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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2020

Som­mer 2020: Stress-Ende in Sicht + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Aus­gleich durch Zusatz-Auf­ga­ben + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Luft­bu­chun­gen und ande­re klei­ne Ver­ge­hen + Prak­tisch: Zuschüs­se, Kre­di­te und ande­re Hilfs­maß­nah­men + Digi­ta­les: Robo­ter schnel­ler pro­gram­mie­ren + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juli 2020 + GmbH/Recht: Aus­kunfts­recht des aus­ge­schie­de­nen Geschäfts­füh­rers + Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils: Nach­träg­li­che Ände­rung der Bewer­tung + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Krank­mel­dung per Whats­App + Form­vor­schrif­ten: Anmel­dung oder Auf­lö­sung einer GmbH + Digi­ta­le Ver­trä­ge: Kei­ne Rechts­be­ra­tung – und kos­ten weniger

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Frei­burg, 3. Juli 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

auch vie­le der Kollegen/Innen, in deren Haus­hal­ten Kin­der zu ver­sor­gen sind, rech­nen damit, dass spä­tes­tens nach den Som­mer­fe­ri­en wie­der Nor­mal­be­trieb in den Kitas und Schu­len läuft. Viel län­ger ist die damit ver­bun­de­ne zusätz­li­che Belas­tung kaum zu machen. 50 % aller Kollegen/Innen arbei­ten ohne­hin schon bis zu 10 Stun­den täg­lich. Ein Drit­tel der Kollegen/Innen sind täg­lich zwi­schen 10 und 12 Stun­den im Ein­satz – was ohne Dis­zi­plin und bes­te Orga­ni­sa­ti­on nicht zu leis­ten ist.

Dazu kom­men wei­te­re – durch­aus berufs­spe­zi­fi­sche – Stress­fak­to­ren. Nur schwer zu erfas­sen sind die Belas­tun­gen aus Zukunfts­ängs­ten bis hin zur exis­ten­zi­el­len Bedro­hung. Ich selbst ken­ne eini­ge – nicht weni­ge – Kol­le­gen, die seit eini­gen Wochen unter Schlaf­stö­run­gen lei­den und denen nachts die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der Fir­ma wie­der und wie­der durch den Kopf geht und die dann nach Lösun­gen suchen. Das kos­tet viel Ener­gie und ver­leiht nicht die Kraft, die man braucht, um tags­über voll anpa­cken zu kön­nen. Dazu kommt – beson­ders in klei­ne­ren Unter­neh­men – die Dau­er-Ver­ant­wort­lich­keit für die Mit­ar­bei­ter und die miss­li­che Situa­ti­on, die­se nicht in not­wen­di­ge Sanie­rungs­maß­nah­men ein­be­zie­hen zu kön­nen – z. B. weil Mit­ar­bei­ter gekün­digt wer­den müs­sen. Ein Spa­gat, den es aus­zu­hal­ten gilt, der Dis­zi­plin for­dert und Kraft kostet.

Der neue Begriff zur zukünf­tig bes­se­ren Bewäl­ti­gung von per­sön­li­chen und unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Kri­sen­si­tua­tio­nen heißt „Resi­li­enz” und kommt aus der Psy­cho­lo­gie. Es geht dar­um, jetzt schon die Schwach­stel­len im Kri­sen-Manage­ment zu ana­ly­sie­ren und sich für die nächs­te Kri­se bes­ser auf­zu­stel­len – per­sön­lich und für das Unternehmen.

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Geschäftsführer-Gehalt: Ausgleich durch Zusatzaufgaben

Kann ich mei­nen vor­aus­sicht­li­chen Ver­dienst­aus­fall in 2020 aus­glei­chen, indem ich zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­ge und die­se geson­dert in Rech­nung stel­le?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der sich gera­de erst pri­vat für den Erwerb einer Immo­bi­lie ver­schul­det hat und der für die Finan­zie­rung (hier: Son­der­til­gung) fest mit der regel­mä­ßi­gen Tan­tie­me­zah­lung gerech­net hat (Vgl. dazu Nr. 25/2020). Bei­spiel: Er will für sei­ne GmbH eine fun­dier­te Markt­ana­ly­se erstel­len und die­se geson­dert abrechnen.

