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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 45/2015

Volkelt-FB-01GF-Grat­wan­de­rung: Wie ris­kant darf ein Geschäfts­mo­dell sein? + Gestal­tung: Geschäfts­füh­rer als Mini-Job­ber + Ende der Netz­neu­tra­li­tät: 30 – 35% Mehr­kos­ten für alle­Fir­men + Dyna­mic Pri­cing: Wie fle­xi­bel pla­nen Sie Prei­se und Umsatz ? + Wer­be­brie­fe: Dür­fen nicht wie eine amt­li­che Mit­tei­lung wir­ken +  Geschäfts­füh­rer pri­vat: Fah­ren mit Aus­lands-Füh­rer­schein + Con­trol­ling: Umsatz­be­tei­li­gung für schnel­les Inter­net + Arbeits­recht: Ver­gü­tungs­an­spruch für Arbeits­vor­be­rei­tung + Gut infor­miert: Wirt­schafts-Infor­ma­tio­nen haben einen Preis + BISS

 

 

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Volkelt-Briefe

Werbebriefe: Dürfen nicht wie eine amtliche Mitteilung wirken

Wenn Ihr Unter­neh­men Wer­be­brie­fe ver­schickt, dür­fen die nicht wir offi­zi­el­le amt­li­che Mit­tei­lun­gen auf­ge­macht sein. Das betrifft sogar den Umschlag. Hier muss die Absen­der­adres­se für den Emp­fän­ger deut­lich und ein­deu­tig ver­merkt wer­den (Land­ge­richt Braun­schweig, Urteil vom 19.3.2015, 21 O 726/14). …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 14/2015

Volkelt-NLWirt­schaft und Poli­tik: Büro­kra­tie-Brem­se: Unter­neh­men brau­chen mehr als Milch­mäd­chen-Rech­nun­gen + Marketing/PR: Finanz­amt liest Geschäfts­be­rich­te/I­mage-Bro­schü­ren + GmbH-Ver­kauf: Ver­ein­ba­ren Sie „Kauf­preis + antei­li­gen Jah­res­ge­winn“ + Fir­men­wa­gen: Nach AfA-Ende lohnt es sich, genau zu rech­nen + Woh­nen in der GmbH-Immo­bi­lie: Kein Vor­steu­er­ab­zug für die GmbH + Arbeits­recht: Leis­tungs-begrün­de­te Anschluss-Arbeits­ver­trä­ge sind unwirk­sam+ Wirt­schafts-Recht: Prü­fen Sie Ihre Mahn­schrei­ben +  BISS

 

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Volkelt-Briefe

Leistungs-begründete Anschluss-Arbeitsverträge sind unwirksam

Begrün­den Sie die Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges damit, dass Sie die betrieb­li­chen Fol­gen bei der Ein­stel­lung eines älte­ren und even­tu­ell leis­tungs­ein­ge­schränk­ten Arbeit­neh­mers wirt­schaft­lich nicht ver­ant­wor­ten kön­nen, dann ist … eine Befris­tung unzu­läs­sig. Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf eine unbe­fris­te­te Ein­stel­lung (Arbeits­ge­richt Mainz, Urteil vom 19.3.2015, 3 Ca 1197/14).

Im Urteil ging es um den mehr­fach befris­te­ten Arbeits­ver­trag eines Pro­fi-Fuß­bal­lers des FSV Mainz 05. In die­ser Bran­che sind befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge üblich und bis­her unwi­der­spro­chen. Inter­es­sant: Die Grund­sät­ze die­ses Urteil gel­ten auch dort, wenn Arbeit­neh­mer mit kla­ren Leis­tungs­vor­ga­ben beschäf­tigt wer­den (Akkord). Hat der Arbeit­neh­mer den Ein­druck, dass ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis wegen sei­ner sin­ken­den Leis­tung nicht ver­län­gert wird, hat er jetzt gute Aus­sich­ten, dage­gen gericht­lich vor­zu­ge­hen. Ver­wen­den Sie nie das Argu­ment der „man­geln­den Leis­tungs­fä­hig­keit“ – weder schrift­lich bei der Ableh­nung noch im Bewerbergespräch.

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Wirtschafts-Recht: Prüfen SIE IHRE Mahnschreiben

Auf Mah­nun­gen dür­fen Sie nicht andro­hen, dass …