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Volkelt-Brief 41/2015

Volkelt-FB-01Gehalts-Debat­te: Zwei­er­lei Maß für Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de + Ter­min­sa­che: Klei­ne GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2014 fest­stel­len + Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter immer trans­pa­ren­ter +  Min­dest­lohn: Immer mehr Stich­pro­ben-Kon­trol­len + Finanz­amt: Ange­mes­sen­heit des Fir­men­wa­gens ist „Ein­zel­fall” + Arbeits­recht: Per­so­nal­ab­bau ist kein Geschäfts­ge­heim­nis + Mit­ar­bei­ter: Haben kei­nen Anspruch auf bezahl­te Rau­cher­pau­sen + BR: Neue Initia­ti­ve zur Erhö­hung der Gesell­schaf­ter-Besteue­rung + BISS

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Frei­burg 9. Okto­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne (Ex-VW-Chef Win­ter­korn; Anm. d. Red.) so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 16 Mio. EUR pro Jahr wert ist“? (plus 28 Mio. EUR Pen­si­ons­an­sprü­che). Gemeint ist: Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im Kon­zern bestimmt „die Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So die mora­li­sche Argumentation.

Fakt ist: Im Manage­ment von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehalts­ni­veau. Seit Jah­ren (vgl. Nr. 12/2013, 30/2012) wur­den hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen geführt, wie mora­lisch die Mil­lio­nen-Gehäl­ter der Mana­ger sind. Lan­ge Zeit gab es eine Faust­re­gel, nach der der 30-fache Ver­dienst eines Fach­arbeiters als „mora­li­sche“ Gren­ze ange­se­hen wur­de. In der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft spielt die­se deut­sche Moral-Debat­te aber kei­ne Rol­le mehr. Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – und ins­be­son­de­re für Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH“ – bestimmt das Finanz­amt wie viel „Ver­ant­wor­tung“ der Geschäfts­füh­rer trägt. Sprich: Hier gilt der Dritt­ver­gleich. Es darf nur so viel gezahlt wer­den, wie in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men. In einer Umfra­ge an die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen (OFD) der Län­der wur­de unse­rer Redak­ti­on dazu beschei­nigt: „Für AGs sind uns kei­ne Fäl­le von vGA wegen über­höh­ter Gehalts­zah­lung an den Vor­stand bekannt“. Oder: „Dazu gibt es kei­ne finanz­ge­richt­lich anhän­gi­gen Ver­fah­ren“.

Stimmt: Es gibt und gab nicht ein Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten oder vor dem BFH, das sich mit der „Ange­mes­sen­heit des Mana­ger-Gehalts“ befasst. Eine glat­te Ungleich­be­hand­lung von AG und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. Man darf zu Recht die Fra­ge stel­len, wie viel ver­dient ist?

Bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men sind in der Regel anony­mer. Der Abstand zwi­schen Besitzern/Inhabern und Unter­neh­mens­lei­tung ist grö­ßer als in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. Pas­sie­ren Feh­ler, wird das Manage­ment aus­ge­tauscht. In Fami­li­en-geführ­ten Unter­neh­men des Mit­tel­stan­des wür­den ver­gleich­ba­re Pan­nen zu wesent­lich stär­ke­ren Kon­se­quen­zen füh­ren. Im Mit­tel­stand ist der Druck auf eine auf­rich­ti­ge Unter­neh­mens­kul­tur deut­lich grö­ßer als im bör­sen­no­tier­ten Groß­un­ter­neh­men. Nicht zu über­se­hen ist in der Tat aller­dings, dass vie­le wirt­schafts­po­li­ti­sche Maß­nah­men der letz­ten Jah­ren sich an den Mög­lich­kei­ten von Groß­un­ter­neh­men, weni­ger aber an mit­tel­stän­di­schen Rea­li­tä­ten ori­en­tie­ren (Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung, Min­dest­lohn, Eltern­zeit, Frau­en­quo­te usw.).

Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss 2014 beschließen

Klei­ne GmbHs haben gera­de noch 7 Wochen Zeit, den Gesell­schaf­tern der GmbH den Jah­res­ab­schluss für das ver­gan­ge­ne Geschäfts­jahr (2014) vor­zu­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2014 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist zusätz­lich wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschluss for­mal kor­rekt. Das bedeutet:

  • Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dafür ver­ant­wort­lich, dass die Frist zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ein­ge­hal­ten wird. Dazu muss der Ter­min für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung spä­tes­tens in der 48. Kalen­der­wo­che lie­gen. Defi­ni­tiv letz­ter Werk­tag ist Mon­tag, der 30. November.
  • Für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Danach ergibt sich fol­gen­de Frist­be­rech­nung: Spä­tes­ter Ver­sand­tag der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: 20. Novem­ber. (Zustel­lung (+ 2 Tage): 23.11. Wochen­frist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Mon­tag 30.11.2014).