Ant­wort: JA – grund­sätz­lich geht das. Aber Sie müs­sen ein paar Eck­da­ten berück­sich­ti­gen, damit das Finanz­amt mit­macht und damit Sie haf­tungs­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie die Grund­sät­ze beach­ten, die das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Naum­burg für einen sol­chen Fall auf­ge­stellt hat (OLG Naum­burg, Urteil v. 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:

  • Schließt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit sei­ner GmbH einen Ver­trag über Dienst­leis­tun­gen, wel­che typi­scher­wei­se in einem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt wer­den oder zumin­dest im unmit­tel­ba­ren inhalt­li­chen Zusam­men­hang mit der Geschäfts­füh­rung ste­hen (hier: Ana­ly­se der Betriebs­ab­läu­fe in Unter­neh­men und Bera­tung über deren Opti­mie­rung), so fällt die­ser Ver­trag eben­so in die ori­gi­nä­re Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, wie ein Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag selbst.
  • Ein Geschäfts­füh­rer, der im Wider­spruch zu den Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Gesell­schaft auf der Grund­la­ge eines mit sich selbst geschlos­se­nen Ver­tra­ges Ver­gü­tungs­leis­tun­gen auf deren Kos­ten in Anspruch nimmt, ohne hier­für äqui­va­len­te Gegen­leis­tun­gen zu erbrin­gen, ver­letzt die sich aus sei­ner Organ­stel­lung erge­ben­den Unter­las­sungs­pflich­ten und macht sich scha­den­er­satz­pflich­tig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Mit die­sem Urteil zeigt ein Gericht die Gren­zen auf, die der Geschäfts­füh­rer ein­hal­ten muss, wenn der neben sei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen will.

Dar­auf müs­sen Sie achten:

  1. Han­delt es sich nicht um eine Ein­per­so­nen-GmbH, braucht der Geschäfts­füh­rer dazu grund­sätz­lich die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (Gesell­schaf­ter­be­schluss).
  2. Die Zusatz­leis­tung ist nicht bereits durch sei­ne Auf­ga­ben­stel­lung als Geschäfts­füh­rer abge­deckt. Nur wenn es sich um eine ech­te Zusatz­tä­tig­keit han­delt, ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, eine zusätz­li­che Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fach­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Geschäfts­füh­rer die dazu not­wen­di­ge Qua­li­fi­ka­ti­on hat (Inge­nieur, Unternehmensberater).
Grund­sätz­lich sind Zusatz­leis­tun­gen durch den Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, mit zusätz­li­chen Zah­lun­gen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken bzw. einen even­tu­el­len Ver­dienst­aus­fall zu kom­pen­sie­ren. Dazu soll­ten Sie aber die hier genann­ten Vor­aus­set­zun­gen (Gesell­schaf­ter­be­schluss, abgrenz­ba­re Tätig­keit, schrift­li­cher Ver­trag) erfül­len. Außer­dem soll­te die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung über Zusatz­leis­tun­gen (Gut­ach­ten, Markt­ana­ly­sen u. Ä.) wie mit Drit­ten ver­ein­bart wer­den (Leis­tungs­um­fang, Kon­di­tio­nen). Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen stim­men, macht auch das Finanz­amt eine sol­che Gestal­tung mit und lässt den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die zusätz­lich erbrach­te Leis­tung durch den eige­nen Geschäfts­füh­rer zu.

