Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Das gilt auch für Insich-Geschäfte (gemäß § 181 BGB) des Geschäftsführers in Vertretung zweier GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).
Schlagwort: BGH
Volkelt-Brief 05/2018
- Recht: Wer zahlt, wenn Sie falsch beraten werden? + Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten … + Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum + Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue + Kein Kündigungsschutz für den GF einer Management-Beratung + Altersvorsorge: ACHTUNG bei Auszahlung der Pensionszusage + Finanzen: Zuschuss zur betriebswirtschaftlichen Beratung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 04/2018
- Sondierungspapier: „Aus” für Gesellschafter-Darlehen + Notfall: Was tun, wenn das Finanzamt Ihre Konten sperrt? + Digitailsierung: „Unicorn“ – so schnell geht Erfolg + GmbH-Finanzen: So gibt es Geld zurück von der Bank + Ausstieg: Übertragung der Pensionszusage bleibt steuerfrei + Falsch beraten: Nicht-Teilnahme an der Gesellschafterversammlung + Mitarbeiter: NEU – Kaufmann/-frau für E‑Commerce + GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vorsicht mit Gewinnklauseln
BISS … die Wirtschaft-Satire
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken auseinandersetzen. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt die sog. formularmäßigen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen moniert (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.2014, XI R ZR 348/13). Unterdessen hat der BGH diese Rechtslage auch für Unternehmen bestätigt (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15).
Fazit: …
Behält sich die Kommanditgesellschaft vor, einen ausgezahlten Gewinn nachträglich zurückzufordern, wird die spätere Rückzahlung als erneute Einzahlung der Einlage gewertet. Im Insolvenzfall ist die Einlage „weg”. Die Gewinnauszahlung wird nur dann als Darlehen behandelt, wenn es einen Darlehensvertrag gibt und die Konditionen (z. B. Zinszahlung) tatsächlich durchgeführt werden. Mit dieser Gestaltung kann eine spätere Insolvenzhaftung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15)
Volkelt-Brief 03/2018
- Haftung – NEU: Ihr Steuerberater muss SIE eindeutig warnen + Bürokratie und Steuern: Über diese Themen ärgern sich die Kollegen + Digitalisierung: IT-Sicherheitslücken sind kein Grund zum Stillstand + GeschäftsführerIn privat: Neue Spielregeln für private Verluste + Haftung: Neue Dimensionen für eine Insolvenzverschleppung + Sozialabgaben: Keine Pflichtversicherung des Geschäftsführers bei Schachtelbeteiligung + Geschäftsführerinnen: GmbHs fest in Männerhand
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Volkelt-Brief 01/2018
Gemischte Gefühle: Wer weiß schon, was 2018 wirklich kommt + GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für Ihre Planung + Digitalisierung: Dosierte „Skalierung“ heißt das Zauberwort + BGH-aktuell: Wichtiges Urteil zur „Stillen Beteiligung” an der GmbH + Gender Pay Gap: Frauen in großen Unternehmen besonders benachteiligt + GF/Vorsorge: 26 %-Beteiligung reicht nicht gegen die Pflichtversicherung
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Gewährt der Gesellschafter einer GmbH neben der Einlage eine typische Stille Beteiligung in die GmbH, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. Folge: … Im Krisenfall gelten die Vorgaben für Gesellschafter-Darlehen. Rückzahlungen und Gewinnbeteiligungen können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden (BGH, Urteil v. 23.11.2017, IX ZR 218/16).
Volkelt-Brief 49/2017
Der (tiefe) Fall Schlecker: Lehren aus Fehlern der anderen + Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Industrie-GmbHs + Geschäftsführung 4.0: Ihre Kundendaten sind die Währung der Digitalisierung + Steuerprüfung: Änderungen 2018 – „Kassennachschau” + GmbH/Recht: Beurkundung von mehreren Gesellschafter-Beschlüssen + Gesellschafter-Finanzen: Beteiligungen an StartUps + Geschäftsführer privat: So nutzen Sie den Lohnsteuer-Freibetrag 2018/2019
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