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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2018

  • Son­die­rungs­pa­pier: „Aus” für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Not­fall: Was tun, wenn das Finanz­amt Ihre Kon­ten sperrt? + Digi­tail­sie­rung: „Uni­corn“ – so schnell geht Erfolg + GmbH-Finan­zen: So gibt es Geld zurück von der Bank + Aus­stieg: Über­tra­gung der Pen­si­ons­zu­sa­ge bleibt steu­er­frei + Falsch bera­ten: Nicht-Teil­nah­me an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung + Mit­ar­bei­ter: NEU – Kauf­man­n/-frau für E‑Commerce + GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vor­sicht mit Gewinnklauseln

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 26. Janu­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bis­lang kann man sich damit ver­trös­ten, dass es sich nur um „Son­die­rungs­ver­ein­ba­run­gen” (Sei­te 15) han­delt. Doch wenn man genau­er hin­schaut, tun sich bereits ernst­haf­te Wider­sprü­che auf. Zum einen – so uni­so­no – wird es kei­ne Steu­er­erhö­hun­gen geben. Zum ande­ren ist fest­ge­schrie­ben, dass die Abgel­tungs­steu­er (für Zins­ein­künf­te) abge­schafft wer­den soll.

Fol­ge: Statt mit 25 % wer­den Zin­sen dann mit dem – meist deut­lich höhe­ren – per­sön­li­chen ESt-Satz ver­steu­ert. Ent­war­nung gibt es für GmbH-Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Ver­ein­bart wur­de, dass die Abgel­tungs­steu­er nur für Zin­sen abge­schafft wird. Ganz anders sieht es dann mit den Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen aus – ein Instru­ment, das vie­le klei­ne­re GmbHs nut­zen, um Finan­zie­rungs-Büro­kra­tie zu ver­mei­den, schnel­le Liqui­di­tät zu schaf­fen und ein wenig GmbH-Gewinn vor der hohen Aus­schüt­tungs­be­steue­rung zu ret­ten. Der attrak­ti­ve 25%-Steuersatz ist dann dahin. Hier plant man also eine Steuererhöhung.

Das betrifft selbst­ver­ständ­lich auch alle Zin­sen aus Giro-/Spar­kon­ten und Tages­geld. Hier ist mit­tel­fris­tig zu prü­fen – und das ist durch­aus finanz­po­li­tisch gewollt – , ob eine Umschich­tung des (ver­meint­lich sicher ange­leg­ten) Ver­mö­gens in ande­re Anla­ge­for­men vor­ge­nom­men wer­den soll, deren Ertrag nicht als Zin­sen behan­delt wer­den – also Anla­gen in GmbH- oder AG-Betei­li­gun­gen, Akti­en­fonds, Anlei­hen, Immo­bi­li­en­fonds, Zer­ti­fi­ka­te, Optio­nen, Roh­stof­fe usw..

 

Notfall: Was tun, wenn das Finanzamt Ihre Konten sperrt?

Erst letz­te Woche gab es wie­der ein­mal den Hil­fe­ruf eines Kol­le­gen, dem das Finanz­amt sämt­li­che Kon­ten dicht gemacht hat­te. Was tun? In vie­len Fäl­len erfah­ren die Kol­le­gen von einer Kon­to­sper­rung erst über Geschäfts­part­ner  oder Lie­fe­ran­ten, deren Rech­nun­gen nicht frist­ge­recht  begli­chen wer­den. Die­ter M. z. B., Geschäfts­füh­rer meh­re­rer Gas­tro-Betrie­be, war ziem­lich ver­är­gert über die Sper­rung sei­ner Kon­ten durch das Finanz­amt. Selbst sein Ansprech­part­ner bei der Spar­kas­se wuss­te nicht ein­mal über die Akti­on der Finanz­be­hör­den Bescheid. Die Fol­gen sind unan­ge­nehm. Unan­ge­nehm, weil M. fest­stel­len muss­te, dass der sich beschwe­ren­de Lie­fe­rant nicht der ein­zi­ge war, des­sen Rech­nun­gen nicht begli­chen wurden.

