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Geschützt: Volkelt-Brief 18/2021

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Volkelt-Brief 06/2017

Mana­ger-Haf­tung: Middelhoff/Winterkorn – Wel­che Feh­ler Sie nicht machen soll­ten + GmbH-Ver­kauf: Wei­ter­ma­chen als Inte­rims-Geschäfts­füh­rer +  Mehr-Umsatz: Öffent­li­che Auf­trä­ge gezielt nut­zen + Steu­er­ge­stal­tung: Abrup­tes Ende für alle Lizenz-Model­le + Ach­tung: Betrü­ge­ri­sche E‑Mails von den Finanz­be­hör­den +  BISS

 

 

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Middelhoff/Winterkorn: Welche Fehler Sie nicht machen sollten

nach Arcan­dor-Chef Tho­mas Mid­del­hoff (vgl. Nr. 48/2014) steht jetzt der nächs­te Mana­ger am Pran­ger – VW-Chef Mar­tin Win­ter­korn. Es geht um Betrug. Mög­li­ches Straf­maß: bis zu 5 Jah­ren (§ 263 StGB). Bis­lang hält sich die deut­sche Jus­tiz zwar noch zurück. Zumal eine Beweis­füh­rung nach deut­schem Recht deut­lich schwie­ri­ger zu erbrin­gen ist als das z. B. den ame­ri­ka­ni­schen Jus­tiz­be­hör­den mög­lich ist. … 

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Volkelt-Brief 39/2016

Volkelt-FB-01VW-Die­sel-Affä­re: Wirt­schafts­krieg um Markt­an­tei­le + Recht: Vor­schrif­ten für die kom­mu­na­le und die gemein­nüt­zi­ge GmbH + Füh­rungs­tech­ni­ken: Ohne Selbst­kri­tik geht es nicht + Mit­ar­bei­ter: Geschäfts­füh­rer hat die Per­so­nal-Hoheit in der GmbH + Bilanz: Rück­la­ge für den Erwerb einer GmbH-Betei­li­gungSteu­er­fahn­dung: Aus­künf­te über Wer­be­an­zei­gen in der Pres­se + Mit­ar­bei­ter: Füh­rungs­kräf­te sind kei­ne Moti­va­ti­ons­künst­ler + BISS

 

 

 

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Volkelt-Brief 12/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Win­ter­korn wird Haf­tungs-Prä­zen­denz­fall + Inves­tie­ren: Gewer­be­steu­er wird immer teu­rer – Was tun? + Dienst­plä­ne und Gehalts­lis­ten: So nicht, lie­be Zoll­prü­fer ! + Rich­tig gemacht: Kom­mu­ni­ka­ti­on oder Kon­fron­ta­ti­on mit dem Betriebs­rat + Ent­sen­de­ge­setz: Bes­se­rer Schutz für klei­ne­re Fir­men vor Lohn­dum­ping + GmbH-Recht: Über­nah­me der Grün­dungs­kos­ten + BMF: Steu­er­ge­stal­tung für Abfin­dung ist zuläs­sig + EU-Kon­zern: Steu­er­da­ten wer­den euro­pa­weit öffent­lich + GmbH-Steu­ern: BFH begrenzt die Zins­schran­ke + BISS

 

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Glatteis: Ex-VW-Chef Winterkorn wird zum Präzedenzfall

Auch für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten Vor­ga­ben des Akti­en­ge­set­zes – so etwa zur Haf­tung des Vor­stan­des bzw. der Geschäfts­lei­tung. Lässt sich z. B. nach­wei­sen, dass VW-Vor­stand Mar­tin Win­ter­korn frü­her in die Abgas-Affä­re invol­viert war, besteht u. U. ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Unter­neh­mens (vgl. Nr. 41/2015). Für den Ex-VW-Chef wird es jetzt eng. Der Auf­sichts­rat prüft, ob gegen ihn Scha­dens­er­satz­kla­ge erho­ben wer­den muss. Womög­lich erle­ben wir einen Prä­ze­denz­fall. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass der in der Insol­venz ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen wird, ob Sie (Risi­ko-) Geschäf­te ein­ge­gan­gen sind, die Sie bes­ser nicht abge­schlos­sen hätten. … 

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Warum verdienen AG-Vorstände mehr als GmbH-Geschäftsführer?

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne (Ex-VW-Chef Win­ter­korn; Anm. d. Red.) so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 16 Mio. EUR pro Jahr wert ist“? (plus 28 Mio. EUR Pen­si­ons­an­sprü­che). Gemeint ist: Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im Kon­zern bestimmt „die Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So die mora­li­sche Argumentation. … 

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IAA-Hype/VW-Desaster: Wie halten Sie es mit dem (Firmen-) Automobil?

