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Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einen Trojaner (II)

In bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men ist es die Angst vor der feind­li­chen Über­nah­me – so zuletzt spek­ta­ku­lär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men steigt die Ver­un­si­che­rung bei der Neu- oder Umver­tei­lung der Geschäfts­an­tei­le – sei es im Erb­fall, wenn die Kin­der ihre GmbH-Antei­le ver­gol­den wol­len, wenn einer der Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil ver­kau­fen will, wenn chi­ne­si­sche Inves­to­ren drin­gend benö­tig­tes neu­es Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen bereit­stel­len oder wenn ein Pri­vat-Equi­ty-Inves­tor zusätz­li­ches Know-How ein­bringt. Steht das Wohl der GmbH im Vor­der­grund oder bedro­hen ande­re Inter­es­sen­la­gen den Bestand des Unter­neh­mens? Geht es den neu­en Inves­to­ren um Know-How und Kun­den und weni­ger um die Zukunft des Unter­neh­mens? Als Geschäfts­füh­rer kommt Ihnen dabei die Auf­ga­be zu, unter­schied­li­che Gesell­schaf­ter-Inter­es­sen zu erken­nen, offen zu legen und ggf. Ziel­kon­flik­te auf­zu­zei­gen, um wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die GmbH zu ver­mei­den. Z. B., weil kei­ne Ent­schei­dun­gen mehr über Stra­te­gi­sches gefällt wer­den oder weil zu viel Kapi­tal aus der GmbH abge­zo­gen wird (Aus­schüt­tungs­po­li­tik). Wich­tig ist es hier, im ent­schei­den­den Moment den rich­ti­gen Maß­nah­men-Kata­log zu zie­hen. Das sind im Einzelnen:… 

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Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen

Wenn in den Betrie­ben über Digi­ta­li­sie­rung dis­ku­tiert wird, wird es schnell irra­tio­nal. Ängs­te, fal­sche Vor­stel­lun­gen von der Dyna­mik und Unwis­sen prä­gen den Ton beson­ders vie­ler älte­rer Mit­ar­bei­ter. Vie­len jün­ge­ren Mit­ar­bei­tern geht Alles nicht schnell genug. Als Geschäfts­füh­rer sind SIE gut bera­ten, wenn Sie Sach­lich­keit vor­ge­ben und so dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter nicht aus­stei­gen, sich ver­wei­gern oder aus­stei­gen. Hier z. B. die zen­tra­len The­sen der Del­phi-Stu­die 2050 – die Zukunft der Arbeit der Ber­tels­mann-Stif­tung zur Robotik/KI: …

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GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern

In der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich Freund­schaf­ten, die sogar den Wech­sel des Arbeit­ge­bers über­ste­hen. Übung ist es auch, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Unter­neh­men zu insti­tu­tio­na­li­sie­ren – man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­me Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in den (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. Wird der Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft.

Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: … 

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GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die neu­en Grö­ßen­klas­sen für die steu­er­li­chen Betriebs­prü­fun­gen ver­öf­fent­licht. Die neu­en Grö­ßen­klas­sen gel­ten für den 24. Prü­fungs­tur­nus der Steu­er­be­hör­den und sol­len ab 1.1.2024 ent­spre­chend ange­wandt wer­den (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 15.12.2022 – IV A 8 – S 1450/19/10001 :003, DOK 2022/0957811).

Fest­zu­hal­ten bleibt, dass die Finanz­be­hör­den  ihre Prü­fungs­schwer­punk­te in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend auf bestimm­te Bran­chen (Stich­wort: Kas­se) aus­ge­rich­tet haben, gezielt nach Auf­fäl­lig­kei­ten in den ein­ge­reich­ten Steu­er­da­ten suchen oder auf­grund von Hin­wei­sen von Infor­man­ten tätig wer­den. Der ange­streb­te Prü­fungs­zy­klus nach Betriebs­grö­ßen­klas­se exis­tiert – außer für alle anschluss­ge­prüf­te Unter­neh­men – nach unse­ren Erfah­run­gen in der Pra­xis immer mehr nur noch auf dem Papier.

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GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung

Kann die GmbH ein Dar­le­hen nicht wie ver­ein­bart bedie­nen und kün­digt die Bank dar­auf­hin die Geschäfts­be­zie­hung, kann sie neben der Rück­zah­lung zusätz­lich die bis zu die­sem Zeit­punkt ver­ein­bar­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als Scha­dens­er­satz in Rech­nung stel­len (BGH, Urteil v. 20.2.2018, XI ZR 445/17).

Damit stellt der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abschlie­ßend und recht­lich bin­dend klar, dass für Ver­brau­cher­dar­le­hen und geschäft­li­che Kre­di­te unter­schied­li­che Maß­stä­be gel­ten. Die Ban­ken sind dem­nach berech­tigt, die bis zum Zeit­punkt der Kün­di­gung ver­trag­lich fixier­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu berech­nen und den Betrag ent­spre­chend als Scha­dens­er­satz durch­zu­set­zen. Neh­men Sie das Klein­ge­druck­te (hier: „Vor­zei­ti­ge Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges”) unbe­dingt zur Kenntnis.

