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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Mit­ar­bei­ter-Füh­rung: Wie hal­ten Sie es mit der Kunst? + Kol­le­ge gesucht: So spa­ren Sie sich den Ärger mit dem AGG + Geld/Finanzen: Geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter haben Pro­ble­me mit Pri­vat-Kre­di­ten Lohn­steu­er: Finanz­be­hör­den ver­öf­fent­li­chen Vor­schrif­ten für ELS­TAM-Umstel­lung + Vor dem Arbeits­ge­richt: Modell­ver­such in Düs­sel­dorf – Media­ti­on ent­las­tet Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren + Arbeits­recht: Werks­rea­li­tät geht vor Ver­trags­in­halt + BISS

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 Nr. 34/2013 vom 23.8.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

unbe­strit­ten ist, dass eine ästhe­ti­sche Arbeits­um­ge­bung Wohl­füh­len erzeugt und zur Leis­tungs­stei­ge­rung bei­trägt. Wenn auch für Con­trol­ler nicht unbe­dingt als rechen­ba­re Grö­ße. Das beginnt mit dem ergo­no­mi­schen Arbeits­platz und reicht bis zur Ein­rich­tung von Räu­men und der Archi­tek­tur von Gebäu­den. Über dies kön­nen Sie Künst­ler (Bil­den­de Künst­ler, Autoren) in Ihr Haus ein­la­den, damit sie aus ihrer Sicht einen künst­le­ri­schen Bei­trag für Ihr Unter­neh­men leis­ten. Sie kön­nen Ihr Unter­neh­men zum Aus­stel­lungs­raum für Bil­der, Fotos, Skulp­tu­ren oder Objek­te machen. Oder Sie schaf­fen die Kunst­wer­ke an, mit denen Sie sich schon längst ein­mal umge­ben woll­ten. Die Gren­zen set­zen nur Ihre Phan­ta­sie und das Bud­get. Fest steht: Der Wohl­fühl­fak­tor Kunst ist nicht mehr nur in Büro­eta­gen gefragt. Er spielt zuneh­mend auch eine Rol­le in den Fabrikhallen.

Das Finanz­amt kommt Ihnen bei der Kunst weit­ge­hend ent­ge­gen. Für Gebrauchs­kunst (ohne erwart­ba­re Wert­stei­ge­rung) gibt es den Vor­steu­er­ab­zug und in der Regel eine AfA über 15 Jah­re. Anders für aner­kann­te Kunst: Wegen zu erwar­ten­der Wert­stei­ge­rung gibt es kei­ne AfA. Ver­kaufs­ge­win­ne muss die GmbH ver­steu­ern. Vor­steu­er­ab­zug ist gege­ben. Wer mit Kunst spe­ku­liert, soll­te das aber im Pri­vat­ver­mö­gen. Alter­na­ti­ve: Wird aner­kann­te Kunst ledig­lich gemie­tet, schla­gen die Raten sofort als Betriebs­aus­ga­ben zu Buche.

Kollege gesucht: So sparen Sie sich den Ärger mit dem AGG

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die Ver­stär­kung sucht, haben Sie in der Pra­xis schon genug damit zu tun, den opti­mal geeig­ne­ten Kol­le­gen zu fin­den. Ärger­lich wird es aller­dings, wenn Ihre GmbH auch noch unnö­ti­ge Geld aus­gibt, das mit der eigent­li­chen Per­so­nal-Suche nichts zu tun hat. Hin­ter­grund: Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gilt nach einer Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10) auch für den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer (vgl. zuletzt Nr. 18/2012).

Bei­spiel: Bei Durch­sicht der Stel­len­an­zei­gen fällt auf, dass immer noch For­mu­lie­run­gen wie „Geschäfts­füh­rer gesucht“ auf­tau­chen. Fast jede 3. Anzei­ge war nach unse­ren Recher­chen feh­ler­haft im Sin­ne der AGG-Vor­ga­ben. Dass auch die Stel­le eines Geschäfts­füh­rers neu­tral aus­ge­schrie­ben wer­den muss, hat die Recht­spre­chung unter­des­sen mehr­fach belegt, so z. B. zuletzt das OLG Karls­ru­he (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 13.9.2011, 17 U 99/10). Wie kön­nen sich GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) schützen?