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Geschäftsführer-Perspektive: Luftbuchungen und andere kleine Vergehen

Die ver­zwei­fel­te Suche eines Unter­neh­men nach 1,9 Mrd. EUR – mit die­ser Head­line bringt das Han­dels­blatt die miss­li­che Lage des bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­mens Wire­card aus Aschheim/München auf den Nen­ner. Das Geld könn­te unter­schla­gen sein – mut­maßt jeden­falls die Unter­neh­mens­füh­rung. Ande­re glau­ben bewei­sen zu kön­nen, dass das Geld nie exis­tent war. Was dem ent­spre­chen wür­de, wenn Sie in der Bilanz Ihrer GmbH ein Gut­ha­ben aus­wei­sen, das gar nicht vor­han­den ist. Betrug. Den schwar­zen Peter haben jetzt die Kre­dit geben­den Ban­ken. Denen bleibt in die­ser Situa­ti­on nur eines: Die Kre­di­te auf­kün­di­gen. Ansons­ten macht sich die Bank-Geschäfts­lei­tung mit­schul­dig. Es ist also abzu­se­hen, dass die Abwärts­spi­ra­le kaum noch auf­zu­hal­ten ist. Die Moral: Luft­bu­chun­gen macht man nicht ein­fach so. Auch dann nicht, wenn die Luft längst drau­ßen ist. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisch: Zuschüsse, Kredite und andere Hilfsmaßnahmen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Coro­na-Hil­fen für Unternehmen Staat­li­che Hil­fen – mehr und mehr. Da kann der Über­blick schon ein­mal ver­lo­ren gehen. Wich­tig ist es jetzt, alle Instru­men­te zu ken­nen und zu nutzen. Alle Coro­na-Hil­fen im Über­blick > Hier ankli­cken

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Digitales: Roboter schneller programmieren

Fach­ar­bei­ter ken­nen die Schwie­rig­keit: Muss ein Robo­ter der Pro­duk­ti­ons­stra­ße umpro­gram­miert wer­den, ist das auf­wen­dig und ver­langt fun­dier­te Pro­gram­mier­kennt­nis­se. Das geht ein­fa­cher. Z. B. mit der Soft­ware des Dresd­ner Start­Ups Wan­del­bots. Mit einem sog. Trace­Pen führt der Anwen­der einen Stick über den zukünf­ti­gen Arbeits­pfad. Die dahin­ter lie­gen­de Soft­ware wan­delt die Schrit­te in den benö­tig­ten Maschi­nen­code um. Kla­re Ansa­ge: Die Soft­ware ist bis zu 70-Mal schnel­ler anzu­wen­den als die her­kömm­li­che Pro­gram­mier­me­tho­de. Das Sys­tem ist lern­fä­hig aus­ge­legt und die enor­me Erspar­nis und die Idee des Robo­ting für jeder­mann über­zeu­gen. Unter­des­sen zei­gen Sie­mens und selbst Micro­soft Inter­es­se an der neu­en Lösung und betei­li­gen sich mit zwei­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­trä­gen. Stich­wort: Klei­ne­re, kol­la­bo­rie­ren­de Robo­ter – im Bran­chen­jar­gon sind das die neu­en Cobots.

Mit dem damit ver­bun­de­nen Preis­schub wer­den auch vie­le neue Anwen­dun­gen mög­lich. Und zwar über­all dort, wo wie­der­keh­ren­de mecha­ni­sche Abläu­fe statt­fin­den – sei es die Anrei­chung von Gegen­stän­den (Werk­zeu­ge, Pro­duk­te, aber auch Medi­ka­men­te) oder sich wie­der­ho­len­de Tätig­kei­ten (Ver­schrau­ben, kle­ben, malen). Auch im Hand­werk und im Dienst­leis­tungs­be­reich dürf­te die­se Ent­wick­lung ein wei­te­rer Schritt in die schnel­le­re Robo­ti­sie­rung sein.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juli 2020