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist nur ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen, wenn den Gesell­schaf­tern die Tages­ord­nung voll­stän­dig mit­ge­teilt wird. Es ist üblich, auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch über die Gewinn­ver­wen­dung und die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rer zu beschlie­ßen. Für die Tages­ord­nung die­ser Gesellschafter­versammlung sind die­se For­mu­lie­run­gen sind üblich

  1. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses des Jah­res 2014 (Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz, Lage­be­richt, Anhang)
  2. Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (Aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter bzw. Ein­stel­lung in Rück­la­gen) und
  3. Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Ent­las­tung der Geschäftsführer
Wir emp­feh­len die exak­te Ein­hal­tung der Ter­mi­ne für alle Fäl­le, in denen es erfah­rungs­ge­mäß mit den Gesell­schaf­tern zu Unstim­mig­kei­ten kom­men kann, also z. B. bei Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten mit kon­kur­rie­ren­den Fami­li­en­stäm­men oder bei GmbHs mit unter­schied­li­chen Inter­es­sen der Gesell­schaf­ter, z. B. Kapi­tal­an­le­gern und Fami­li­en­mit­glie­dern. Aber auch in allen GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH ist eine kor­rek­te Umset­zung der for­ma­len Vor­schrif­ten anzu­ra­ten. Nur wenn der Beschluss über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch­ge­setzt wer­den kann, ist sicher­ge­stellt, dass kei­ne Ersatz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht werden.

Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter

Bereits nach einem Jahr zeigt die MONI­TOR-Sen­dung zur Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in kom­mu­na­len GmbHs Wir­kung. In der Zwi­schen­zeit haben zahl­rei­che Kom­mu­nen ihre Sat­zun­gen so geän­dert, dass die an die Geschäfts­füh­rer der kom­mu­na­len GmbHs gezahl­ten Gehäl­ter offen gelegt wer­den müs­sen. Damit bleibt jetzt für vie­le Kom­mu­nen nur noch das Pro­blem, wie sie die­se Trans­pa­renz in den lau­fen­den Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen umset­zen kön­nen (vgl. zuletzt Nr. 49/2014). Der­zeit von fast allen Kom­mu­nen prak­ti­zier­te Lösung:

  • Die meis­ten Alt-Ver­trä­ge sind „befris­tet (5 Jah­re) mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on“. Die Ver­trags­ver­län­ge­rung wird nur noch unter dem Vor­be­halt vor­ge­nom­men, dass die Kom­mu­ne die Höhe des gezahl­ten Gehalts offen legen darf.
  • Neu­ver­trä­ge wer­den von den kom­mu­na­len Arbeit­ge­bern grund­sätz­lich nur mit Offen­le­gungs­op­ti­on abgeschlossen.

Die Moni­tor-Redak­ti­on hat­te sich die Mühe gemacht, einen deutsch­land­wei­ten Ver­gü­tungs-Atlas für die Geschäfts­füh­rer von kom­mu­na­len GmbHs auf­zu­stel­len (Ener­gie­ver­sor­gung, Abfall­wirt­schaft, Tou­ris­mus und Mar­ke­ting, Spar­kas­se). Aus­ge­wer­tet wur­den 50 Betei­li­gungs­be­rich­te der Kom­mu­nen, die Zah­len zum Ver­dienst ihrer Geschäfts­füh­rer ver­öf­fent­licht haben. Bei­spie­le: Die Abfall­ent­sor­gun­gen von Dort­mund und Stutt­gart sind etwa gleich groß. Der Geschäfts­füh­rer in Dort­mund ver­dient im Jahr 266.000 EUR, der Stutt­gar­ter Betriebs­lei­ter 123.000 EUR. Der Geschäfts­füh­rer der Köln­bä­der GmbH ver­dient 230.000 EUR jähr­lich, wäh­rend der Jah­res­ver­dienst der Che­fin der ähn­lich gro­ßen Bäder­be­trie­be in Stutt­gart mit ca. 85.000 EUR nur ein Drit­tel beträgt. Im Extrem­fall betra­gen die Abwei­chun­gen danach bis zu 300%. 

In den nächs­ten Jah­ren wird das bun­des­weit zu einer Nivel­lie­rung der Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer in den kom­mu­na­len GmbHs füh­ren. Wie in der Pri­vat­wirt­schaft auch wer­den die Kri­te­ri­en Umsatz, Bilanz­sum­me, Zahl der Mit­ar­bei­ter – also die objek­ti­ve Grö­ße der jewei­li­gen Orga­ni­sa­ti­on – die ent­schei­den­den Kri­te­ri­en für die Höhe des Gehalts wer­den. Dabei wird es auch zu einer Annä­he­rung der in der pri­va­ten Wirt­schaft gezahl­ten Gehäl­ter kom­men. In den gro­ßen Ein­hei­ten (Nah­ver­kehr, Ener­gie) ist ten­den­zi­ell mit einer Erhö­hung der Ver­gü­tung zu rech­nen. In klei­ne­ren Ein­hei­ten wird es Kür­zun­gen geben (Mar­ke­ting, Mes­se, Tou­ris­tik, Zoo).