  1. Aus­schrei­bung und Bewer­bungs­ver­fah­ren: Hier sind die übli­chen Vor­keh­run­gen zu tref­fen (geschlechts­neu­tra­le Aus­schrei­bung, alters­neu­tra­le Aus­schrei­bung usw.). Geben Sie sach­li­che Kri­te­ri­en vor. Im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren uner­fah­re­ne Gesell­schaf­ter soll­ten sich von einem Fach­an­walt für Arbeits­recht bzw. einem ver­sier­ten Per­so­nal­be­ra­ter beglei­ten las­sen. Beson­de­re Vor­sicht ist bei der For­mu­lie­rung von Ableh­nungs­grün­den gebo­ten. TIPP: Kei­ne Grün­de nennen.
  2. Ver­trag­li­che Vor­keh­run­gen: Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn sie den Geschäfts­füh­rer nur mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­trag ein­stellen und zugleich im Ver­trag fest­schrei­ben, dass die Stel­le nach Ablauf im übli­chen Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren besetzt wird. Wich­tig: Kla­re Leis­tungs­vor­ga­ben für den Geschäftsführer.
  3. Zurück­hal­tung in der Öffent­lich­keit: Im Urteils­fall stol­per­te die GmbH über ihren aus­kunfts­freu­di­gen Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Die­ser hat­te im Inter­view indi­rekt auf das Alter des vor­ma­li­gen Geschäfts­füh­rers ver­wie­sen („wegen des Umbruchs im Gesund­heits­markt haben wir uns für einen jün­ge­ren Bewer­ber ent­schie­den“). Für das Gericht genüg­te die­se Aus­sa­ge aber bereits dazu, eine Alters­dis­kri­mi­nie­rung zu unter­stel­len. Fazit: Die Bestel­lung eines Geschäfts­füh­rers darf in der PR immer nur mit einem auto­ri­sier­ten und ggf. von Fach­an­walt für Arbeits­recht geprüf­ten Text ver­öf­fent­licht werden.

GmbH-Gesell­schaf­ter, die einen neu­en Geschäfts­füh­rer suchen, soll­ten sich dar­auf ein­stel­len, dass abge­lehn­te Bewer­ber (auch die nicht zum Bewe­bungs­ge­spräch ein­ge­la­de­nen) selbst Nuan­cen der öffent­li­chen Prä­sen­ta­ti­on des ein­ge­stell­ten Geschäfts­füh­rers mit Argus-Augen ver­fol­gen. Kleins­te Feh­ler kön­nen u. U. zur Durch­set­zung einer Ent­schä­di­gung genutzt wer­den. Z. B., wenn sich einer der Bewer­ber benach­tei­ligt fühlt oder wenn emo­tio­nal etwas aus dem Ruder läuft (Aver­sio­nen, kon­trä­re Wer­te und Vor­stel­lun­gen). Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sich simp­le Feh­ler in der Stel­len­aus­schrei­bung wie oben beschrie­ben leis­ten. Im Zwei­fel soll­ten Sie einen Fach­an­walt für Arbeits­recht die For­mu­lie­run­gen in der Stel­len­aus­schrei­bung prü­fen lassen.

Geld/Finanzen: Geschäftsführende Gesellschafter haben Probleme mit Privat-Krediten

Ob Ener­gie­prei­se oder Ver­si­che­run­gen: Dank Preis-Por­ta­len im Netz sind die Märk­te trans­pa­rent wie nie zuvor. Auch z. B. Kre­dit­kon­di­tio­nen, z. B., wenn Sie sich als Geschäfts­füh­rer für eine Immo­bi­lie inter­es­sie­ren und Finan­zie­rungs­an­ge­bo­te ver­glei­chen wol­len. Doch so ein­fach ist es nicht –für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Finan­zie­rungs­kon­di­tio­nen gibt es in der Regel per Online-Abfra­ge. Dazu müs­sen Sie Infor­ma­tio­nen zum Objekt und zu Ihrer per­sön­li­chen Ver­mö­gens­si­tua­ti­on machen: Höhe des Ein­kom­mens, dau­ern­de Las­ten, Anzahl der Kin­der usw. Dazu gehört auch die Fra­ge nach Ihrer beruf­li­chen Stellung.

Auf­ge­passt: Wenn Sie an die­ser Stel­le – wahr­heits­ge­mäß – ein­ge­ben „geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter“, ist Schluss mit der Abfra­ge. Bei den meis­ten Finan­zie­rungs­an­ge­bo­ten, die wir getes­tet haben, heißt es dann ganz lapi­dar: „Zur Zeit ver­ge­ben wir kei­ne Dar­le­hen an geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter“.  Bleibt Ihnen, eine ande­re Berufs­be­zeich­nung ein­zu­ge­ben. Damit ris­kie­ren Sie aller­dings, dass es spä­ter beim kon­kre­ten Abschluss heißt: „Die­ses Kre­dit-Ange­bot gibt es aber nur für Ange­stell­te – nicht aber für den geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter“. Wir haben nach­ge­fragt: Kommt es da nicht eigent­lich auf die kon­kre­te Ver­mö­gens­si­tua­ti­on an? Doch – so die Ant­wor­ten der meis­ten Ban­ken. Das klä­ren wir dann im per­sön­li­chen Gespräch. Schön und gut: Aber für Sie als geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter bedeu­tet das: Die Inter­net-Tran­s­­pa­renz gilt für alle – für Sie aber nicht.

Damit ist der Kon­di­tio­nen­ver­gleich für die Finan­zie­rung einer pri­va­ten Immo­bi­lie äußerst umständ­lich und erschwert Ihnen die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on, weil Sie kei­ne umfang­rei­chen Ver­gleichs­an­ge­bo­te aus der Schub­la­de zie­hen kön­nen. Anders sieht es aus für GmbH-Kre­di­te. Hier gibt es eini­ge Por­ta­le, die kon­kre­te Online-Ver­gleichs­an­ge­bo­te für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter machen. Zu prü­fen ist dann: Even­tu­ell fah­ren Sie güns­ti­ger, wenn Sie über die Fir­ma einen Kre­dit auf­neh­men und die Immo­bi­lie aus einem Dar­le­hen der GmbH an Sie finanzieren.

