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Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: „Es gilt der BAT“ – Vorteil für Sie

In mei­nem Anstel­lungs­ver­trag wird auf den BAT ver­wie­sen – was bedeu­tet das für mich als Geschäfts­füh­rer?“. So die Anfra­ge eine Kol­le­gen, der einen For­mu­lar-Anstel­lungs­­­ver­trag unter­schrie­ben hat, ohne die ein­zel­nen Ver­trags­be­stand­tei­le exakt juris­tisch zu prü­fen. Kon­kret geht es um die Kün­di­gungs­mo­da­li­tä­ten, wenn im Ver­trag auf den Bun­des­an­ge­stell­ten-Tarif­ver­trag (BAT) ver­wie­sen wird.

Die Rechts­la­ge: Bis­her gibt es nur weni­ge Urtei­le, die für Geschäfts­füh­rer maß­ge­bend sind. Zuletzt hat das OLG Köln für einen Geschäfts­füh­rer ent­schie­den, dass die­ser nach 15jähriger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit unkünd­bar ist (§ 53 Abs. 3 BAT). Der Geschäfts­füh­rer kann dann nur aus wich­ti­gem Grund außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den (Quel­le: OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, 18 U 21/08). Das Urteil betrifft Geschäfts­füh­rer, deren Anstel­lungs­ver­trag die Klau­sel „im übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen des BAT oder eine ver­gleich­ba­re For­mu­lie­rung ent­hält und in deren Ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­rung über die Beendigung/Kündigung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ent­hal­ten ist. Wei­ter­füh­ren­de Info­ra­tio­nen: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag.

Geschäfts­füh­rer, die in kom­mu­na­len GmbHs tätig sind, pro­fi­tie­ren davon. Wird im Anstel­lungs­ver­trag auf den BAT ver­wie­sen, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass alle Rege­lungs­punk­te, die nicht aus­drück­lich im Anstel­lungs­ver­trag geson­dert gere­gelt sind, nach BAT zu beur­tei­len sind. Aus­nah­me: Für Sach­ver­hal­te, die im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt sind, gel­ten die dort getrof­fe­nen, beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen. Kommt es zum Kon­flikt mit dem Arbeit­ge­ber, dann kann der Geschäfts­füh­rer zwar aus sei­nem Amt abbe­ru­fen wer­den. Der Anstel­lungs­ver­trag bleibt aber – soweit kein wich­ti­ger Grund für eine Kün­di­gung vor­liegt (Pflicht­ver­let­zung) – bestehen. Der Geschäfts­füh­rer hat also gute Kar­ten auf eine hohe Abfin­dung und kann die­se sogar gericht­lich durch­set­zen. Geschäfts­füh­rer, die in einer pri­vat­wirt­schaft­li­chen GmbH tätig sind und in deren Anstellungs­vertrag z. B. bei der Dyna­mi­sie­rung des Gehalts auf den BAT ver­wie­sen wird, kön­nen aller­dings nicht davon aus­ge­hen, dass sie das Recht auf ande­re Ansprü­che aus dem BAT haben.

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