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GmbH-Gestaltungen: Wie Sie Sonderregelungen für sich nutzen können

Bevor Sie neue Gesell­schaf­ter (Erben, Inves­to­ren) in die GmbH auf­neh­men, soll­te das immer auch ein Grund sein, den Gesell­schafts­ver­trag zu über­prü­fen. Stim­men die Rege­lun­gen noch für die neue Kon­stel­la­ti­on? Kön­nen Sie Ihre Stel­lung noch vor Auf­nah­me der neu­en Gesell­schaf­ter zu Ihren Guns­ten ver­än­dern? Das macht immer dann Sinn, wenn es Ihnen auf­grund der Mehr­heits­ver­hält­nis­se in der GmbH noch mög­lich ist, Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­trags zu beschlie­ßen, even­tu­ell auch zusam­men mit den ande­ren Gesell­schaf­tern – sofern die Inter­es­sen­la­ge iden­tisch ist.

Die Rechts­la­ge:

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Digitales: Die Dienstleistungs-Branche gibt den Takt vor

Für vie­le Dienst­leis­ter (SAP, Sie­mens, Xerox u.v.a.) war das Ser­vice- und War­tungs­ge­schäft seit Jahr­zehn­ten mehr als ein lukt­ra­ti­ves Zusatz­ge­schäft. Ohne gro­ßen Auf­wand konn­te man so im Abo-Geschäft gute und begrün­de­te Umsät­ze machen, sich mit guten Ser­vice-Leis­tun­gen als dau­er­haf­ter Geschäfts­part­ner pro­fi­lie­ren und Umsät­ze gene­rie­ren, die ohne gro­ßen logis­ti­schen Auf­wand zu erbrin­gen waren. In Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung hat sich hier bereits Eini­ges geän­dert und zahl­rei­che Geschäfts­mo­del­le müs­sen über­ar­bei­tet werden.

Hin­ter­grund: …

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GmbH/Steuern: Geschäftsführer-Haftung in Eigenverwaltung

Das Finanz­amt nahm einen Geschäfts­füh­rer für Umsatz­steu­er (USt) aus der Zeit vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens mit einer Quo­te von 5,88 % in die Haf­tung.  Dazu das Gericht: „Einer Haf­tung der Klä­ger ste­hen die Stel­lung eines Antrags auf Insol­venz­er­öff­nung und Eigen­ver­wal­tung, die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters und ein münd­li­cher Wider­spruch des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters gegen die Abfüh­rung von Steu­ern nicht ent­ge­gen” (FG Müns­ter, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17).

An die­sem Haf­tungs­tat­be­stand ändert sich auch nichts, wenn der vom Insol­venz­ge­richt ein­ge­setz­te (vor­läu­fi­ge) Sach­ver­wal­ter der Abfüh­rung der Umsatz­steu­er durch den Geschäfts­füh­rer aus­drück­lich wider­spro­chen hat. Das Finanz­ge­richt hat kei­ne Revi­si­on zugelassen.

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Geschäftsführer-Urlaub: Gute Vorbereitung schützt vor Pannen

Vie­le Geschäfts­füh­rer nut­zen die ruhi­ge­ren Wochen in der Feri­en­zeit dazu, selbst ein paar Tage Urlaub zu machen. Die meis­ten sind trotz­dem auch wäh­rend ihrer Abwe­sen­heit tele­fo­nisch erreich­bar. Sie soll­ten sich dabei aber selbst und Ihre Gesund­heit so wich­tig neh­men, dass Sie auch tat­säch­lich einen Erho­lungs­wert haben. Kon­kret: Berei­ten Sie Ihre Abwe­sen­heit so vor, dass nur wirk­lich wich­ti­ge Ent­schei­dungs­fra­gen Ihren Urlaub unterbrechen.

Die­se Sach­ver­hal­te müs­sen Sie vor Ihrem Urlaub klären: … 

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Geschäftsführer-Firmenwagen: Lamboghini Aventator nur ausnahmsweise

Das Finanz­amt gewährt kei­nen Vor­steu­er­ab­zug, wenn ein Luxus­s­port­wa­gen (Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor: Anschaf­fungs­kos­ten: ca. ab 335.000 EUR) ange­schafft wird, der nahe­zu aus­schließ­lich vom Geschäfts­füh­rer genutzt wird und ein beson­de­res, aus­nahms­wei­se anzu­er­ken­nen­des betrieb­li­ches Inter­es­se nicht dar­ge­legt wird (FG Ham­burg, Beschluss vom 12.4.2018, 2 V 10/18).

Ein beson­de­res betrieb­li­ches Inter­es­se wird in der Regel von den Finanz­be­hör­den nur dann bejaht, wenn es einen Zusam­men­hang zwi­schen dem Gegen­stand des Unter­neh­mens und dem Pres­ti­ge-Fahr­zeug gibt – z. B., wenn der Geschäfts­füh­rer die Fa. Lam­bor­ghi­ni reprä­sen­tiert oder wenn er z. B. Geschäfts­füh­rer eines hoch­wer­ti­gen Gebraucht­wa­gen­han­dels ist.

