Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung (BFH, Urteil v. 9.7.2019, X R 9/17).
Schlagwort: Gesellschafterdarlehen
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft (Verkauf) herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zugunsten der GmbH gestundet, handelt es sich um eine „darlehensgleiche Forderung”. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH gelten die Vorgaben für Gesellschafter-Darlehen. Die Forderung wird nachrangig behandelt und kann über ein Jahr rückwirkend eingefordert werden (BGH, Urteil v. 11.7.2019, IX ZR 210/18).
Volkelt-Brief 24/2019
GmbH digital: Krypto-Geld als Stammeinlage – Was geht? Was kommt? + Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung + Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme + Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende + GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel + GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig + Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung + GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens + Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern
BISS … die Wirtschaft-Satire
Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zur Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, die anschließend zur Verlustdeckung verwendet werden (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).
Volkelt-Brief 46/2018
GmbH-Reform: … passt – für StartUps, Tochtergesellschaften und mehr + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Der Einzelhandel spürt die Digitalisierung + Digitales: Smart City sorgt für mehr Öffentliche Aufträge + GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen + Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun? + Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen + Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet + GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Verzichten Sie als Gesellschafter einer GmbH auf ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Folgen für den Werbekostenabzug der Zinsen, die Sie für die Finanzierung des privaten Darlehens an die Bank zahlen müssen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesellschafter weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).
Volkelt-Brief 38/2018
Geschäftsführer im Spagat: Aussagen, Zeugnis verweigern oder schweigen – was ist besser? + Mitarbeiter einbinden: So steigern SIE Mitdenken und Verantwortung + Digitales: Fehler, die eine StartUp-Beteiligung scheitern lassen + GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert? + Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen + GmbH/Finanzen: Mehrkosten für die Logistik + GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steuer für Neufahrzeuge steigt
BISS … die Wirtschaft-Satire
Liefert einer der Gesellschafter Waren oder andere Leistungen an seine GmbH, dann kann laut Bundesfinanzhof (BFH) die ausstehende Forderung als Gesellschafter-Darlehen bewertet werden. Folge: In einem eventuellen Insolvenzverfahren wird diese Forderung als nachrangige Forderung behandelt – in den meisten Fällen heißt das: Dafür gibt es noch nicht einmal die „Quote” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).
Volkelt-Brief 36/2018
CEO-Fraud: Vorbeugen gegen eine neue Betrugsmasche + Firmenwagen/Flotte: Entscheider-Vorgaben für die E‑Mobilität + Digitales: Nerds mögen keine Overhead-Vorgaben – was tun? + Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63 + GmbH/Finanzen: Zahlungsziel als Kalkulationsfaktor + Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen + GmbH-Recht: Nachtrag zum Eigenkapitalersatz + Mitarbeiter: Arbeitgeber muss „Fremdgehen” nicht hinnehmen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Hat der Gesellschafter der GmbH bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für die Umqualifizierung in eine Kapital ersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht aufgrund der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, sondern darauf, ob die GmbH sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).