Beim Nach­te­le­fo­nie­ren muss­te er fest­stel­len, dass seit zwei Tagen kei­ne Rech­nung mehr begli­chen wur­de und auch das Last­ein­zugs­ver­fah­ren nicht mehr durch­ge­führt wur­de. Bei allen Lie­fe­ran­ten muss­te sich M. ent­schul­di­gen. Und dar­über hin­aus ärger­lich, weil er nicht beein­flus­sen kann, ob sich sei­ne Geschäfts­part­ner Gedan­ken um sei­ne Liqui­di­täts­la­ge machen. Im Nach­hin­ein stell­te sich her­aus, dass M. „stän­dig“ Post vom Finanz­amt kommt. Zum Teil han­delt es sich um Steu­er­for­de­run­gen, die bereits ange­wie­sen wur­den und sich unter­des­sen schon erle­digt haben. M. muss­te also jeden Bescheid zunächst gründ­lich prü­fen, um zu wis­sen, wie er dar­auf rich­tig reagie­ren muss. Das kos­tet Zeit und gele­gent­lich auch Ner­ven, z. B. wenn sich spä­ter her­aus­stellt, dass der Bescheid feh­ler­haft aus­ge­stellt wurde.

Im Klein­ge­druck­ten behält sich das Finanz­amt eine sol­che Maß­nah­me vor. In der Pra­xis wird das auch schnell umge­setzt, z. B. dann, wenn der Steu­er­zah­ler schon eini­ge Male durch Steu­er­rück­stand auf­ge­fal­len ist. Die Ein­zugs­stel­le des Finanz­amts infor­miert dann nur noch die Bank über die­se Maß­nah­me – die Bank ist dazu ver­pflich­te, Aus­zah­lun­gen sofort ein­zu­stel­len. Dabei ist nicht unbe­dingt sicher gestellt, dass der Sach­be­ar­bei­ter der Bank, der die Sper­rung ver­an­lasst, zugleich auch den Sach­be­ar­bei­ter infor­miert, der Ansprech­part­ner des Kon­to-Inha­bers ist.

Aus der Pra­xis wer­den immer wie­der Fäl­le bekannt, in denen der Kon­to-Inha­ber erst nach einem Hin­weis des Lie­fe­ran­ten auf offe­ne Rechun­gen von der Sper­rung erfah­ren. Scha­den und Auf­wand, die dadurch ent­ste­hen sind enorm. In der Regel kos­tet es nicht nur eini­ge zeit­auf­wen­di­ge Tele­fo­na­te, um die Arbeits­si­tua­ti­on wie­der her­zu­stel­len. Dazu muss blitz­schnell Geld beschafft wer­den – was sich meis­tens in schlech­te­ren Kon­di­tio­nen bemerk­bar macht. Dazu müs­sen Bele­ge hin- und her­ge­faxt wer­den, Ansprech­part­ner aus­fin­dig gemacht wer­den und – schluss­end­lich – auch noch die Stun­den­ab­rech­nung des zwi­schen­ge­schal­te­ten Steu­er­be­ra­ters begli­chen wer­den – drei- bis vier­hun­dert Euro zusätzlich.