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Kleine GmbH/UG müssen den Jahresabschluss 2017 erstellen

Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist das Geschäfts­jahr 2017 Schnee von ges­tern. Ist es aber nicht. Das Geschäfts­jahr ist erst zu Ende, wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss gebil­ligt haben und damit alle Geschäfts­vor­fäl­le aus 2017 erle­digt sind. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass for­mell Alles kor­rekt erle­digt wird. Klei­ne­re GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 bis spä­tes­tens 30.6.2018 auf­stel­len (§ 242 HGB) und ohne Ver­zö­ge­rung den Gesell­schaf­tern vor­le­gen. Auch wenn die­se Frist in der Pra­xis wenig beach­tet wird, soll­ten Sie sich im „Ernst­fall“ dar­an orientieren.

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Betriebsprüfung/FA: Neue Vorgaben für FA-Nachzahlungszinsen

Zur Sache „Nach­zah­lungs­zin­sen“:  Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hält die 6 % Zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen für „unan­ge­mes­sen“. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wird noch 2018 ent­schei­den, wie hoch ver­zinst wer­den darf. Bis dahin gilt: Gegen alle Steu­er­be­schei­de mit Zins­for­de­run­gen unbe­dingt Ein­spruch ein­le­gen. Das BMF hat fol­gen­des Vor­ge­hen für die Finanz­äm­ter bestimmt. Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Akten­zei­chen: IX B 21/18) ist für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zins­schuld­ners in allen Fäl­len anzu­wen­den, in denen gegen eine voll­zieh­ba­re Zins­fest­set­zung, in der der Zins­satz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrun­de gelegt wird, Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Uner­heb­lich ist dabei, zu wel­cher Steu­er­art und für wel­chen Besteue­rungs­zeit­raum die Zin­sen fest­ge­setzt wur­den. So steht es jetzt im BMF-Schrei­ben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.

Das ist aber noch nicht das Ende der Fah­nen­stan­ge. Zu prü­fen ist noch, ob das auch für Zins­be­schei­de gilt, gegen die kein Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Hier soll­te Ihr Steu­er­be­ra­ter trotz­dem tätig wer­den und einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. U. U. kön­nen Sie sich dann spä­ter auf dazu anhän­gig gemach­te Finanz­ge­richts­ver­fah­ren berufen.

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Interessant: Technische Sicherheitsstandards für elektronische Kassensysteme

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik hat zusam­men mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an das Sicher­heits­mo­dul, das Spei­cher­me­di­um und die ein­heit­li­che digi­ta­le Schnitt­stel­le des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben v. 12.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :059).

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BISS: WM-Aus, Harley Davidson, Merkels-EU – aus der Traum …

Kolum­nis­ten und Kom­men­ta­to­ren über­schla­gen sich. Exper­ten sind rat­los. Selbst die Sati­re ist über­for­dert. Sind jetzt alle ver­rückt gewor­den? NEIN. Alles hat eine Vor­ge­schich­te. Löw hat die Nach­fol­ge­re­ge­lung ver­schla­fen. Trump hat über­se­hen, dass der Schuss nach hin­ten los­geht. Und die Kanz­le­rin hat ver­ges­sen mit­zu­tei­len, dass sie in Sachen Flücht­lings­po­li­tik schon längst eine Kehrt­wen­de gemacht hat.

Das sind The­men, auf die man sich stür­zen kann und bei denen jeder Bun­des­trai­ner oder für einen Tag Kanz­le­rIn sein darf. Oder neh­men Sie die Digi­ta­li­sie­rung. Eine (mit­tel­stän­di­sche) Wirt­schaft und ins­be­son­de­re die Indus­trie ohne per­ma­nen­te Inno­va­ti­on gab es noch nie und wird es nie geben. Auch The­men wie Cus­to­mer-Ser­vices, Bench­mar­king und BIGDATA sind für Ent­schei­der in der Wirt­schaft genau genom­men Schnee von ges­tern, der mit ewig neu­en Besen gekehrt wird.

Die Medi­en kön­nen halt nur die The­men bear­bei­ten, die Gesell­schaft und Poli­tik zu bie­ten haben. Mehr ist zur Zeit nicht drin. Auch für uns nicht. Wir blei­ben bei unse­rer bie­de­ren Fach-Bericht­erstat­tung – aus der (ganz beschei­de­nen) Geschäftsführer-Perspektive.

 

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Volkelt-Brief 25/2018

Füh­rungs-Ethik: Was man von Trump ler­nen kann – und was nicht + Fuss­ball-Hype: Wie Unter­neh­men Sport für sich nut­zen + Digi­ta­les: DIHK ver­öf­fent­licht Fun­dus für neue Geschäfts-Ideen + Som­mer 2018: Auch der Chef braucht eine Aus­zeit + Recht: Neue Initia­ti­ve gegen das Abmahn-Unwe­sen + Betriebs­prü­fung: Gren­ze für die Steu­er­schät­zung + Fir­men­wa­gen: Gericht sieht Die­sel-Rück­nah­me­ver­pflich­tung + Geschäfts­füh­rer-Bürg­schaft: Haf­tung nur für einen Teilbetrag

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re