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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 14/2015

Volkelt-NLWirt­schaft und Poli­tik: Büro­kra­tie-Brem­se: Unter­neh­men brau­chen mehr als Milch­mäd­chen-Rech­nun­gen + Marketing/PR: Finanz­amt liest Geschäfts­be­rich­te/I­mage-Bro­schü­ren + GmbH-Ver­kauf: Ver­ein­ba­ren Sie „Kauf­preis + antei­li­gen Jah­res­ge­winn“ + Fir­men­wa­gen: Nach AfA-Ende lohnt es sich, genau zu rech­nen + Woh­nen in der GmbH-Immo­bi­lie: Kein Vor­steu­er­ab­zug für die GmbH + Arbeits­recht: Leis­tungs-begrün­de­te Anschluss-Arbeits­ver­trä­ge sind unwirk­sam+ Wirt­schafts-Recht: Prü­fen Sie Ihre Mahn­schrei­ben +  BISS

 

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Volkelt-Briefe

Wohnen in der GmbH-Immobilie: Kein Vorsteuerabzug für die GmbH

Laut Bun­des­fi­nanz­hof kann die GmbH kei­ne Vor­steu­er für Auf­wen­dun­gen für eine an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ver­mie­te­te Immo­bi­lie anrech­nen. Das gilt … für die unent­gelt­lich über­las­se­ne Woh­nung und für eine ent­gelt­lich ver­mie­te­te Immo­bi­li­en, die nach dem 31.12.2010 ange­schafft oder erstellt wur­de (BFH, Urteil vom 8.10.2014, V R 56/13).

Das gilt auch, wenn die GmbH nicht wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer über­las­se­nen Woh­nung ist. Zum Bei­spiel dann, wenn die GmbH die Woh­nung mie­tet und die­se anschlie­ßend dem Geschäfts­füh­rer kos­ten­los oder gegen Ent­gelt über­lässt. In bei­den Fäl­len kann die GmbH für die von ihr über­nom­me­nen Sanie­rungs­kos­ten (neue Böden, Tape­te usw.) dem Finanz­amt gegen­über kein Vor­steu­er in Rech­nung stellen.