Auch wenn es nervt – Post vom Finanz­amt soll­ten Sie nie ein­fach lie­gen las­sen. Spä­tes­tens, wenn Sie bereits 2 oder 3 Mal mit einem Steu­er­rück­stand auf­ge­fal­len sind, soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt dem­nächst gegen Sie „erzie­he­risch“ vor­ge­hen wird und eine ange­droh­te Kon­ten­sper­rung auch tat­säch­lich durch­zie­hen wird. Prü­fen Sie Beschei­de grund­sätz­lich auf Anlass und Fris­ten. Beschaf­fen Sie sofort die aus­ste­hen­den Beträ­ge. Vor­sor­gen­de Maß­nah­men: Spre­chen Sie mit Ihrem Bank­be­ra­ter, wie im Fal­le einer Kon­ten­sper­rung vor­zu­ge­hen ist. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie den Bera­ter dafür, dass er Sie sofort von sich aus infor­miert – über Mobil-Tele­fon und eMail. Las­sen Sie sich des­sen Direkt­kon­takt geben (Fax und eMail), damit Sie die Frei­ga­be der Sper­rung durch das Finanz­amt ohne wei­te­ren Zeit­ver­lust an die Bank wei­ter­lei­ten kön­nen. Infor­mie­ren und Kon­tak­ten Sie sofort den Steu­er­be­ra­ter. Wenn Sie den nicht errei­chen: Neh­men Sie sofort mit dem Sach­be­ar­bei­ter im Finanz­amt Kon­takt auf, der die Sper­rung ver­an­lasst hat. Brin­gen Sie in Erfah­rung, was Sie tun müs­sen, um die Sper­rung auf­zu­he­ben. Las­sen Sie sich sofort nach Zah­lung der Steu­er schrift­lich (Fax) beschei­ni­gen, dass das Finanz­amt die Sper­rung auf­ge­ho­ben hat. Lei­ten Sie die­se Bestä­ti­gung umge­hend an die Bank wei­ter (Fax) und ver­ge­wis­sern Sie sich dar­über, dass alle aus­ste­hen­den Last­schrif­ten und ange­wie­se­nen offe­nen Rech­nun­gen über­wie­sen wur­den. Selbst wenn Sie „eilig“ vor­ge­hen, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Sie jede Steu­er-Nach­läs­sig­keit zwei und mehr Tage auf Trapp hal­ten wird.

 

Digitailsierung: „Unicorn“ – so schnell geht Erfolg

Mit dem Slo­gan „Vom Händ­ler für Händ­ler – Geschäf­te unter Kol­le­gen auf Augen­hö­he” kam der Erfolg. Und das in einem Markt, der mit mobile.de, Autoscout24 und eini­gen ande­ren Gebraucht­wa­gen-Platt­for­men schon aus­ge­reizt schien. Mit einer guten Idee und 360 Mio. EUR Start­ka­pi­tal von eini­gen Fonds­ge­sell­schaf­ten im Gepäck gelang es den deut­schen Grün­dern Chris­ti­an Ber­ters­mann und Hakan Koc in etwas mehr als 3 Jah­ren, den Markt aufzurollen.

Unter­des­sen kau­fen und ver­kau­fen sie mit ihrem Geschäfts­mo­dell Auto1 (Grün­dung: 2014) täg­lich mehr als 3.000 Fahr­zeu­ge euro­pa­weit. Bei einem Durch­schnitts­um­satz pro ver­kauf­tem Gebraucht­wa­gen von 2.000 EUR und einem Gewinn­auf­schlag von 5 % ent­spricht das einem Jah­res­um­satz von rund 2 Mrd. EUR und einer Sum­me von 100 Mio. EUR für den lau­fen­den Geschäfts­be­trieb (haupt­säch­lich: Wer­be­etat). In der Tat: Für 2016 mel­de­te Auto1 einen Umsatz von 1,5 Mrd. EUR, in 2017 soll der Umsatz hoch­ge­rech­net bereits bei 3 Mrd. EUR gele­gen haben. Nächs­tes Jahr sol­len 5 Mrd. EUR umge­setzt wer­den. In der Nach­schau sieht Alles ganz ein­fach aus. Der ent­schei­den­de Wett­be­werbs­vor­teil: Auto1 ver­kauft und ver­mit­telt nicht nur Gebraucht­wa­gen von Händ­lern, son­dern kauft Gebraucht­wa­gen auch selbst auf – um sie anschlie­ßend wei­ter­zu­ver­kau­fen. Zusätz­lich wer­den Ser­vices gebo­ten – wie das An- und Abmel­den der Fahr­zeu­ge, die Bewer­tung von Fahr­zeu­gen oder die Inzah­lung­nah­me von gan­zen Fuhr­parks. „Hät­te man auch selbst drauf kom­men kön­nen”.