Mindestlohn: Stichproben jetzt auch in anderen Branchen

Nach den Min­dest­lohn-Kon­trol­len in den Bran­chen Gas­tro­no­mie, Fri­seu­re und Taxi-Unter­neh­men, die in bun­des­deut­schen Bahn­hö­fen kon­trol­liert wur­den, nimmt sich die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) jetzt die Bran­chen Logis­tik, Trans­port und Paket­zu­stel­ler vor. Kon­trol­liert wird an Rast- und Park­plät­zen ohne Vor­war­nung. Die Fah­rer wer­den befragt nach Min­dest­lohn, Schein­selb­stän­dig­keit und Schwarz­ar­beit. Geprüft wird auch, ob die Per­so­nen Leis­tun­gen aus der Sozi­al­ver­si­che­rung bezie­hen (Harz 4). Nach offi­zi­el­len Zah­len gab es z. B. in Süd­ba­den bei 285 kon­trol­lier­ten Paket­zu­stel­lern ca. 5 % Bean­stan­dun­gen, bei denen der Ver­dacht auf Ver­stoß gegen das Min­dest­lohn­ge­setz vor­lag und zu denen wei­te­re Ermitt­lun­gen geführt wer­den. Dann aller­dings vor Ort in den betrof­fe­nen Unternehmen.

Zusätz­li­che Erkennt­nis der Behör­den aus die­sen ers­ten bun­des­wei­ten Kon­troll-Rei­hen: Ohne peni­ble Aus­wer­tung der Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen ist der Nach­weis für einen Ver­stoß gegen das Min­dest­loh­ge­setz nicht zu füh­ren. Inwie­weit die­se schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen aller­dings den rea­len Arbeits- und Pau­sen­zei­ten ent­spre­chen (also inwie­weit hier geschum­melt wird) ist im Nach­hin­ein so gut wie nicht mehr fest­zu­stel­len. Inso­fern haben die Behör­den schlech­te Kar­ten bei der Beweisführung.

Finanzamt: Angemessenheit des Firmenwagens ist „Einzelfall”

Dient der Fir­men­wa­gen der Reprä­sen­ta­ti­on des Unter­neh­mens und der Pro­duk­te des Unter­neh­mens (hier: Kar­bon-Karos­se­rien), muss das Finanz­amt auch außer­ge­wöhn­lich hohe Kos­ten (hier: Lea­sing­ra­ten) für ein eben sol­ches Fahr­zeug in vol­ler Höhe als Betriebs­auf­ga­ben aner­ken­nen (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 22.12.2014, 6 K 238/14).

Damit stärkt das FG die Rechts­po­si­ti­on von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rern, die Luxus bevor­zu­gen. Das FA muss den Ein­zel­fall prü­fen. Mög­li­che Aus­nah­men: Der Luxus-Old­ti­mer zum Anti­qui­tä­ten­händ­ler, der Luxus-Off­roa­der zum Out­door-Shop usw.. Aber: Der Umsatz muss dem Luxus entsprechen.

Arbeitsrecht: Personalabbau ist kein Geschäftsgeheimnis

Ist ein Stel­len­ab­bau geplant, kön­nen Sie den Betriebs­rat nicht zur Geheim­hal­tung die­ser Maß­nah­me gegen­über der Beleg­schaft ver­pflich­ten. Es han­delt sich nicht um ein Geschäfts­ge­heim­nis (Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 20.5.2015, 3 TaBV 35/14).

Im Urteils­fall führ­te die­ser Art Tak­tie­ren dazu, dass der Kre­dit der gesam­ten Beleg­schaft und das öffent­li­che Renom­mee kom­plett ver­spielt wur­de – mit Fol­gen für den Fort­be­stand des Unter­neh­mens. Das kann z. B. dazu füh­ren, dass auf poli­ti­schen Druck bis­her gewähr­te öffent­li­che För­der­mit­tel gestri­chen wer­den müs­sen (Inves­ti­ti­ons­hil­fen, schlech­te­re Kon­di­tio­nen bei der Über­las­sung von Gewer­be-Immo­bi­li­en usw.). Bes­ser ist es, wenn Sie in einer sol­chen Situa­ti­on mit offe­nen Kar­ten spielen.

BR: Neue Initiative zur Erhöhung der Gesellschafter-Besteuerung

Der­zeit ver­steu­ern GmbH-Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­te­ten GmbH-Gewinn mit 25% Abgel­tungs­steu­er oder – bei gerin­ge­rem per­sön­li­chen Steu­er­satz – nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren. Ziel der Bun­des­rats-Initia­ti­ve ist es, aus­ge­schüt­te­te GmbH-Gewin­ne wie­der nach dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen Steu­er­satz des Gesell­schaf­ters zu besteu­ern (BR vom 25.9.2015).

Das kann teu­er wer­den. Bei­spiel: Zunächst wird der GmbH-Gewinn bei der GmbH mit ca. 29,85 % besteu­ert, mit der Aus­schüt­tung zusätz­lich nach dem per­sön­li­chen Steu­er­satz des Gesell­schaf­ters. Beträgt der z. B. 40 %, bedeu­tet das eine Gesamt­steu­er­last auf den aus­ge­schüt­te­ten Gewinn von 69,85 %. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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