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Geschäftsführer privat: Rechtsschutz für Klage wegen Dieselgate

Wol­len Sie für die Rück­ab­wick­lung Ihres Kauf­ver­tra­ges für Ihren Tua­reg wegen Die­sel­ga­te kla­gen, muss die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten dafür über­neh­men. Ihre Erfolgs­aus­sich­ten sind also als so gut ein­zu­schät­zen, dass der Rechts­schutz-Ver­si­che­rer das als gering ein­zu­stu­fen­de Pro­zess­ri­si­ko über­neh­men muss (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 21.9.2017, I‑4 U 87/17).

Unter­des­sen gibt es gleich eine gan­ze Rei­he von Urtei­len, in denen die Kauf­ver­trä­ge rück­ab­ge­wi­ckelt wur­den (vgl. z. B. OLG Hamm, 28 U 94/12, 4 O 250/10). Hier konn­te der Käu­fer bele­gen, dass der tat­säch­li­che Ver­brauch und der damit ver­bun­de­ne Schad­stoff­aus­stoß um 12 % über dem lag, wie er im Ver­kaufs­pro­spekt ange­ge­ben war. Im Ein­zel­fall kommt es also sehr genau auf die juris­ti­sche Argu­men­ta­ti­on an. Mit die­sem Urteil ist jetzt aber klar­ge­stellt, dass Ihre Rechts­schutz-Ver­si­che­rung im Ernst­fall zumin­dest die Anwalts- und Pro­zess­kos­ten über­neh­men muss. Das ist doch schon Mal einen Ver­such wert.

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GmbH-Steuern: Endgültiges „Aus” für steuerliche Sanierungshilfe

Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) den Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) ver­wor­fen (vgl. Nr. 7/2017). Danach müs­sen Sanie­rungs­ge­win­ne wie­der ver­steu­ert wer­den. Anschlie­ßend hat­te das BMF ver­fügt, dass der Sanie­rungs­er­lass erst mit Datum des ent­spre­chen­den BFH-Urteils nicht mehr ange­wen­det wird (Ver­öf­fent­li­chung des BFH-Beschlus­ses: 8.2.2017). Die Steu­er­be­frei­ung für Sanie­rungs­ge­win­ne darf aber auch für Alt-Fäl­le nicht mehr gewährt wer­den (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 52/14 und X R 38/15).

Im Ein­zel­fall kann das dazu füh­ren, dass eine Sanie­rung schei­tert und das Unter­neh­men inkl. Arbeits­plät­ze zer­schla­gen wird. Pech: Zwar ver­zich­ten die Gläu­bi­ger auf ihre For­de­run­gen. Der Staat darf sich nach der aktu­el­len BFH-Ent­schei­­dung an der Sanie­rung aber nicht mehr betei­li­gen. Dazu der BFH: Eine Ände­rung der Rechts­la­ge kann nur durch den Gesetz­ge­ber erfol­gen – nicht aber durch die Finanz­ver­wal­tung. Das kann dauern.

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Führung: Kontrolle ist die Kehrseite des Vertrauens

War­um wer­den mei­ne Vor­ga­ben eigent­lich nie ein­ge­hal­ten?”. Ob Rau­cher­pau­sen, Inter­net-Nut­zung oder Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens: Gera­de in klei­ne­ren Unter­neh­men wer­den Regeln und Vor­ga­ben der Geschäfts­füh­rung ger­ne inter­pre­tiert. Gele­gent­lich kommt es sogar vor, dass sich im Lau­fe der Jah­re Eigen­ge­setz­lich­kei­ten ent­wi­ckeln, die mit den ursprüng­li­chen Rege­lun­gen nichts mehr zu tun haben. Was tun? Fakt ist, dass sich der­ar­ti­ge Nach­läs­sig­kei­ten im Lauf der Jah­re zu einem ech­ten Pro­blem ent­wi­ckeln kön­nen. Soweit, dass die Mit­ar­bei­ter unter­ein­an­der (unaus­ge­spro­che­ne) Mechan­si­men ent­wi­ckeln, mit denen Fehl­ver­hal­ten sys­te­ma­tisch kaschiert wird. Dazu gehört z. B. das durch­aus ver­brei­te­te auto­ma­ti­sche Auf­ste­hen der Rau­cher­grup­pe, wenn der Chef in Sicht­wei­te kommt, die umge­hen­de Been­di­gung von pri­va­ten Tele­fo­na­ten oder das (zufäl­li­ge) Weg­ste­cken des Smart­phones. Was tun? … 

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Preise/Kalkulation: Die neuen Methoden der Kartellbehörden

Über die Pro­ble­me, die immer mehr auch klei­ne­re Unter­neh­men mit den Kar­tell­be­hör­den haben, berich­ten wir regel­mä­ßig (Nr. 43/2017). Inter­es­sant: In der letz­ten Woche hat sich die Daim­ler-AG als Kron­zeu­ge (Offi­zi­ell: Bonus­re­ge­lung) im euro­päi­schen Kar­tell­ver­fah­ren gegen die gro­ßen deut­schen Auto­mo­bil-Her­stel­ler ange­bo­ten. Akzep­tie­ren die euro­päi­schen Kar­tell­be­hör­den die­ses Ange­bot, wür­de Daim­ler im Ver­fah­ren selbst straf­frei blei­ben. Das aller­dings nur, wenn die getrof­fe­nen Abspra­chen offen gelegt wer­den und die Kar­tell­be­hör­den damit zufrie­den sind. Der­zeit prüft die EU-Kom­mis­si­on noch, ob ein sol­ches Ver­fah­ren über­haupt ein­ge­lei­tet wird. Denk­bar ist, dass … 

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GmbH-Steuern: Betriebsprüfungs-Größenklassen auf dem Prüfstand

Tur­nus­ge­mäß wird das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) zum 1.1.2019 neue Grö­ßen­klas­sen für die Betriebs­prü­fun­gen her­aus­ge­ben – mit Aus­wir­kun­gen auf den Prü­fungs-Tur­nus. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band for­dert jetzt eine grund­sätz­li­che Über­prü­fung und Anpas­sung der Grö­ßen­klas­sen (DStV, Stel­lungs­nah­me v. 17.10.2017).