Das (gro­ße) Auf­räu­men hat begon­nen und das tat­säch­li­che Aus­maß des Shut­down wird immer sicht­ba­rer. Z. B. in eini­gen Innen­städ­ten, wenn 62 Kar­stadt-Kauf­hof-Filia­len schlie­ßen. Das betrifft auch zahl­rei­che Ein­zel­han­dels-Ket­ten und vie­le klei­ne­re selb­stän­di­ge Ein­zel­händ­ler. Der Struk­tur­wan­del in der Auto­mo­bil-Indus­trie ist weni­ger sicht­bar – aber in vol­lem Gang. Alles Anzei­chen für eine län­ge­re kon­junk­tu­rel­le Durststrecke.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung in den deut­schen Unter­neh­men hat sich nach den kata­stro­pha­len Vor­mo­na­ten etwas erholt. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Mai auf 79,5 Punk­te gestie­gen, nach 74,2 Punk­ten im April. Die aktu­el­le Lage beur­teil­ten die Unter­neh­men zwar noch­mals etwas schlech­ter. Jedoch ver­bes­ser­ten sich ihre Erwar­tun­gen für die kom­men­den Mona­te deutlich.
Kon­junk­tur­pro­gramm Laut IfW (Insti­tut für Welt­wirt­schaft, Kiel) wird sich das neue Kon­junk­tur-Paket der Bun­des­re­gie­rung nur ver­hal­ten aus­wir­ken. Die der­zeit hohe Spar­quo­te wird erst in eini­gen Mona­ten wie­der sin­ken und erst dann den auf­ge­scho­be­nen Kon­sum (Urlaub, Anschaf­fun­gen) wie­der anschie­ben. Der MwSt-Absen­kung dage­gen wird sich kaum auf die Nach­fra­ge aus­wir­ken. Auch die Kauf­prä­mi­en wer­den sich kaum bemerk­bar machen – dazu feh­len die pas­sen­den Produkte.
Energie/Ölpreis Nach zuletzt anhal­ten­dem Auf­wärts­trend hat sich der Ölpreis auf dem Welt­markt auf nied­ri­gem Niveau ein­ge­pen­delt und bewegt sich seit eini­gen Wochen seit­wärts – die­ser Trend dürf­te sich auch im Juli fortsetzen.
Controlling/Versicherungen Coro­na-bedingt wer­den vie­le Ver­si­che­rer die Prä­mi­en ab 1.1.2021 anpas­sen. Das betrifft die Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung, aber auch die Rechts­schutz- und Gebäu­de­ver­si­che­run­gen. Das gilt auch für die Prä­mi­en bei den Rück­ver­si­che­rern, betrifft also auch die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung und die Pen­si­ons­si­che­rung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

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GmbH/Recht: Auskunftsrecht des ausgeschiedenen Geschäftsführers

Dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der bereits aus­ge­schie­den ist, steht das Ein­sichts­recht in die Geschäfts­un­ter­la­gen der GmbH nach § 810 BGB auch dann nicht zu, wenn er wei­ter­hin als Geschäfts­füh­rer im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Wenn der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer dane­ben auch noch Gesell­schaf­ter der GmbH ist, steht ihm aber das Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht aus § 51 a GmbH-Gesetz im Wege der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit zu (OLG Saar­brü­cken, Beschluss v. 21.9.2019, 8 W 215/10–36).

Im Ver­fah­ren ging es um die Kos­ten­ent­schei­dung des zugrun­de­lie­gen­den Land­ge­richts­ur­teils. Danach soll­ten die Kos­ten auf­ge­teilt wer­den, weil die Erfolgs­aus­sich­ten der Kla­ge auf Ein­sicht und Aus­kunft nicht von vor­ne­her­ein „als aus­sichts­los” zu beur­tei­len waren. Die beklag­te GmbH woll­te das aber so nicht hin­neh­men. Der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer muss die Kos­ten der Kla­ge in vol­ler Höhe übernehmen.

