Bei Kündigungen ist grundsätzlich zu empfehlen, sie entweder vor Zeugen auszuhändigen oder sich den Empfang bestätigen zu lassen oder Kündigungen per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Auch die Zustellung durch Boten ist denkbar. Für Zeit oder Ort der Kündigung gibt es keine Beschränkungen. Auch an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen kann die Kündigung erklärt werden. Selbst am Heiligen Abend (BAG, DB 85, 2003). Die Rücknahme der Kündigung ist nur bis zu ihrem Zugang rücknehmbar. Ist die Kündigung bereits zugegangen, so entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung. In der Rechtsprechung wird jedoch eine erklärte Rücknahme der Kündigung interpretiert als Angebot zur Fortführung des alten Arbeitsvertrages bzw. zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Erklärt der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung und lehnt dies der Arbeitnehmer ab, so kann er anschließend keine Kündigungsschutzklage mehr erheben.
Kündigungsfristen: Die Fristen ergeben sich aus Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Die Grundkündigungsfrist in den ersten zwei Beschäftigungsjahren beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Ab. 1 BGB). Dies gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber und für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens 6 Monaten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen von jedem auf jeden Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).
Ab dem dritten Beschäftigungsjahr gelten verlängerte Kündigungsfristen. Diese Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB). Eine vertragliche Regelung, wonach die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer der Frist für den Arbeitgeber entspricht, ist aber zulässig.