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Führung: Von Trump lernen … oder besser doch nicht

Den Kun­den neue Pro­duk­te und ver­lo­cken­de Preis­an­ge­bo­te über Twit­ter – wahl­wei­se Face­book oder Insta­gram – vor­stel­len? War­um nicht. Das geht. Das ist ver­ständ­lich, kei­ner wird das falsch ver­ste­hen oder übel neh­men. Aber den Mit­ar­bei­tern via „Twit­ter” Anwei­sun­gen geben? Geschäfts­part­nern die neu­en AGB per Twit­ter ver­kün­den? Schon komplizierter.

Noch kom­pli­zier­ter …

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Fussball-Hype: Wie Unternehmen Sport für sich nutzen

Sport ist „in”. Ganz beson­ders bei jün­ge­ren Mit­ar­bei­tern, also bei der für das Per­so­nal­re­crui­ting am meis­ten gesuch­ten Grup­pe. Sport-affi­ne Men­schen sind leis­tungs­ori­en­tiert und in der Regel gute Team-Play­er. Es lohnt sich also, in der Fir­ma „Sport­li­ches” för­dern. Nicht zuletzt die brei­te Begeis­te­rung um die aktu­el­le Fuß­ball WM 2018 in Russ­land belegt wie­der ein­drück­lich, wel­che Brei­ten­wir­kung Sport hat. Für Unter­neh­men ist das immer auch ein guter Ansatz, um den Mit­ar­bei­tern Zusatz­nut­zen anzu­bie­ten. Das geht mit der geziel­ten För­de­rung sport­li­cher Akti­vi­tä­ten, aber auch mit attrak­ti­ven Zusatz­an­ge­bo­ten rund um den Sport. Zum Beispiel: … 

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Digitales: DIHK veröffentlicht Fundus für neue Geschäfts-Ideen

Dass es in digi­ta­len Zei­ten wich­tig ist, auf die rich­ti­gen Netz­wer­ke zu set­zen, haben unter­des­sen auch schon die Gro­ßen der Bran­chen ent­deckt: Ob Sie­mens, Bosch oder Ver­si­che­rer und Ban­ken – man setzt auf Koope­ra­tio­nen und Invests in inter­es­san­te Start­Ups. Auch vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (Trumpf-Grup­pe) inves­tie­ren gezielt in Grün­der-Zen­tren oder Bran­chen-Fonds. Unter­des­sen gibt es in jeder Stadt pri­va­te und geför­der­te Grün­der­zen­tren, an denen sich die regio­na­le Wirt­schaft betei­ligt und es so auch für klei­ne­re Unter­neh­men die Mög­lich­keit gibt, sich gezielt in der Sze­ne umzuschauen.

Pro­blem: …

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Recht: Neue Initiative gegen das Abmahn-Unwesen

Dank der Unter­neh­me­rin Vera Diet­rich (Bonn) kommt jetzt Bewe­gung in das unse­riö­se Abmahn­ge­schäft. Nach einer Anhö­rung zum The­ma vor dem Bun­des­tag hat das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJV) jetzt eine neue Geset­zes­in­itia­ti­ve ange­kün­digt. Danach wer­den die Kla­ge­mög­lich­kei­ten ein­ge­schränkt, die zu erset­zen­den Rechts­an­walts­kos­ten gede­ckelt (hier: 100 EUR) und Ver­trags­stra­fen wer­den in Zukunft in die Staats­kas­se und nicht mehr wie bis­her an den Abmah­ner bzw. des­sen Auf­trag­ge­ber fließen.

Hat­te es die Abmahn­sze­ne (sog.  Abmahn­ver­ei­ne, spe­zia­li­sier­te Anwäl­te) lan­ge Zeit auf unzu­läs­si­ge Wer­bung (Wer­be­aus­sen­dun­gen, Anzei­gen) abge­se­hen, wer­den inzwi­schen mit stei­gen­der Ten­denz Inter­net-Web­sites abge­mahnt – zum Teil geht es da unter­des­sen um fünf­stel­li­ge Beträ­ge, die für eine Unter­las­sungs­er­klä­rung inkl. Rechts­an­walts­ge­büh­ren durch­ge­setzt werden.

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Sommer 2018: Auch der Chef braucht eine Auszeit

Unter­des­sen ist der Som­mer da. In eini­gen Bun­des­län­dern sind Schul­fe­ri­en, vie­le Unter­neh­men arbei­ten im Feri­en-Modus mit ein­ge­schränk­ten Kapa­zi­tä­ten. Auch die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, den ein­ge­üb­ten Tages­ab­lauf ein­fach ein­mal zu „reflek­tie­ren“. Fol­gen­de The­men gehö­ren auf die Entspannungs-Agenda: … 

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Betriebsprüfung: Grenze für die Steuerschätzung

Bei einer Schät­zung (Umsatz­v­er­pro­bung) muss das Finanz­amt aus­rei­chen­de Bele­ge vor­le­gen, die Zwei­fel an einer Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts aus­räu­men und sei­ne Schät­zung der Höhe nach durch die Offen­le­gung einer nach­voll­zieh­ba­ren Kal­ku­la­ti­on sub­stan­ti­ie­ren (FG Nürn­berg, Urteil v. 12.4.2018, 2 V 1532/17).

