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Volkelt-Brief 46/2015

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rung 2015: „Das Hams­ter­rad dreht schnel­ler und die Tritt­stu­fen sind wei­ter aus­ein­an­der” + Cum-Ex-Geschäf­te: Zu hoch gepo­kert – jetzt wird nach­ge­zahlt + Hand­wer­ker-GmbHs: Kaum Pro­ble­me mit dem Gehalt + VW: Steil­vor­la­ge für ein neu­es Unter­neh­mens­straf­recht + Behör­den: Kaum noch Chan­cen gegen Fuhr­park-Rund­funk­ge­büh­ren +  Steu­er: Fünf­tel­re­ge­lung hat Vor­rang + Leih­ar­beit: Nach der Mit­be­stim­mung ist vor dem Kün­di­gungs­schutz + BISS

 

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Handwerker-GmbHs: Kaum Probleme mit dem Gehalt

Die BBE-Media hat neu­es­te Zah­len zur Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung vor­ge­legt. Wir haben die Zah­len für Hand­wer­ker-GmbHs etwas genau­er unter die Lupe genom­men. Besonderheiten: … 

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Volkelt-Brief 42/2014

Over­head: Auf­wand für Büro­kra­tie unver­än­dert hoch GmbH-Finan­zen: Wenn die Bank kün­digt, müs­sen Sie „han­deln“+ Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2015: Pro­gno­se liegt bei 3 % plus Auf­schlag + Per­so­nal-Akqui­se: Mit XING, Face­book und Twit­ter geht mehr + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Finanz­amt will jetzt auch Umsatz­steu­er + GmbH-Kri­se: Geschäfts­füh­rer muss Auf­trags­ver­ga­be stop­pen + Haf­tung: Bei Schief­la­ge im Kon­zern haf­tet der Vor­stand + BISS

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Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen

Bei klei­ne­ren GmbHs ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an den Ver­gleichs­zah­len der Karls­ru­her-Tabel­len. Gibt es Abweichungen, …

unter­stellt das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Pro­blem: Die Ver­gleichs­zah­len sind nur Annä­he­rungs­wer­te. Dem­entspre­chend legen vie­le betrof­fe­ne GmbHs Ein­spruch gegen den kor­ri­gier­ten Steu­er­be­scheid ein. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über sol­che Ver­fah­ren. Aller­dings enden die Karls­ru­her-Tabel­len bei Umsatz­grö­ßen von 50 Mio. EUR. Grund: Je grö­ßer das Unter­neh­men ist, umso spe­zi­fi­scher sind die Bedin­gun­gen. Eine „objek­ti­ve“ Ver­gleich­bar­keit mit einem Drit­ten Unter­neh­men ist kaum mög­lich. Auch den Finanz­be­hör­den gelingt es kaum noch, einen ent­spre­chen­den, juris­tisch schlüs­si­gen Nach­weis im gericht­li­chen Ver­fah­ren zu erbringen.

Fazit: Wird ein gro­ßer Teil der Ver­gü­tung erfolgs­be­zo­gen gewährt, kann das bei guter Ertrags­la­ge schnell dazu füh­ren, dass das Gesamt­ge­halt im Dritt­ver­gleich unan­ge­mes­sen hoch wird. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Sie wie­der zurück auf eine höhe­re Fest­ver­gü­tung umstei­gen. Kri­tisch wird es, wenn der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach einem Regie­rungs­wech­sel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kos­tet das glei­che Gehalt wie bis­her Eini­ges mehr an Steuern.

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Noch mehr Gehalts-Kontrollen für alle Kapitalgesellschaften

Auch die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, wie sie das öffent­li­che Inter­es­se am The­ma für Steu­er­ein­nah­men nut­zen kön­nen. Die Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer von GmbHs wer­den in der Pra­xis regel­mä­ßig von den Finanz­be­hör­den auf Ange­mes­sen­heit geprüft. Die­ser Maßstab …

gilt auch für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. In der Pra­xis gibt es aber eine Ungleich­be­hand­lung: Die von den Finanz­ge­rich­ten zur Fra­ge der ange­mes­se­nen Gehalts­höhe ent­schie­de­nen Urtei­le bezie­hen sich u. W. aus­nahms­los auf den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer. Den Finanz­be­hör­den lie­gen nach eige­ner Aus­sa­ge kei­ne Ver­gleichs­zah­len für AG-Vor­stän­de vor, nach denen sie die Ange­mes­sen­heit beur­tei­len kön­nen (vgl. BMF-Schrei­ben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).

Auch u. W. gibt und gab es bis­her kei­ne bis weni­ge Bean­stan­dun­gen und auch kei­ne gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit von AG-Vor­stands-Gehäl­tern. Den­noch beto­nen die Finanz­be­hör­den, so z. B. die OFD Karls­ru­he auf unse­re Anfra­ge, zur Sache: „Die für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs ermit­tel­ten Gehalts-Ver­gleichs­wer­te gel­ten ana­log auch für Vor­stän­de von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Eine unter­schied­li­che Behand­lung fin­det nicht statt“. Als Unter­neh­mer, der einen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens­ver­bund lei­tet, bedeu­tet das für Sie: Gibt es im Unter­neh­mens­ver­bund auch eine (klei­ne) Akti­en­ge­sell­schaft, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Gehalt für den AG-Vor­stand bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung immer dann beson­ders gründ­lich auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit geprüft wird, wenn

  1. sich die AG-Antei­le nicht im sog. Streu­be­sitz befin­den, son­dern nur von Ihnen oder nur von weni­gen Fami­li­en-Mit­glie­dern gehal­ten werden,
  2. wenn Sie neben der Vor­stands-Tätig­keit auch Bezü­ge für eine zusätz­li­che Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit in einer Toch­ter-GmbH erhal­ten (Dop­pel­be­zü­ge) oder
  3. wenn Sie einen unüb­li­chen hohen Anteil der Ver­gü­tung als Boni­fi­ka­ti­on (Tan­tie­me) erhal­ten. So prak­ti­zier­ten die Finanz­be­hör­den bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die varia­ble Bezug höchs­tens 25 % der Gesamt­ver­gü­tung aus­ma­chen durf­ten (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vor­sicht: Auch hier könn­ten die Finanz­be­hör­den in Zukunft wie­der den Hebel anset­zen und die Höhe der Erfolgs­be­tei­li­gung monieren.