Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 17/2018

  • Klein gegen groß: Lie­fe­ran­ten und Zulie­fe­rer/VW-Pre­vent + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­keh­run­gen gegen einer Tro­ja­ner (II) + Digi­ta­les: So opti­mie­ren Sie neue Pro­jek­te und Ideen + GF-Netz­wer­ke: Der Geschäfts­füh­rer als Bei­rat von Geschäfts­part­nern + GF-Amts­nie­der­le­gung: Kein Anspruch auf Kün­di­gungs­schutz + GmbH/Geld: Ren­di­ten für US-Staats­an­lei­hen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Grö­ßen­klas­sen für die Betriebs­prü­fung + GmbH/Geld: Zah­lungs­ver­zug kos­tet Vorfälligkeitsentschädigung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Gewerbesteuer: Kommune darf eigenen Prüfer einsetzen

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es zuläs­sig, dass die Kom­mu­ne zu einer Betriebs­prü­fung zusätz­lich einen kom­mu­na­len Mit­ar­bei­ter ein­set­zen kann, der im Auf­trag der Kom­mu­ne prüft, inwie­weit das Unter­neh­men sei­ne Pflich­ten in Sachen Gewer­be­steu­er kor­rekt erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Finanz­ver­wal­tungs­ge­setz und ist nicht zu bean­stan­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO).

In den letz­ten Jah­ren sind vie­le Städ­te dazu über­ge­gan­gen, ihre Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten selbst zu prü­fen und set­zen dazu städ­ti­sche Bediens­te­te bei steu­er­li­chen Außen­prü­fun­gen ein. Die­se haben ein Teil­nah­me­recht, nicht aber ein eige­nes Prü­fungs­recht. Die­se Rechts­fra­ge ist aller­dings noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men hat Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt. Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: III R 9/18. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2018

  • Haf­tung – NEUIhr Steu­er­be­ra­ter muss SIE ein­deu­tig war­nen + Büro­kra­tie und Steu­ern: Über die­se The­men ärgern sich die Kol­le­gen + Digi­ta­li­sie­rung: IT-Sicher­heits­lü­cken sind kein Grund zum Still­stand + Geschäfts­füh­re­rIn pri­vat: Neue Spiel­re­geln für pri­va­te Ver­lus­te + Haf­tung: Neue Dimen­sio­nen für eine Insol­venz­ver­schlep­pung + Sozi­al­ab­ga­ben: Kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers bei Schach­tel­be­tei­li­gung + Geschäfts­füh­re­rin­nen: GmbHs fest in Männerhand

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsbericht/Image-Broschüre: Vorsicht – das Finanzamt liest mit

 

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­rech­nung, Anhang, even­tu­ell: Lage­be­richt) einen geson­der­ten Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu erstel­len, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner, Banken/Investoren und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men über­sicht­lich und in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form infor­miert wer­den. Gera­de für die Akqui­se von neu­en Mit­ar­bei­tern oder Azu­bis erweist sich eine sol­che Selbst-Dar­stel­lung immer wie­der als ein­fa­ches, aber sehr wir­kungs­vol­les Instru­ment. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating bzw. bei der Inves­to­ren-Suche zu sam­meln. Beach­ten Sie aber, dass Sie damit kei­ne Insi­der-Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben. Der Schuss kann nach auch schnell ein­mal nach hin­ten los­ge­hen, z. B., wenn das Finanz­amt mit­liest. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur fun­dier­te Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. vom Steu­er­prü­fer gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel: …

Kategorien
Volkelt-Briefe

Vorschau Volkelt-Brief 14/2017


Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 37/2016

Volkelt-FB-01Betriebs­prü­fung: Die Crux mit der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung + Neue Urtei­le: Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung + Füh­rungs­tech­ni­ken: Eine Schwä­che weni­ger ist eine Stär­ke mehr + GmbH-Recht: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer muss Über­be­zah­lung zurück­er­stat­ten + GmbH-Steu­er: Geschäfts­füh­rer darf Polit-Pro­mis, Pres­se und Ver­bands-Men­schen zum Geburts­tag ein­la­den + BISS

 

 

 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­ge­heim­nis­se: Schüt­zen Sie Ihr Know-how noch bes­ser + Geschäfts­füh­rer-Ver­ant­wor­tung: 5 Maß­nah­men gegen Geset­zes­ver­stö­ße + Neue Mit­ar­bei­ter: Die­se Zuschüs­se gibt es für Asyl­be­wer­ber  Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Zusa­ge des Betriebs­prü­fers ist kein Frei­brief + Geld: Unge­klär­te Ein­zah­lun­gen erhö­hen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn +  Neue Geset­ze: Mani­pu­la­ti­ons­si­che­re Kas­sen gehen in die letz­te Run­de + BISS

 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2015

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rer-Rech­te: Amts­nie­der­le­gung wird ein­fa­cher + OLG Mün­chen: Geschäfts­füh­rer hat kei­nen Anspruch auf Weih­nachts­geld + Geschäfts­füh­rer in der Indus­trie: Hier kön­nen Sie rich­tig ver­die­nen + Betriebs­prü­fung: Vor­ab-Steu­er­zah­lung bringt Zins­nach­lass + Steu­er: Finanz­amt darf kei­ne Schen­kungs­steu­er auf vGA berech­nen + Mit­ar­bei­ter: Prak­ti­kum ver­kürzt Azu­bi-Pro­be­zeit nicht + BISS

 

Der Vol­kelt-Brief 50/2015 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Neue Methoden: Wie Steuerprüfer hohe Nachzahlungen durchsetzen

Gibt es bei einer Betriebs­prü­fung Abwei­chun­gen von den Wer­ten der finanz­amt­li­chen Richt­sät­ze, wer­den die Umsät­ze „ver­probt“, d. h. nach oben gerech­net. Mehr als ärger­lich ist es aber, wenn die Umsatz­schät­zun­gen ein­fach unrea­lis­tisch hoch ange­setzt wer­den. So ist z. B. jetzt ein Fall bekannt gewor­den, wonach die Betriebs­prü­fer den Jah­res­um­satz eines mitt­le­ren Gas­tro­no­mie­be­trie­bes um jähr­lich 500.000 EUR hoch­ge­rech­net haben. Über 3 Jah­re errech­ne­ten die Prü­fer dar­aus eine Umsatz- und ESt-Schuld von zusätz­li­chen 700.000 EUR. … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Steuerprüfer muss Steuerdaten vom Prüfer-Notebook löschen

Droht der Steu­er­prü­fer um sei­ner Prü­fung Nach­druck zu ver­lei­hen damit, die Steu­er­da­ten auch nach der Prü­fung dau­er­haft „im Auge“ zu behal­ten, dann müs­sen Sie das nicht hin­neh­men. Der Prü­fer ist ver­pflich­tet, sämt­li­che elek­tro­nisch vor­ge­hal­te­nen Prü­fungs­un­ter­la­gen nach Ablauf der Prü­fung von sei­nem Note­book zu ent­fer­nen (BFH, Urteil vom 16.12.2014, VIII R 52/12). …