Die meis­ten Geschäfts­füh­rer und Fir­men­wa­gen-Fah­rer haben zum Auto­mo­bil ein eher prag­ma­ti­sches Ver­hält­nis. Nach einer Umfra­ge unter 380.000 Arbeit­neh­mern fah­ren 45.000 von ihnen einen Fir­men­wa­gen, fast jeder 8. Arbeit­neh­mer. Bevor­zugt im Groß­han­del und im Bau­be­reich, also in Bran­chen, in denen man/frau viel unter­wegs ist. Inter­es­san­tes Detail: Der Auto­preis ent­spricht etwa einem hal­ben Brut­to-Jah­res­ge­halt. Wie hal­ten Sie es mit dem Sta­tus-Sym­bol Firmenwagen? … 

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Volkelt-Brief 39/2015

Volkelt-FB-01IAA-Hype oder VW-Desas­ter: Wie hal­ten Sie es mit dem Fir­men­wa­gen? + Erb­schaft­steu­er: Ab 26 Mio. Fir­men­wert hilf nur ein Zusatz-Gut­ach­ten + Mit­ar­bei­ter-Suche: Bewer­ber hono­rie­ren gute Ideen + Kon­zern: Steu­er­ver­mei­dung und Gewinn­ver­la­ge­rung vor dem Aus + ACHTUNG: Mehr Gehalt gefähr­det Pen­si­ons­zu­sa­ge + Steu­er­an­mel­dun­gen: Berich­ti­gung wird unkom­pli­zier­ter + Außen­dienst­ler: Arbeits­zei­ten müs­sen neu gere­gelt wer­den + BISS

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Aktuell

Winterkorn/VW: Sind 13 Mio. EUR für die Verantwortung genug oder zu viel?

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 13 Mio. EUR wert ist“?. Gemeint ist: Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im bör­sen­no­tier­ten Groß­un­ter­neh­men bestimmt der Umfang „der Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So jeden­falls die mora­li­sche Argumentation.

Fakt ist: Im Manage­ment von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehalts­ni­veau. Vor eini­gen Jah­ren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wur­den hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen dar­über geführt, wie mora­lisch die Mil­lio­nen-Gehäl­ter der Mana­ger sind. Lan­ge Zeit gab es so etwas wie eine Faust­re­gel, dass der 30-fache Ver­dienst eine Fach­ar­bei­ters als „mora­li­sche“ Ober­gren­ze ange­se­hen wur­de – in der glo­ba­li­sis­er­ten Wirt­schaft aber bald kei­ne Rol­le mehr spielte.

Fakt ist auch: Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – und ins­be­son­de­re für Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanz­amt – wie viel „Ver­ant­wor­tung“ der Geschäfts­füh­rer trägt. Sprich: Hier gilt der Dritt­ver­gleich. Es darf nur so viel gezahlt wer­den, wie in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men. Stich­wort: Das ange­mes­se­ne Gehalt. In einer Umfra­ge an die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen (OFD) der Län­der wur­de unse­rer Redak­ti­on damals beschei­nigt: „Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind uns kei­ne Fäl­le von vGA wegen über­höh­ter Gehalts­zah­lung an den Vor­stand mit Akti­en­be­sitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es kei­ne finanz­ge­richt­lich anhän­gi­gen Ver­fah­ren“. Das stimmt de fac­to: Es gibt nicht ein Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten oder vor dem BFH, das sich mit der „Ange­mes­sen­heit des Mana­ger-Gehalts“ befasst und befass­te – auch nicht des Mana­gers mit zähl­ba­rem Akti­en­be­sitz – vie­le Mana­ger haben neben Fest­ge­halt und Tan­tie­me Anspruch auf Unter­neh­mens-Akti­en – sind also de fac­to Vor­stand und Anteilseigner.

Unse­re Ein­schät­zung: Offen­sicht­lich gibt es hier eine Ungleich­be­hand­lung von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH. Aus dem Fall VW/Winterkorn wird aber auch deut­lich, dass feh­ler­haf­te weit rei­chen­de Ent­schei­dun­gen in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen nicht von einer ein­zel­nen Per­son ver­ant­wor­tet wer­den, son­dern von der „Unter­neh­mens­kul­tur“ – die von vie­len geprägt wird, vom gesam­ten Manage­ment – bis hin in die zwei­te und drit­te Ebe­ne. Inso­fern darf man zu Recht die Fra­ge stel­len, wie viel Gehalt ver­dient wer­den kann. Ist das 30-fache des Min­dest­lohns die mora­li­sche Ober­gren­ze? Gibt es doch einen gewich­ti­ges Ungleich­ge­wicht zwi­schen Indus­trie- und Mit­tel­stands­po­li­tik? Was mei­nen Sie? Kom­men­ta­re an info@GmbH-GF.de. Vie­len Dank.