, ob es sich um eine inter­ne oder exter­ne Nach­fol­ge-Lösung handelt.

Regio­nal täti­ge Unter­neh­men sind in Sachen Nach­fol­ge-Pla­nung gut bera­ten, die Koope­ra­ti­ons- und Nach­fol­ge­bör­se der IHKs (www.nexxt-change.org) zu nut­zen. Die ein­zel­nen Daten­ban­ken sind gut ver­netzt und es hat sich bun­des­weit her­um­ge­spro­chen, dass expan­si­ons­wil­li­ge Unter­neh­men auf die­se Art gut ein­ge­führ­te Unter­neh­men zur Erwei­te­rung eines Fili­al­net­zes, zum Auf­bau regio­na­ler Prä­sen­zen oder zum Ein­stieg in den Regio­nal­markt erwer­ben. Aber Ach­tung: Auch unter dem Deck­man­tel nexxt­ch­an­ge tum­meln sich im Inter­net eini­ge Anbie­ter, die nichts mit der offi­zi­el­len IHK-Bör­se zu tun haben und nicht wirk­lich zu emp­feh­len sind. Also: Genau hinschauen!

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Mitarbeiter: Praktische Hilfen bei der Suche nach Fachpersonal

Die Deut­sche Fach­kräf­te­agen­tur für Gesund­heits- und Pfle­ge­be­ru­fe (DeFa) mit Sitz in Saar­brü­cken ist ein Ange­bot der Bun­des­re­gie­rung auf die Her­aus­for­de­rung des Pfle­ge­not­stan­des in Deutsch­land. Die Agen­tur unter­stützt Kli­ni­ken, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Agen­tu­ren durch Über­nah­me der Antrags­auf­be­rei­tung für die deut­schen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, die für die Berufs­an­er­ken­nung und Ein­rei­se von Pfle­ge­kräf­ten nach Deutsch­land not­wen­dig sind. Für die Pilot­län­der Phil­ip­pi­nen und Mexi­ko tritt die Agen­tur mit Voll­macht der Arbeit­ge­ber und der Pfle­ge­kräf­te auch als Antrag­stel­ler in den Ver­fah­ren auf. Nach und nach ist die Aus­wei­tung die­ses Ser­vices auch auf ande­re Län­der vorgesehen.

Vie­le Unter­neh­men machen aller­dings trotz aller Initia­ti­ven zur Beschäf­ti­gung von Fach­kräf­ten aus dem Aus­land immer noch die Erfah­rung, dass es zwi­schen gesetz­li­chem Anspruch auf eine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung und geleb­ter Wirk­lich­keit eine büro­kra­ti­sche Dis­kre­panz gibt, die im Ein­zel­fall unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfordern.

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GmbH/Recht: Bestellung eines Not-Geschäftsführers

Ver­stirbt der (Mehr­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist das Regis­ter­ge­richt ver­pflich­tet, auf Antrag einen Not-Geschäfts­füh­rer zu bestel­len. Das gilt auch dann, wenn die Erben noch nicht in die Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen sind und aus ihren Rei­hen einen Geschäfts­füh­rer dazu vor­schla­gen (OLG Köln, Urteil v. 27.6.2019, 18 Wx 11/19, rechts­kräf­tig).

Um eine geord­ne­te Nach­fol­ge zu sichern, ist es hilf­reich, wenn die Gesell­schaf­ter bereits vor­ab bestim­men, wer im (plötz­li­chen) Todes­fall des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers die Geschäf­te wei­ter füh­ren soll – das Regis­ter­ge­richt wird das in der Regel akzeptieren.

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GmbH/Controlling: Arbeitskosten auf Höchststand

Ins­be­son­de­re klei­ne­re Unter­neh­men kön­nen mit dem Coro­na-beding­ten Null-Wachs­tum leben (vgl. zuletzt Nr. 9/2020). Vor­aus­set­zung: Die Kos­ten­struk­tur bleibt eini­ger­ma­ßen sta­bil. Dage­gen spre­chen die neu­es­ten Zah­len des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes Desta­tis. Danach sind die Arbeits­kos­ten in Deutsch­land in 2019 um 3,0 % gestie­gen. Das ist der höchs­te Wert seit 7 Jah­ren. Die Arbeits­stun­de kos­tet danach inklu­si­ve Lohn­ne­ben­kos­ten 35 EUR. Auf­fäl­lig: Die Lohn­ne­ben­kos­ten stie­gen mit 3,2 % stär­ker als die Brut­to­ver­diens­te (2,9 %).

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GmbH-Firmenwagen: OLG Dresden bestätigt Schadensersatzanspruch

Nach Ansicht des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Dres­den steht den Käu­fern (hier: VW-Touran bzw. VW-Pas­sat mit dem Motor EA 189) ein Anspruch auf antei­li­ge Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses zu, weil die Volks­wa­gen AG sie durch das Inver­kehr­brin­gen eines Fahr­zeugs mit mani­pu­lier­ter Motor­steue­rungs­soft­ware getäuscht und damit vor­sätz­lich sit­ten­wid­rig geschä­digt habe (§ 826 BGB). Die Mani­pu­la­ti­on an der Motor­steue­rungs­soft­ware ist als ver­bo­te­ne Abschalt­ein­rich­tung zu qua­li­fi­zie­ren. Das Ver­hal­ten der ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen der Volks­wa­gen AG erweist sich als sit­ten­wid­rig, weil ein Sys­tem zur plan­mä­ßi­gen Ver­schleie­rung ihres Vor­ge­hens gegen­über Auf­sichts­be­hör­den und Ver­brau­chern geschaf­fen wor­den sei. Damit bestä­tigt das OLG die Rechts­auf­fas­sung zahl­rei­cher LG-Ent­schei­de bzw. der unter­des­sen herr­schen­den Mei­nung zur Sache (OLG Dres­den v. 6.3.2020 – 10a U 1834/19).

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Verträge: MAC-Klausel schützt bei Unternehmenskauf

Wer ein Unter­neh­men kau­fen will, soll­te jetzt prü­fen, ob eine sog. MAC-Klau­sel (Mate­ri­al Adver­se Chan­ge) ver­ein­bart wer­den kann. Eine sol­che Klau­sel schützt den Käu­fer gegen außer­ge­wöhn­li­che Vor­komm­nis­se und Risi­ken – damit behält sich der Käu­fer  z. B. das Recht vor, wegen plötz­li­cher außer­ge­wöhn­li­cher Umsatz­rück­gän­ge vom Kauf zurück­tre­ten. Dazu: Aus aktu­el­lem Anlass soll­te die ver­ein­bar­te MAC-Klau­sel aus­drück­lich auch das Coro­na-Risi­ko ein­schlie­ßen. Kommt es dann z. B. zu unge­plan­ten Umsatz­rück­gän­gen wegen der Unter­bre­chung von Lie­fer­ket­ten aus Chi­na, kann der Käu­fer zurück­tre­ten oder zumin­dest die Situa­ti­on neu bewer­ten und beim Kauf­preis nachverhandeln.

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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