Lohnsteuer: Finanzbehörden veröffentlichen Vorschriften für ELSTAM-Umstellung

Bis­lang akzep­tie­ren die Steu­er­be­hör­den die Anmel­dung von Mit­ar­bei­tern noch im alten Ver­fah­ren. Bes­ser ist es, sich schnell anzu­mel­den und das neue Ver­fah­ren zu nut­zen. In der Pra­xis gibt es nach wie vor noch zahl­rei­che Ein­zel­fra­gen, z. B. zum end­gül­ti­gen Start­ter­min. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einem aus­führ­li­chen Schrei­ben zu vie­len die­ser Fra­gen Stel­lung genom­men. Ach­tung: Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie die Arbeit­neh­mer­da­ten aus dem ELS­TAM-Ver­­­fah­ren spä­tes­tens für den Lohn­steu­er­an­mel­de-Zeit­raum Dezem­ber 2013 umset­zen. Ansons­ten gibt es aus­führ­li­che Richt­li­ni­en, wel­che Stamm­da­ten Sie für die Lohn­steu­er­an­mel­dung zugrun­de legen müs­sen (BMF-Schrei­ben vom 25.7.2013, IV C 5 – S 2363/13/10003).

Für Arbeit­ge­ber, die sich die Anmel­dun­gen nach den alten Lohn­steu­er­kar­ten-Daten vor­neh­men, soll­ten zügig umstel­len und die Daten der Arbeit­neh­mer über ELSTAM aktua­li­sie­ren. Nut­zen Sie die anschau­li­chen Arbeits­hil­fen des Finanz­mi­nis­te­ri­ums. Das BMF erklärt das Regis­trie­rungs­ver­fah­ren ein­fach auf You­tube mit zwei gut gemach­ten Clips mit „simp­len“ Gebrauchs­an­wei­sun­gen unter  > Hier ankli­cken.

Vor dem Arbeitsgericht: Modellversuch in Düsseldorf – Mediation entlastet Arbeitsgerichtsverfahren

Geschäfts­füh­rer, deren GmbH im Gerichts­be­zirk Düs­sel­dorf ange­mel­det ist, müs­sen in Zukunft nicht mehr direkt vors Arbeits­ge­richt, wenn es Strei­tig­kei­ten mit Mit­ar­bei­tern gibt. Nach Abschluss einer Erpro­bung hat sich das Media­ti­ons­ver­fah­ren als zügig und für alle Betei­lig­ten als vor­teil­haft her­aus­ge­stellt. Vor­teil für Sie als Arbeit­ge­ber: Die Gerichts­kos­ten sin­ken und ein Anwalt ist nicht mehr unbe­dingt erfor­der­lich (Quel­le: LAG Düs­sel­dorf).

Die­se neue Kos­ten spa­ren­de Mög­lich­keit gibt es nicht nur für mög­li­che Ver­fah­ren vor den Arbeits­ge­rich­ten (Düs­sel­dorf, Mett­mann, Neuß, Vier­sen, Kle­ve, Wesel) son­dern wird auch für Ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ange­bo­ten. Das soll­ten Sie nut­zen. Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die meist ein­ver­nehm­lich getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen im Media­ti­ons­ver­fah­ren für den Arbeit­ge­ber güns­ti­ger aus­fal­len als vor den Arbeits­ge­rich­ten. Gehen Sie davon aus, dass die­ses Ver­fah­ren flä­chen­de­ckend in NRW ange­bo­ten wird.

Arbeitsrecht: Werksrealität geht vor Vertragsinhalt

Das LAG Baden-Würt­tem­berg hat jetzt vor­ge­ge­ben, wie die Abgren­zung zwi­schen Werk-/Dienst­ver­trag und Arbeit­neh­mer­über­las­sung in Zukunft von den Arbeits­ge­rich­ten vor­zu­neh­men ist (Daim­ler/IT-Sys­tem­haus). Wich­tig: Ent­schei­dend sind die fak­ti­schen Ver­hält­nis­se vor Ort und nicht das, was im Ver­trag steht (LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13).

Nach den Pres­se­be­rich­ten über Schein-Werk­ver­trä­ge schau­en die Arbeits­ge­rich­te jetzt ganz genau hin, wenn es um die recht­li­che Wür­di­gung und Nach­prü­fung geht. Mit die­sem Urteil hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Vor­aus­set­zun­gen dafür geschaf­fen, dass bereits auf Ebe­ne der Arbeits­ge­rich­te kon­kret geprüft wer­den muss, was tat­säch­lich pas­siert. Fazit: Bereits bei gering­fü­gi­ger Ein­bin­dung in den betrieb­li­chen Ablauf dür­fen Werk­ver­trä­ge in Zukunft kaum noch durchgehen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

 

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