Uni­corn” – zu Deutsch: Ein­horn – hei­ßen in den USA Neu­grün­dun­gen, die bereits nach kür­zes­ter Zeit die 1 Mrd. Dol­lar Bewer­tungs­gren­ze durch­bre­chen. Auto1 wird unter­des­sen auf den Finanz­märk­ten mit 2,9 Mrd. EUR gehan­delt. Dem­nächst steht der Bör­sen­gang an. Die bei­den Grün­der sind noch immer mit 30 % am Unter­neh­men (AUTO1 Euro­pean Auc­tions GmbH & Co. KG) betei­ligt – und wol­len das auch noch nach dem Bör­sen­gang blei­ben. Zwar wird hier im Bei­spiel das ganz gro­ße Rad gedreht. Auch klei­ne­re Unter­neh­men sind gut bera­ten, ihr Geschäfts­mo­dell regel­mä­ßig, kri­tisch und aus der Sicht der Kun­den auf den Prüf­stand zu stel­len. Ver­bes­se­run­gen sind immer mög­lich und machen in der Sum­me den Erfolg des Geschäfts­mo­dells aus.

 

GmbH-Finanzen: So gibt es Geld zurück von der Bank

Immer wie­der müs­sen sich die Gerich­te mit den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Ban­ken aus­ein­an­der­set­zen. So hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zuletzt die sog. for­mu­lar­mä­ßi­gen Bear­bei­tungs­ge­büh­ren für Ver­brau­cher­dar­le­hen moniert (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.2014, XI R ZR 348/13). Unter­des­sen hat der BGH die­se Rechts­la­ge auch für Unter­neh­men bestä­tigt (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15).

Fazit: Alle lauf­zeit­un­ab­hän­gi­gen Gebüh­ren für Dar­le­hen sind unwirk­sam ver­ein­bart. Damit kön­nen Sie ab sofort durch­set­zen, dass die zu Unrecht erho­be­nen Gebüh­ren zurück­ge­zahlt wer­den müs­sen. Genau rech­nen müs­sen Sie bei den Rück­for­de­run­gen mit den Fris­ten. Dabei gilt: Bear­bei­tungs­ge­büh­ren, die im Lau­fe des Jah­res 2015 gezahlt wur­den, ver­jäh­ren zum Jah­res­en­de 2018. Bis dahin müs­sen Sie Ihre Ansprü­che gel­tend gemacht haben. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie dazu Ihren Haus­an­walt ein­schal­ten und ent­spre­chend beauf­tra­gen. Ver­säu­men Sie das, dür­fen Sie sich nicht wun­dern, wenn der ein oder ande­re Gesell­schaf­ter Ihnen Unter­las­sung zu Unguns­ten der GmbH unterstellt.

Auch wenn das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs zu den Dar­le­hens­ge­büh­ren für (klei­ne­re) Unter­neh­men erst in 2017 gefällt und ver­öf­fent­licht wur­de, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass Sie die Gebüh­ren für 2015, 2016 und 2017 zurück ver­lan­gen kön­nen. Dazu füh­ren die Rich­ter des BGH aus: „Schon 2014 hat­te sich eine gefes­tig­te Auf­fas­sung der Ober­lan­des­ge­rich­te her­aus­ge­bil­det, wonach Klau­seln über Bear­bei­tungs­ent­gel­te in Abwei­chung von einer frü­he­ren höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung unwirk­sam sind”. Das kann sich gut rech­nen. Im Urteils­fall finan­zier­te ein Unter­neh­mer Geschäfts­häu­ser und Immo­bi­li­en mit drei lang­fris­ti­gen Dar­le­hen bei ver­schie­de­nen Ban­ken, für die die Ban­ken jeweils eine ein­ma­li­ge Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 10.000 EUR berech­ne­ten, also ins­ge­samt 30.000 EUR. Aus­drück­lich weist der BGH dar­auf hin, dass (hohe) Bear­bei­tungs­ge­büh­ren gera­de klei­ne­ren Unter­neh­mern nicht zumut­bar sei, die sich „in ver­gleich­ba­rer Abhän­gig­keit wie ein Ver­brau­chen gegen­über der Bank befin­den”. Die Erfolgs­aus­sich­ten auf Rück­zah­lung sind für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men gut bis sehr gut.

