Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 26/2020

Gemisch­te Aus­sich­ten: V oder U – er(n)ste Ten­den­zen + Danach: Der neue Umgang mit der Bank + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Unter­schied­li­che Gleich­be­hand­lung + GmbH/Finanzen: Alle Coro­na-Hil­fen im Über­blick + Digi­ta­les: Bewe­gungs­da­ten in der Wer­bung + Ter­min­sa­che 30.6.2020: Der Jah­res­ab­schluss 2019 der klei­nen GmbH/UG + Geschäftsführer/Haftung: Pflich­ten im Insol­venz­ver­fah­ren + Aktu­el­les Urteil: Kein Anspruch auf Ent­schä­di­gung wegen Zwangs­schlie­ßung + Mit­ar­bei­ter: Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten + Neu­es Urteil: Kor­rek­te Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses + GmbH/Steuer: Kei­ne Umsatz­steu­er auf Zuschüsse

.

Kategorien
Volkelt-Briefe

GF-Aufgaben: Das sind die neuen Herausforderungen

Das Rad dreht schnel­ler und der Abstand zwi­schen den Tritt­stu­fen ist grö­ßer gewor­den“. Mit die­sem anschau­li­chen Bild brach­te neu­lich ein Kol­le­ge die Fra­ge nach der Tätig­keit von Geschäfts­füh­rern in einem sich wan­deln­den Umfeld auf den knap­pen Nen­ner. Womit er Recht hat: Unter­des­sen hat das Inter­net in allen Bran­chen digi­ta­le Kon­kur­renz geschaf­fen. Alles ist schnel­ler und öko­no­mi­scher gewor­den. Das gilt auch und ins­be­son­de­re für die Geschäfts­füh­rung. Dort wird mehr, schnel­ler und con­trol­ling-ori­en­tier­ter ent­schie­den. Die Ren­di­te-Ori­en­tie­rung hat deut­lich zuge­nom­men. Nur um einen Arbeits­platz zu haben, grün­det oder führt heu­te kei­ner mehr ein Unter­neh­men. Es muss sich rechnen.

Die neue Start­Up-Kul­tur ermög­licht es, … 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 38/2017

Geschäfts­füh­rer und die lie­ben Behör­den: 11 Jah­re „AGG” – auch für vie­le Kol­le­gen ein Spiel mit eini­gen Unbe­kann­ten und mit hohem finan­zi­el­len Risi­ko + Gewusst wie: Anwalt­li­che Bera­tung schützt Geschäfts­füh­rer vor Pflicht­ver­let­zung + GmbH-GmbH-Steu­ern: „Schach­tel­stra­fe“ nicht zu bean­stan­den + Mit­ar­bei­ter: Wie Sie Kon­kur­renz-Tätig­kei­ten rich­tig unterbinden

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

11 Jahr AGG: Geschäftsführer und die lieben Behörden – Was tun?

Seit dem August 2006 – also vor 11 Jah­ren – ist das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz gel­ten­des Recht. Bis heu­te macht es in der Pra­xis Pro­ble­me. Für eini­gen Wir­bel sorg­te ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Gel­tung des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für Geschäfts­füh­rer. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des medi­zi­ni­schen Geschäfts­füh­rers einer Kli­nik-GmbH, der mit einem zeit­lich befris­te­ten Dienst­ver­trag ange­stellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er son­dern ein jün­ge­rer Kol­le­ge ein­ge­stellt wur­de, klag­te er auf Ver­stoß gegen dass AGG und Zah­lung einer Ent­schä­di­gung und bekam Recht.

Ach­tung: Die­se BGH-Ent­schei­dung hat zwar immer noch grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Den­noch han­delt es sich um eine sog. Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Die Rechts­grund­sät­ze (Anspruch auf Ent­schä­di­gung) gel­ten nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Jeder Ein­zel­fall kann vor Gericht anders aus­ge­hen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie nicht gut bera­ten, wenn Sie sich ein­fach auf die Anwend­bar­keit des AGG ver­las­sen und ggf. auf eine Ent­schä­di­gung pokern wol­len. Was müs­sen Sie dazu in der Geschäfts­füh­rungs-Pra­xis beachten? … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Wie Sie Konkurrenz-Tätigkeiten richtig unterbinden

Ein Wett­be­werbs­ver­bot (hier: über 3 Mona­te) mit einem Arbeit­neh­mer ist nur wirk­sam ver­ein­bart, wenn … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer spart bei der Abfindung mit „splitten”

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat im neu­es­ten Erlass zur Behand­lung von Ent­las­sungs­ent­schä­di­gun­gen fest­ge­schrie­ben, dass 5 % der Gesamt­sum­me gesplit­tet und 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Mit­ar­bei­ter-Füh­rung: Wie hal­ten Sie es mit der Kunst? + Kol­le­ge gesucht: So spa­ren Sie sich den Ärger mit dem AGG + Geld/Finanzen: Geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter haben Pro­ble­me mit Pri­vat-Kre­di­ten Lohn­steu­er: Finanz­be­hör­den ver­öf­fent­li­chen Vor­schrif­ten für ELS­TAM-Umstel­lung + Vor dem Arbeits­ge­richt: Modell­ver­such in Düs­sel­dorf – Media­ti­on ent­las­tet Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren + Arbeits­recht: Werks­rea­li­tät geht vor Ver­trags­in­halt + BISS

Kategorien
Aktuell

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer – so nutzen GFs die neue Rechtslage – so schützen sich die GmbH-Gesellschafter vor Trittbrettfahrern

Für eini­gen Wir­bel sogar in der Tages­pres­se sorgt jetzt das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Gel­tung des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für Geschäfts­füh­rer. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des medi­zi­ni­schen Geschäfts­füh­rers einer Kli­nik-GmbH, der mit einem zeit­lich befris­te­ten Dienst­ver­trag ange­stellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er son­dern ein jün­ge­rer Kol­le­ge ein­ge­stellt wur­de, klag­te er auf Ver­stoß gegen dass AGG und Zah­lung einer Ent­schä­di­gung und bekam Recht.

Die­se BGH-Ent­schei­dung hat zwar grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Den­noch han­delt es sich um eine sog. Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Die Rechts­grund­sät­ze (Anspruch auf Ent­schä­di­gung) gel­ten nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Jeder Ein­zel­fall kann vor Gericht anders aus­ge­hen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie nicht gut bera­ten, wenn Sie sich ein­fach auf die Anwend­bar­keit des AGG ver­las­sen und ggf. auf eine Ent­schä­di­gung pokern wol­len. Was müs­sen Sie dazu in der Geschäfts­füh­rungs-Pra­xis beachten: … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Zukunft/Vorsorge: Geschäftsführer muss seine Pfründe vertraglich sichern

vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er im Kon­zern als (abhän­gi­ger) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesellschaftern.

Vor­sicht: Hier gibt es ein neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH). Danach ist es nach dem Ver­kauf der GmbH für die neu­en Gesell­schaf­ter wesent­lich ein­fa­cher, den über­nom­me­nen Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer her­aus zu mob­ben. Z. B., …