GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie zahlen Pflichtbeiträge in die Sozialkasse und haben dafür Anspruch auf deren Leistungen (Rente, Arbeitslosengeld usw.). Für den Gesellschafter-Geschäftsführer …
ist der Rechtsanspruch auf diese Leistungen schwieriger durchzusetzen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat auch der Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. Anspruch auf Insolvenzgeld. Voraussetzung: Er hat weder die Mehrheit der Geschäftsanteile (> 50 %), hat keine Sperrminorität und unterliegt regelmäßig der Kontrolle der Gesellschafter (Grundsatzurteil: BSG mit Urteil vom 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).
Für die Praxis: Wichtig ist die richtige Ausgestaltung der Verträge. Der Gesellschaftsvertrag muss klare Beschlussmehrheiten festlegen. Am besten ist es, wenn für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit vorgeschrieben ist (mit Ausnahme der Beschlüsse, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Einstimmigkeit vorschreibt). Vorteilhaft ist es, einen ausführlichen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufzulisten – das sind die Geschäfte, die der Geschäftsführer nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Gesellschafter tätigen darf. Außerdem sollte im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine klare Arbeitszeitregelung vereinbart sein. Wenn Sie das einhalten, besteht ein Rechtsanspruch auf Insolvenzgeld. Unter den oben genannten Voraussetzungen kann sogar ein Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer durchgesetzt werden (so z. B.: Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quelle: DER BETRIEB 2006, Seite 1567).