Nach Hoch­rech­nun­gen des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des ist eine Anpas­sung der Betriebs-Grö­ßen­klas­sen um 50 % not­wen­dig. Als „klein” soll­ten danach alle Betrie­be (Han­del, Freie Beru­fe, Fer­ti­gungs­be­trie­be) ein­ge­stuft wer­den, deren Umsatz < 280.000 EUR (bis­her: 190.000 EUR) und deren steu­er­li­chen Gewinn < 60.000 EUR (bis­her: 40.000 EUR) liegt. 2015 wur­den ledig­lich knapp 1 % der Kleinst- und 3,2 % der Klein­be­trie­be geprüft. Der Prü­fungs­an­teil lag bei den Mit­tel­be­trie­ben schon bei 6,4 %, wäh­rend 21,4 % der Groß­be­trie­be geprüft wurden.

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Digitalisierung: Qualität ist der Preis für Geschwindigkeit

Ein Erfolgs­re­zept der vor­di­gi­ta­len Zeit bestand dar­in, dass Pro­duk­te aus­ge­reift und feh­ler­frei in den Markt gebracht wur­den. Die meis­ten der neu­en digi­ta­len Pro­jek­te wer­den aber nicht mehr bis zum letz­ten Qua­li­täts­stan­dard aus­ge­tes­tet, son­dern ganz bewusst bereits vor der „alten” Markt­rei­fe an den Kun­den gebracht. Nach­bes­se­run­gen wer­den mit­ge­lie­fert. Pro­dukt­ein­füh­rung ist zugleich Markt­test. Es gilt: Geschwin­dig­keit ist Alles. Wer es schafft, eine markt­träch­ti­ge Idee als ers­ter umzu­set­zen, gewinnt. Ob das tat­säch­lich so ist, sei hier dahin gestellt. Fakt ist, dass Geschwin­dig­keit den Hype um Start­Ups und digi­ta­le Pro­duk­te bestimmt. Dane­ben bleibt aller­dings eine wei­te­re alte Regel in Kraft: Wer zu früh kommt, den bestraft der Markt in aller Regel. Nach wie vor kommt es auf den rich­ti­gen Zeit­punkt an. 3 Beispiele: … 

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Schwierige Mitarbeiter: Da hilft nur Durchgreifen

Im Vor­stel­lungs­ge­spräch glän­zen die Mit­ar­bei­ter von ihren bes­ten Sei­ten. Im All­tag sind die Men­schen in der Regel schwie­ri­ger. Je nach Typus (Busch­tromm­ler, Bes­ser­wis­ser, Ego­zen­tri­ker, Nörg­ler, Geschei­ter­te) emp­feh­len die Exper­ten unter­schied­li­ches „Anpa­cken“. Sie sind aber kein Psy­cho­lo­ge und haben auch kei­ne Zeit zur indi­vi­du­el­len Betreu­ung von schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern. Was tun? … 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 44/2017

Füh­rung: Kon­trol­le ist die Kehr­sei­te von Ver­trau­en + Preise/Kalkulation: Die neu­en Metho­den der Kar­tell­be­hör­den + Schwie­ri­ge Mit­ar­bei­ter: Da hilft nur Durch­grei­fen + Digi­ta­li­sie­rung: Qua­li­tät ist der Preis der Geschwin­dig­keit + GmbH-Steu­ern: Betriebs­prü­fungs-Grö­ßen­klas­sen auf dem Prüf­stand + Mit­ar­bei­ter: Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch im Klein­be­trieb + GF-Haf­tung: Nur noch Rumpf-Ankla­ge gegen Anton Schlecker

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GF-Haftung: Nur noch Rumpf-Anklage gegen Anton Schlecker

Wie bereits abzu­se­hen war (vgl. Nr. 43/2017) hat das Land­ge­richt Stutt­gart das Ver­fah­ren gegen Anton Schle­cker und sei­ne bei­den Kin­der in eini­gen Punk­ten zurück genom­men (LG Stutt­gart, 11 KLs 152 Js 53650/12). Dabei geht es um eine Rei­he von Ankla­ge­punk­ten, bei denen die Annah­me der frü­hen Kennt­nis der Insol­venz und damit des vor­sätz­li­chen Bank­rotts nicht mehr auf­recht­erhal­ten wer­den kön­nen. Bestehen bleibt aber der Ankla­ge­punkt „vor­sätz­li­cher Bank­rott”. Nächs­ter Ver­hand­lungs­ter­min ist am 13.11.2017. Nach Ende der Beweis­auf­nah­me steht noch das Plä­doy­er der Staats­an­walt­schaft an. Damit könn­te der Pro­zess noch im Novem­ber abge­schlos­sen wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Mitarbeiter: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch steht grund­sätz­lich nur Arbeit­neh­mern zu, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz haben. In Klein­be­trie­ben kann sich aber im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch aus § 242 BGB erge­ben (BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15).

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch steht grund­sätz­lich nur Arbeit­neh­mern zu, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz haben. In Klein­be­trie­ben kann sich aber im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch aus § 242 BGB ergeben