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Volkelt-Briefe

Leistungs-begründete Anschluss-Arbeitsverträge sind unwirksam

Begrün­den Sie die Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges damit, dass Sie die betrieb­li­chen Fol­gen bei der Ein­stel­lung eines älte­ren und even­tu­ell leis­tungs­ein­ge­schränk­ten Arbeit­neh­mers wirt­schaft­lich nicht ver­ant­wor­ten kön­nen, dann ist … eine Befris­tung unzu­läs­sig. Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf eine unbe­fris­te­te Ein­stel­lung (Arbeits­ge­richt Mainz, Urteil vom 19.3.2015, 3 Ca 1197/14).

Im Urteil ging es um den mehr­fach befris­te­ten Arbeits­ver­trag eines Pro­fi-Fuß­bal­lers des FSV Mainz 05. In die­ser Bran­che sind befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge üblich und bis­her unwi­der­spro­chen. Inter­es­sant: Die Grund­sät­ze die­ses Urteil gel­ten auch dort, wenn Arbeit­neh­mer mit kla­ren Leis­tungs­vor­ga­ben beschäf­tigt wer­den (Akkord). Hat der Arbeit­neh­mer den Ein­druck, dass ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis wegen sei­ner sin­ken­den Leis­tung nicht ver­län­gert wird, hat er jetzt gute Aus­sich­ten, dage­gen gericht­lich vor­zu­ge­hen. Ver­wen­den Sie nie das Argu­ment der „man­geln­den Leis­tungs­fä­hig­keit“ – weder schrift­lich bei der Ableh­nung noch im Bewerbergespräch.