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Geschäfts-„Führung”: Mitarbeiter, Mitarbeiter, Mitarbeiter …

Dass ich noch­mals selbst zupa­cken muss, hät­te ich nicht gedacht” – so der Kol­le­ge einer Innen­ein­rich­tungs- GmbH, der sei­ne Kun­den jetzt wie­der selbst bera­ten muss. Weil er nicht die Mit­ar­bei­ter fin­det, die er für eine qua­li­fi­zier­te Bera­tung sei­ner Kun­den braucht. In der Tat: Unter­des­sen feh­len nicht nur Mit­ar­bei­ter mit qua­li­fi­zier­ter Aus­bil­dung (Stich­wort: Fach­kräf­te­man­gel). Selbst Mit­ar­bei­ter für gerin­ger qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten und unge­lern­te Aus­hil­fen (etwa in der Pfle­ge, im Ver­trieb, im Ser­vice oder etwa in der Gas­tro­no­mie), die Jobs eini­ger­ma­ßen zuver­läs­sig und feh­ler­los erle­di­gen, sind kaum noch zu fin­den. Selbst Zuwei­sun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren sind sel­ten gewor­den. Was tun? … 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter … + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (II) + Digi­ta­les: Crowd­fun­ding wei­ter auf dem Vor­marsch + Ach­tung: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH + Recht: Anwalts-Voll­macht zur Ver­tre­tung der GmbH + OLG Mün­chen: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insol­venz­haf­tung des Geschäfts­füh­rers + GmbH-Mar­ke­ting: Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen + GmbH-Recht: Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in der gelösch­ten GmbH

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (II)

In den meis­ten GmbH sind zwei oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer mit der Füh­rung der Geschäf­te betraut, wobei in aller Regel neben dem kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer – je nach Bran­chen­not­wen­dig­kei­ten – zusätz­li­che Res­sorts gebil­det wer­den: Der tech­ni­sche Geschäfts­füh­rer im pro­du­zie­ren­den Bereich, der mar­ke­ting-ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer bevor­zugt in ver­triebs­ori­en­tier­ten Bran­chen oder der per­so­nal- und orga­ni­sa­ti­ons­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer in grö­ße­ren Unter­neh­men mit aus­ge­präg­ten Unter­neh­mens­struk­tu­ren. Meist ver­langt die Geschäfts­ord­nung der GmbH, dass Ent­schei­dun­gen ein­stim­mig zu fäl­len sind. Ist Mehr­heits­be­schluss ver­ein­bart, ent­schei­det in aller Regel die Stim­me des Vor­sit­zen­den über die Annah­me bzw. Ableh­nung von Beschlüs­sen. Aber: … 

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Digitales: Crowdfunding mit hohen Wachstumsraten

Das Crowd­fun­ding – auch als Schwarm­fi­nan­zie­rung bezeich­net – ist eine Inter­net-gestütz­te Finan­zie­rungs-Platt­form, auf der Kapi­tal suchen­de Unter­neh­men ihre Pro­jek­te (Klein-) Anle­gern vor­stel­len und an denen die­se sich betei­li­gen kön­nen. Das Ver­fah­ren ist unkom­pli­ziert und schnell. Die aktu­el­len Zah­len: Im Jahr 2016 wur­den ins­ge­samt ca. 80 Mio. EUR Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen in die Wirt­schaft (Ener­gie, Immo­bi­li­en, Unter­neh­men) im Crowd­fun­ding ver­ge­ben. 2017 waren es bereits ca. 200 Mio. EUR. Das ent­spricht einer Zunah­me um 250 %. Für 2018 ist ein Finan­zie­rungs­vo­lu­men von rund 500 Mio. EUR zu erwar­ten. Unter­des­sen gibt es eine aus­ge­präg­te Crowd­fun­ding-Sze­ne auch in Deutschland.

Einen guten Überblick … 

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Achtung: Bestellung zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH

Wenn Sie bzw. Ihre GmbH eine 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft grün­den, ist die Mut­ter-GmbH allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin der Toch­ter-GmbH. Rechts­fol­ge: Als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der Mut­ter-GmbH sind Sie deren Ver­tre­ter in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Toch­ter-GmbH und damit grund­sätz­lich auch wei­sungs­be­rech­tigt gegen­über der Geschäfts­füh­rung der Toch­ter-GmbH. Ist für die Toch­ter-GmbH ein Fremd-Geschäfts­füh­rer bestellt – etwa ein frü­he­rer lei­ten­der Mit­ar­bei­ter – unter­liegt die­ser dem Wei­sungs­recht der Mut­ter-GmbH. Ist ein sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart, dann kann der Geschäfts­füh­rer die­se nur mit Zustim­mung der Mut­ter-Gesell­schaft bzw. mit Ihrer Zustim­mung als Geschäfts­füh­rer und Ver­tre­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft durchführen.

Üblich ist es, dass …