Schlagwort: OLG Düsseldorf
Volkelt-Brief 32/2020
Die Themen heute:
ACHTUNG: Das Ende der Insolvenz-Verschonung naht + Verstärkung: Der/die Neue für die Geschäftsführung + Geschäftsführer-Perspektive: Prüfer prüft Prüfer + Praktisch: Starthilfen für StartUps + Digitales: Den richtigen Lernpartner finden + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten August 2020 + Mitarbeiter: Einsichtsrechte des Betriebsrats + GmbH/Bilanz: Keine Rückstellung bei „betrieblichem Eigeninteresse” + Sanierung: Prognose muss fundiert sein + Formvorschriften: Auflösung einer Einpersonen-GmbH/UG
Volkelt-Brief 27/2020
Sommer 2020: Stress-Ende in Sicht + Geschäftsführer-Gehalt: Ausgleich durch Zusatz-Aufgaben + Geschäftsführer-Perspektive: Luftbuchungen und andere kleine Vergehen + Praktisch: Zuschüsse, Kredite und andere Hilfsmaßnahmen + Digitales: Roboter schneller programmieren + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juli 2020 + GmbH/Recht: Auskunftsrecht des ausgeschiedenen Geschäftsführers + Veräußerung eines GmbH-Anteils: Nachträgliche Änderung der Bewertung + Mitarbeiter: Keine Krankmeldung per WhatsApp + Formvorschriften: Anmeldung oder Auflösung einer GmbH + Digitale Verträge: Keine Rechtsberatung – und kosten weniger
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Volkelt-Brief 29/2019
Nervige Mitarbeiter: Wie umgehen mit der Smartphone-Sucht? + Neuausrichtung des Geschäftsmodells: So geht externe Beratung + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XII) + Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen + GmbH/Marketing: Nächste Runde um Influencer-Werbung + Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen + Bürokratie: KSV-Beitrag bleibt 2020 unverändert + GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend” + Zahlen: GmbH und UG weiter auf dem Vormarsch
BISS … die Wirtschaft-Satire
Einigen sich die Gesellschafter der GmbH und der Geschäftsführer auf eine Beendigung des Anstellungsvertrages und vereinbaren sie dazu im Aufhebungsvertrag einen (nicht weiter modifizierten) Anspruch auf eine Abfindung, entsteht ein Rechtsanspruch auf Abfindung – so, als wäre im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Abfindung vereinbart worden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).
„Man hat uns zu einer sog. Erfa-Chefrunde eingeladen. Frage: Man hört so viel. Wie groß ist die Gefahr tatsächlich, in unerlaubte Absprachen bzw. ein Kartellverfahren verwickelt zu werden?” . So die Anfrage eines Kollegen, der nicht zuletzt wegen der steigenden Anzahl von Kartellverfahren gegen kleinere und mittelständische Unternehmen verunsichert ist, ob er bzw. seine Kollegen aus dem Geschäftsführungs-Team an an einer solchen Veranstaltung teilnehmen sollen. In der Tat: Die Behörden schauen unterdessen viel genauer hin als noch vor einigen Jahren. Insofern sind Sie gut beraten, wenn Sie den genauen Ablauf des Verfahrens kennen und entsprechende Vorkehrungen einplanen.
Dass deutsche und europäische Kartellbehörden den Fokus zunehmend auch auf kleinere Unternehmen legen, ist bekannt. Diese Entwicklung hat sich seit Jahren angedeutet und auch wir haben an dieser Stelle über zahlreiche Verfahren berichtet und die z. T. undurchsichtigen Praktiken der Kartellbehörden ausgeleuchtet (zuletzt ausführlich in Nr. 18/2018). Im Unterschied zu den Großen der Wirtschaft (aktuell: Lieferkonditionen der Asphalthersteller) verfügen kleinere Unternehmen nicht über die Lobby und das finanzielle Durchhaltevermögen, rechtliche Positionen durchzusetzen bzw. eine Lösung im Vergleich – also im „Stillen” – zu vereinbaren und so zumindest einen größeren Imageschaden zu verhindern. Dabei ist längst nicht jede Kooperation zwischen (kleineren) Unternehmen bereits ein Wettbewerbsverstoß. Zulässig sind z. B. Forschungs- und Einkaufskooperationen. Es ist zulässig, den Vertrieb einzelner Unternehmen gemeinschaftlich zu organisieren. Vom Bundeskartellamt gibt es dazu ein offizielles Merkblatt mit dem Titel „Kooperationsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen“ – unterlegt mit anschaulichen Beispielen, was zwischen kleineren Unternehmen erlaubt ist und was eben nicht. Gut beraten sind Sie, wenn Sie Absprachen mit Geschäftspartnern über ein gemeinsames Vorgehen im Markt vorab juristisch abklären und ggf. von den Kartellbehörden genehmigen lassen.
Achtung: …