Auf die­ses Urteil kön­nen Sie sich immer dann beru­fen, wenn Sie den Ein­druck haben, dass sich weder der Betriebs­prü­fer noch der FA-Sach­be­ar­bei­ter die Mühe gemacht haben, eine spe­zi­fi­sche Kal­ku­la­ti­on vor­zu­le­gen. Z. B., wenn pau­schal Roh­ge­winn­auf­schlä­ge auf den Waren­ein­kauf vor­ge­nom­men wer­den, ohne Fir­men-spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten (Bruch, kos­ten­lo­se Abga­be, Eigen­ver­brauch usw.) zu berück­sich­ti­gen. Für Ihren Steuerberater/RA ein gute Mög­lich­keit, einen Kom­pro­miss mit dem FA zu verhandeln.

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Geschäftsführer-Bürgschaft: Haftung nur für einen Teilbetrag

Eigent­lich woll­te der ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­rer für sei­ne GmbH nur Gutes und zwar mit einem Pri­vat­kre­dit sei­ner ange­schla­ge­nen US Cen­ter Bonn GmbH aus einer finan­zi­el­len Schief­la­ge hel­fen. Die Crux: Für den pri­va­ten Kre­dit (hier: 11,7 Mio. EUR) muss­te der Geschäfts­füh­rer eine Bürg­schaft sei­nes Arbeit­ge­bers ein­räu­men. Als es anschlie­ßend den­noch zur Insol­venz der gesam­ten dar­in ver­wi­ckel­ten Fir­men­grup­pe kam, for­der­te der Insol­venz­ver­wal­ter den gesam­ten Dar­le­hens­be­trag aus dem Pri­vat­ver­mö­gen des ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rers. Beson­der­heit: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln sah – anders als noch die Vor­in­stanz – eine Haf­tung des Geschäfts­füh­rers nur für die Kre­dit­sum­me, die er de fac­to nicht sei­ner ange­schla­ge­nen GmbH zur Ver­fü­gung wei­ter­ge­reicht hat­te. Tat­säch­lich sind 10,1 Mio. EUR der Kre­dit­sum­me der spä­ter insol­ven­ten GmbH zuge­flos­sen. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet also ledig­lich für 1,6 Mio. EUR, die er nicht auf ein Kon­to der GmbH über­wie­sen hat­te (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2016, 18 U 93/15).

Eine Beru­fung gegen das Urteil wur­de vom OLG Köln aus­drück­lich nicht zuge­las­sen. Das bedeu­tet für den Geschäfts­füh­rer eine ech­te Ent­haf­tung. Den­noch ist eine Nach­ah­mung nicht zu emp­feh­len. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine sol­che Über­brü­ckungs­fi­nan­zie­rung nicht in ers­ter Linie dem Inter­es­se der insol­venz­be­droh­ten Gesell­schaft dient, son­dern zur Siche­rung des Ver­mö­gens der Gesell­schaf­ter ein­ge­gan­gen wird. Als (Fremd-) Geschäfts­füh­rer sind Sie im ver­gleich­ba­ren Fall auf jeden Fall bes­ser bera­ten, wenn Sie statt eines per­sön­li­chen Kre­dits oder einer Bürg­schaft „ech­te“ Sanie­rungs­maß­nah­men (etwa nach ESUG) umsetzen.

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Firmenwagen: Gericht sieht Diesel-Rücknahmeverpflichtung

Wir hat­ten dazu berich­tet: Auch das Land­ge­richt (LG) Köln hat­te ein Auto­haus zur Rück­nah­me eines gebraucht erwor­be­nen VW Eos 2.0 TDI mit dem Motor EA 189 ver­pflich­tet (vgl. Nr. 13/2018). Jetzt hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln das Urteil bestä­tigt: Das Auto­haus muss den Wagen zurück­neh­men und den Kauf­preis minus Nut­zungs­wer­ter­satz (hier: 8 Cent pro gefah­re­nem Kilo­me­ter) erstat­ten. Begrün­dung: Das Fahr­zeug mit Schum­mel-Soft­ware  ist „man­gel­haft” (OLG Köln, Urteil v. 28.5.2018, 27 U 13/17).

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Lexikon

Kassennachschau

Seit 1.1.2018 sind die Finanz­be­hör­den berech­tigt, unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­prü­fun­gen (Kas­sen­nach­schau) vor Ort durch­zu­füh­ren. Dazu muss der Prü­fer sich nicht nur mit sei­nem Dienst­aus­weis zu iden­ti­fi­zie­ren, son­dern auch ein Doku­ment vor­le­gen, aus dem aus­drück­lich sei­ne Auto­ri­sie­rung zur Nach­schau her­vor­ge­hen muss (Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen).

Die Kas­sen­nach­schau darf ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung und außer­halb einer Außen­prü­fung durch­ge­führt wer­den. Aller­dings nur auf den Geschäfts­grund­stü­cken bzw. in den Geschäfts­räu­men des Steu­er­pflich­ti­gen und auch nur wäh­rend der übli­chen Geschäfts- und Arbeits­zei­ten. Wel­che Geschäfts- und Arbeits­zei­ten dabei „üblich” sind, rich­tet sich nach den Gepflo­gen­hei­ten der jewei­li­gen Branche.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2018

Steuerprüfung/Kassennachschau: Wun­dern Sie sich nicht, wenn der Prü­fer als „Kun­de” kommt + Kon­flik­te in der GmbH: Res­sort-Inter­es­se oder GmbH-Wohl – was tun? + Digi­ta­les: Das lan­ge War­ten auf Block­chain + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Wie­der 2 wich­ti­ge neue Urtei­le + GmbH-Finan­zen: Bür­ge bürgt nicht bei Miss­brauch + Steu­er-Vor­teil: Wert­gut­ha­ben-Kon­to für den Fremd- Geschäfts­füh­rer + GmbH/Steuer: Finanz­ge­richt Ham­burg – AdV bei Verlustvortrag

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re