 

Ausstieg: Übertragung der Pensionszusage bleibt steuerfrei

Wird die Pen­si­ons­zu­sa­ge von einem Unter­neh­men auf eine ande­re GmbH über­tra­gen, darf das Finanz­amt die fik­ti­ve Erhö­hung der Rück­stel­lun­gen (Ren­ten­bar­wert) weder als Arbeits­lohn noch als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bewer­ten und dafür zusätz­li­che Steu­ern berech­nen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 13.7.2017, 9 K 1804/16 E).

Die über­neh­men­de GmbH zahl­te die über­nom­me­nen Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen als Teil des Kauf­prei­ses für die Über­nah­me einer Bera­ter-GmbH. Dazu das FG Düs­sel­dorf: Eine sol­che Gestal­tung ist mög­lich, ohne dass zusätz­li­che Steu­ern berech­net wer­den dürfen.

 

Falsch beraten: Nicht-Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

Emp­fiehlt der Anwalt dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, auf der über sei­ne Abbe­ru­fung und die Kün­di­gung sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges beschlos­sen wird, nicht teil­zu­neh­men (weil er kein Stimm­recht hat), han­delt es sich um eine Falsch­be­ra­tung. Der Bera­ter hat­te die Ein­stim­mig­keits­klau­sel über­se­hen. Wegen Falsch­be­ra­tung kann der Bera­ter kein Hono­rar ver­lan­gen. Außer­dem muss er u. U. für den Scha­den (Gehalts­aus­fall) auf­kom­men (OLG Koblenz, Beschluss v. 21.7.2017, 5 U 399/17).

Im ent­schie­de­nen Fall war im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH aus­drück­lich ver­ein­bart, dass Beschlüs­se der Gesell­schaft (hier: Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers) ein­stim­mig gefasst wer­den müs­sen. Ein Stimm­rechts­ver­bot wegen einer Beschluss­sa­che in eige­ner Ange­le­gen­heit besteht dann nicht mehr. Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hät­te also sei­ne Abbe­ru­fung bzw. die Kün­di­gung sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges ver­hin­dern können.

 

Mitarbeiter: NEU – Kaufmann/-frau für E‑Commerce

Um die Mit­ar­bei­ter bes­ser auf die Anfor­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung vor­zu­be­rei­ten, hat der Han­dels­ver­band Deutsch­land (HDE) einen neu­en Aus­bil­dungs­be­ruf ent­wi­ckelt. Der Schwer­punkt ist die auf digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le aus­ge­rich­te­te kauf­män­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on. Ab August 2018 kann in dem Beruf aus­ge­bil­det wer­den. Die Anfor­de­run­gen sind in der Aus­bil­dungs­ver­ord­nung fest­ge­legt > Hier ankli­cken.

 

GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vorsicht mit Gewinnklauseln

Behält sich die Kom­man­dit­ge­sell­schaft vor, einen aus­ge­zahl­ten Gewinn nach­träg­lich zurück­zu­for­dern, wird die spä­te­re Rück­zah­lung als erneu­te Ein­zah­lung der Ein­la­ge gewer­tet. Im Insol­venz­fall ist die Ein­la­ge „weg”. Die Gewinn­aus­zah­lung wird nur dann als Dar­le­hen behan­delt, wenn es einen Dar­le­hens­ver­trag gibt und die Kon­di­tio­nen (z. B. Zins­zah­lung) tat­säch­lich durch­ge­führt wer­den. Mit die­ser Gestal­tung kann eine spä­te­re Insol­venz­haf­tung aus­ge­schlos­sen wer­den (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15).

 

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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