Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist eine Selbstanzeige mit Straf befreiender Wirkung nur möglich, solange die Prüfung noch nicht angeordnet wurde. Die Selbstanzeige muss also vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gestellt werden (§ 196 AO).
Für die Praxis: Ist die Prüfungsanordnung nichtig, …