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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Sie müssen über Kündigungen informieren

Ist ein Stel­len­ab­bau geplant, kön­nen Sie den Betriebs­rat nicht zur Geheim­hal­tung die­ser Maß­nah­me gegen­über der Beleg­schaft ver­pflich­ten. Es han­delt sich nicht um ein Geschäfts­ge­heim­nis (Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 20.5.2015, 3 TaBV 35/14). …

Im Urteils­fall führ­te die­ser Art Tak­tie­ren dazu, dass der Kre­dit der gesam­ten Beleg­schaft und das öffent­li­che Renom­mee kom­plett ver­spielt wur­de – mit Fol­gen für den Fort­be­stand des Unter­neh­mens. Das kann z. B. dazu füh­ren, dass auf poli­ti­schen Druck bis­her gewähr­te öffent­li­che För­der­mit­tel gestri­chen wer­den müs­sen (Inves­ti­ti­ons­hil­fen, schlech­te­re Kon­di­tio­nen bei der Über­las­sung von Gewer­be-Immo­bi­li­en usw.). Bes­ser ist es, wenn Sie in einer sol­chen Situa­ti­on mit offe­nen Kar­ten spielen.

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