Kategorien
Volkelt-Briefe

Kein Tabu für Geschäftsführer-Gehälter in kommunalen GmbHs

Die For­de­rung nach Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter von kom­mu­na­len GmbHs (vgl. Nr. 2/2016) zeigt flä­chen­de­ckend Wir­kung. So sind die Gehäl­ter der GmbHs mit städ­ti­scher Betei­li­gung in Frei­bur­g/­Ba­den-Würt­tem­berg ab sofort schwarz auf weis in der Badi­schen Zei­tung vom 27. Janu­ar 2016 nach­zu­le­sen. Dar­in wird nicht nur die Höhe des gezahl­ten Gehalts aus­ge­lobt. Dane­ben sind die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer mit Kon­ter­fei abge­bil­det. Wie die Betrof­fe­nen die­se Öffent­lich­keit bewer­ten, ist der Ver­öf­fent­li­chung nicht zu ent­neh­men und war dem­entspre­chend auch kein Gegen­stand der Recherche. … 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 45/2014

Fremd-Geschäfts­füh­rer: So pro­fi­tie­ren Sie von den Gehalts-Stei­ge­run­gen bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern + Kon­flik­te in der GmbH: Bes­ser klar kom­men mit dem Betriebs­rat + IT/Organisation: Klei­ne­re Fir­men haben immer noch vie­le Sicher­heits-Lücken + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Unter­wegs bes­ser erreich­bar + Home-Office: Kün­di­gung nur mit Zustim­mung des Betriebs­ra­tes + Büro­kra­tie: Ver­fas­sungs­ge­richt wird „Rund­funk­ge­büh­ren” ent­schei­den + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Bank muss Son­der­til­gun­gen ver­rech­nen + BISS

Kategorien
Volkelt-Briefe

Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen

Bei klei­ne­ren GmbHs ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an den Ver­gleichs­zah­len der Karls­ru­her-Tabel­len. Gibt es Abweichungen, …

unter­stellt das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Pro­blem: Die Ver­gleichs­zah­len sind nur Annä­he­rungs­wer­te. Dem­entspre­chend legen vie­le betrof­fe­ne GmbHs Ein­spruch gegen den kor­ri­gier­ten Steu­er­be­scheid ein. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über sol­che Ver­fah­ren. Aller­dings enden die Karls­ru­her-Tabel­len bei Umsatz­grö­ßen von 50 Mio. EUR. Grund: Je grö­ßer das Unter­neh­men ist, umso spe­zi­fi­scher sind die Bedin­gun­gen. Eine „objek­ti­ve“ Ver­gleich­bar­keit mit einem Drit­ten Unter­neh­men ist kaum mög­lich. Auch den Finanz­be­hör­den gelingt es kaum noch, einen ent­spre­chen­den, juris­tisch schlüs­si­gen Nach­weis im gericht­li­chen Ver­fah­ren zu erbringen.

Fazit: Wird ein gro­ßer Teil der Ver­gü­tung erfolgs­be­zo­gen gewährt, kann das bei guter Ertrags­la­ge schnell dazu füh­ren, dass das Gesamt­ge­halt im Dritt­ver­gleich unan­ge­mes­sen hoch wird. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Sie wie­der zurück auf eine höhe­re Fest­ver­gü­tung umstei­gen. Kri­tisch wird es, wenn der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach einem Regie­rungs­wech­sel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kos­tet das glei­che Gehalt wie bis­her Eini­ges mehr an Steuern.