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Veräußerung eines GmbH-Anteils: Nachträgliche Änderung der Bewertung

Ver­än­dert sich der Wert der Gegen­leis­tung nach voll­stän­di­ger Erfül­lung der Gegen­leis­tungs­pflicht, beein­flusst dies die Höhe des Ver­äu­ße­rungs­prei­ses grund­sätz­lich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechts­grund für die spä­te­re Ände­rung im ursprüng­li­chen Rechts­ge­schäft bereits ange­legt war. Der Rechts­grund für die spä­te­re Ände­rung ist im ursprüng­li­chen Rechts­ge­schäft u.a. dann ange­legt, wenn die­se auf einem dem Ver­äu­ße­rungs­vor­gang selbst anhaf­ten­den Man­gel beruht (BFH, Urteil v. 4.2.2020, IX R 7/18).

Statt Kauf­preis hat­te der GmbH-Gesell­schaf­ter Optio­nen für Antei­le an der fusio­nier­ten, neu ent­stan­de­nen Mut­ter­ge­sell­schaft erhal­ten. Die­se waren auf einen bestimm­ten Stich­tag bewer­tet. Bei Wahr­neh­mung der Opti­on war der Kurs zwar ange­stie­gen, das änder­te aber nichts an der fest ver­ein­bar­ten Stichtagsbewertung.

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Mitarbeiter: Keine Krankmeldung per WhatsApp

Eine Krank­mel­dung per Whats­App genügt nicht den Daten­schutz­be­stim­mun­gen und ist des­halb nicht zuläs­sig. Als Arbeit­ge­ber kön­nen Sie Arbeit­neh­mer nicht dazu ver­pflich­ten, eine Krank­mel­dung per Whats­App unmit­tel­bar nach der Krank­schrei­bung durch den Arzt ein­zu­rei­chen (25. Daten­schutz­be­richt des Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit in NRW).

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Formvorschriften: Anmeldung oder Auflösung einer GmbH

Die Anmel­dung einer auf­grund – form­los wirk­sa­men Auf­lö­sungs­be­schlus­ses erfolg­ten – Auf­lö­sung einer Ein-Per­so­nen-GmbH ist elek­tro­nisch in öffent­lich beglau­big­ter Form zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen. Ist ein nota­ri­ell beur­kun­de­tes Doku­ment oder eine öffent­li­che beglau­big­te Abschrift ein­zu­rei­chen, so ist ein Doku­ment mit einem ein­fa­chen elek­tro­ni­schen Zeug­nis (§ 39a BeurkG) zu über­mit­teln, das ent­we­der durch Scan­nen des Papier­do­ku­men­tes oder durch Her­stel­len einer „elek­tro­ni­sche Lese­ab­schrift“ kre­iert wer­den kann (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 22.1.2020, I‑3 Wx 52/191).

Not­wen­dig ist danach aber immer auch eine Über­mitt­lung mit elek­tro­ni­scher Signa­tur des über­mit­teln­den Notars. Die wei­te­ren ein­zu­rei­chen­den Doku­men­te kön­nen danach als Scan des Papier­do­ku­ments ein­ge­reicht wer­den – die­se müs­sen nicht zusätz­lich nota­ri­ell bestä­tigt werden.

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Digitale Verträge: Keine Rechtsberatung – und kosten weniger

Wenn zum 1.1.2021 die Gebüh­ren für Anwäl­te stie­gen (vgl. Nr. 26/2020), wer­den die Unter­neh­men auch für die Ver­trags­er­stel­lung bzw. ‑gestal­tung tie­fer in die Tasche grei­fen müs­sen. Ent­las­tung ermög­licht ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Köln. Danach sind Gene­ra­tor-erstell­te Ver­trä­ge kei­ne Rechts­be­ra­tung und müs­sen nicht nach der Gebüh­ren­ord­nung für Rechts­an­wäl­te abge­rech­net wer­den. Aller­dings soll­ten Sie sol­che Ange­bo­te zunächst nur für ein­fa­che Ver­trä­ge (z. B. Arbeits­ver­trä­ge) nut­zen und sich nur auf seriö­se Anbie­ter mit juris­ti­scher Erfah­rung ver­las­sen (OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020, 6 U 263/19).

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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