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Volkelt-Briefe

Zukunft/Vorsorge: Geschäftsführer muss seine Pfründe vertraglich sichern

vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er im Kon­zern als (abhän­gi­ger) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesellschaftern.

Vor­sicht: Hier gibt es ein neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH). Danach ist es nach dem Ver­kauf der GmbH für die neu­en Gesell­schaf­ter wesent­lich ein­fa­cher, den über­nom­me­nen Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer her­aus zu mob­ben. Z. B., …

 indem ihm sys­te­ma­tisch die Kom­pe­ten­zen beschnit­ten wer­den oder ihm ein neu­er Chef vor die Nase gesetzt wird. Dazu der BGH: „Das steht den neu­en Gesell­schaf­tern auf­grund ihrer Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit zu“. Der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat nur die Rech­te, die ihm nach sei­nem Anstellungs­vertrag zuste­hen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11).

Bei­spiel: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat­te sei­ne Regio-Zeit­schrif­ten GmbH an den grö­ße­ren Ver­lag ver­kauft. Er blieb als Geschäfts­füh­rer wei­ter im Amt. Dann struk­tu­rier­ten die neu­en Inha­ber um: Zunächst wur­den Ver­trieb und Ver­sand aus­ge­glie­dert, anschlie­ßend wur­de ein zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­stellt und ein „Report­ing“ ein­ge­führt, wonach der Ex-Inha­ber regel­mä­ßig berich­ten muss­te. Der wehr­te sich dage­gen und zwar per Kla­ge „wegen unzu­läs­si­ger Ein­schrän­kung sei­ner Kom­pe­ten­zen aus der Geschäfts­füh­rer-Posi­ti­on“.

Die Rechts­la­ge: Der neue Arbeit­ge­ber ist ledig­lich dazu ver­pflich­tet, sei­ne Rech­te und Pflich­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag zu erfül­len. Das Recht zur Abbe­ru­fung bzw. zur Ein­schrän­kung sei­ner Kom­pe­ten­zen bleibt ihm vor­be­hal­ten. Der Ex-Geschäfts­füh­rer hat kein Recht auf irgend­ei­ne Besitz­stands­wah­rung (z. B. Umwand­lung der Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis in eine Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis, neue Auf­tei­lung der Geschäfts­füh­rungs-Befug­nis­se bei neu­er Res­sort­ein­tei­lung). Dem Ex-Geschäfts­füh­rer steht dann noch nicht ein­mal eine Abfin­dung zu, wenn er vor­zei­tig kün­digt, z. B. weil er sich im Recht fühlt. Dann kann der Schuss also ganz schnell nach hin­ten los­ge­hen. Der neue Inha­ber kann die Kün­di­gung mit einer Kün­di­gung sei­ner­seits beant­wor­ten, so dass der Ex sogar sei­ne noch bestehen­den Ansprü­che aus dem von ihm gekün­dig­ten Anstel­lungs­ver­trag verliert.

Für die Pra­xis: Im Fal­le des GmbH-Ver­kaufs durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (z. B. an einen Kon­zern) emp­feh­len wir, bereits in den Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen kla­re Posi­tio­nen zu zei­gen. Bei­spiel: Über­neh­men Sie nicht ein­fach den bestehen­den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag. Ergän­zen Sie auf jeden Fall: „Im Fal­le der vor­zei­ti­gen Ver­trags­auf­lö­sung hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf eine Abfin­dung in Höhe von „ (übli­cher­wei­se: pro Anstel­lungs­jahr ein Net­to-Monats­ge­halt, bei kur­zer Beschäf­ti­gungs­dau­er: ein fes­ter Betrag z. B. in Höhe von 100.000 EUR). Ergän­zend kann eine Abbe­ru­fung durch die neu­en Gesell­schaf­ter erschwert wer­den, indem eine Abbe­ru­fung „nur aus wich­ti­gem Grund“ mög­lich ist. Auch das ermög­licht dem Ex-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer spä­ter die Durch­set­zung einer ent­spre­chen­den Abfindung.

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