Der Fall „Lauffenmühle”: So schnell kommt es zu einem Strafverfahren gegen die Geschäftsführung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen + Geschäftsführungs-Perspektive: Firmenwagen, Dieselgate + Unternehmens-Recht: Was Sie wissen müssen – was die Geschäftsführung veranlassen muss + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XVI) + GmbH/Finanzen: Steuer-Vorauszahlungen an die Lage anpassen + GmbH/Steuern: Fehler in der Körperschaftsteuer-Erklärung + Mitarbeiter: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht + GmbH/Geld: UBS senkt Grenze für Strafzins + GmbH-Firmenwagen: Anspruch auf Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung + GmbH/Krise: Beendigung des Insolvenzverfahrens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatzabhängiger Kaufpreis
Schlagwort: LAG Schleswig Holstein
Wird im Unternehmen zu statistischen Zwecken und/oder für das betriebsinterne Controlling eine Personal-Umsatz-Statistik geführt, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen. Sie sind laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ausdrücklich kein Instrument der Personalplanung und damit nicht einsichtspflichtig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.2.2019, 2 TaBV 14/18).
Volkelt-Brief 02/2019
EXPRESS: Geschäftsführer-Jobwechsel: Neue Rechtslage zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot + Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung 2019 + Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN + GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz + GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig” + Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag + GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag + GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken
BISS … die Wirtschaft-Satire
Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln” und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen” konkludent an (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).
Volkelt-Brief 37/2018
Kommunale GmbHs: Viele Geschäftsführer-Gehälter immer noch „top secret” + Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache + Digitales: Die Versicherungs-Police vom Sprachassistenten + Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden + Planung: Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transporteure + Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Für die Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträge gilt: Eine mündliche Kündigung ist möglich. Grundsätzlich sicherer ist es aber, wenn Sie schriftlich – bzw. im Beisein Dritter – kündigen. Das gilt auch für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.
Ausnahme: Im Anstellungsvertrag ist für die Kündigung ausdrücklich „Schriftform” vereinbart. Das gilt dann so wie im Vertrag festgeschrieben. Ein Sonderfall wurde jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelt. Hier ging es die mündlich ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Danach gilt: „Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann – wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde – auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden” (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).
Hinweise bzw. Indizien, die für eine mündlich ausgesprochene Kündigung sprechen, sind danach zum Beispiel: ein vorgenommene Abmeldung des Geschäftsführers aus der Sozialversicherung oder Auskünfte des gekündigten Geschäftsführers vor dem Familiengericht bzw. zum Versorgungsausgleich, die für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses sprechen.
Im Urteilsfall ging es um einen angeheirateten Geschäftsführer, dessen Ehe mit der Nichte des Allein-Gesellschafters der GmbH gescheitert war. Er verwies auf die fehlende schriftliche Kündigung, um zusätzliche Gehaltszahlungen durchzusetzen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeitsrechtlichen Formalien beeindrucken, sondern Bestand auf einer tatsächlichen Beweisaufnahme. Erfreulich.
Volkelt-Brief 31/2017
Vorbild Führung: Dokumentieren und Protokollieren + Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Recht und Gesetz + Sommerpause: So bleibt der Chef fit + Umsatzsteuer: Beherrschungsvertrag begründet Organschaft + GmbH-Steuer: 50d EStG wird nach Europarecht geprüft + GmbH-Anteil: Keine Schenkungssteuer für Manager-Modell + Mitarbeiter: Gericht schützt Arbeitgeber gegen Fremdgehen.
BISS … die Wirtschaft-Satire
Beteiligt sich ein Mitarbeiter an einem Konkurrenzunternehmen, dann haben Sie das Recht zur fristlosen Kündigung. Und zwar auf jeden Fall dann, wenn …
Volkelt-Brief 19/2016
GmbH-Strategie: Wie digital ist Ihre GmbH? + Fehler in der GmbH: So halten Sie den Schaden in Grenzen + Steuer-Strafverfahren: Gerichte machen Kompromisse mit + GmbH-Recht: Direktor der „Limited“ haftet nach deutschem Recht + Arbeitsrecht: Arbeitnehmer darf seinen Arbeitgeber in der BILD-Zeitung anprangern + Vorgezogenes Erbe: Verlustvortrag der GmbH entfällt + BISS …
Fehler passieren in jeder Firma. Noch größer wird der Fehler allerdings, wenn Sie damit falsch umgehen. Im schlechtesten Fall führt das dazu, dass einer Ihrer Mitarbeiter den Vorfall öffentlich macht, vgl. etwa dem Whistleblowing um die Panama-Papers. Das Problem: Das Anprangern der Firma durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich durch den Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt (EGMR, Urteil vom 21.7.2011, 28274/8). Allerdings können Sie verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst eine innerbetriebliche Lösung sucht. Kommt die Attacke durch einen Mitarbeiter völlig unerwartet, steigen damit Ihre Chancen, dieses Verhalten als Verletzung der Loyalitätspflicht zu ahnden und ggf. eine Kündigung wegen Störung des Betriebsklimas und Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit auszusprechen. Die Chancen für eine Kündigung stehen gut, …