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Volkelt-Briefe

Finanzamt: Straf-Zinssatz kommt auf den Prüfstand

Zwar hat das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf in einem aktu­el­len Ver­fah­ren Straf­zin­sen und Säum­nis­zu­schlä­ge im Grund­satz für zuläs­sig erklärt – auch der Höhe nach (hier: 0,5 % im Monat). Aber: Das Gericht hat aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass damit kei­ne Aus­sa­ge über Zuläs­sig­keit der Zins­hö­he in einer Nied­rig­zins­pha­se gemacht ist. Das kann nur in einem Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) oder schluss­end­lich erst vor dem BVerfG geklärt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.3.2016, 16 K 2976/14 AO).

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Lexikon

Betriebsprüfung

Die Betriebs­prü­fung ist dar­auf ange­legt, steu­er­lich rele­van­te Umstän­de bei Ihrer GmbH vor Ort zu ermit­teln. Fast  alle Prü­fun­gen beschrän­ken sich als Schwer­punkt­prü­fun­gen dar­auf, ergeb­nis­träch­ti­ge Sach­ver­hal­te zu ermit­teln, sind also nicht umfas­send. Ob und wann eine Betriebs­prü­fung in Ihrer GmbH statt­fin­det, ent­schei­det das Finanz­amt – die Betriebs­prü­fungs­stel­le. Dabei wer­den Groß­be­trie­be öfter geprüft (sog. Anschluss­prü­fung) als mitt­le­re und klei­ne Betrie­be. Der Prü­fungs­tur­nus rich­tet sich nach Ihrer Betriebs­grö­ße. Er beträgt der­zeit für

  • Groß­be­trie­be alle. 5 Jahre
  • Mit­tel­be­trie­be alle 10 Jahre
  • Klein- und Kleinst­be­trie­ben ca. alle 30 Jah­re 

Neben der nor­ma­len Betriebs­prü­fung exis­tie­ren Son­der­prü­fun­gen ins­be­son­de­re die Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung, die Lohn­steu­er-Außen­prü­fung, die Liqui­di­täts­prü­fung und die sog. Richt­satz-Prü­fung. Anlass­prü­fun­gen beschrän­ken sich in der Regel auf GmbH, die Steu­ern an der Quel­le ein­zu­be­hal­ten haben. Die Ver­wal­tung darf immer dann eine Prü­fung anset­zen, wenn sie bei einer GmbH bis­lang unbe­kann­te steu­er­re­le­van­te Umstän­de ver­mu­tet. Als Prü­fungs­aus­lö­ser kom­men ins­be­son­de­re in Betracht:

  • stän­di­ge Verluste
  • hohe Teil­wert­ab­schrei­bun­gen
  • hohe Ein­la­gen
  • Dar­le­hen von Angehörigen
  • hohe Rück­stel­lun­gen ohne erkenn­ba­ren Grund
  • grö­ße­re Entnahmen
  • Gesell­schaf­ter­wech­sel
  • Betriebsum­wand­lun­gen
  • Betriebs­auf­ga­be/-ver­äu­ße­rung
  • Kon­kurs bzw. Sanierung
  • Bean­tra­gung von Steuervergünstigungen
  • auf­fäl­lig hoher Vor­steu­er­ab­zug­Das Prü­fungs­pro­gramm wird durch die Prü­fungs­an­ord­nung bestimmt. Wich­tig: Sie haben zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, den Prü­fungs­ter­min mit­zu­be­stim­men bzw. ver­le­gen zu lassen.

Die Prü­fungs­an­ord­nung ent­hält ins­be­son­de­re Hin­wei­se auf: die Rechts­grund­la­gen der Prü­fung, zu prü­fen­de Steu­er­ar­ten und Ver­gü­tun­gen, zu prü­fen­de Sach­ver­hal­te, Prü­fungs­zeit­raum, Beginn der Prü­fung, Namen des Prü­fers. Der Umfang der Außen­prü­fung bestimmt sich nach den vor­lie­gen­den Umstän­den des Ein­zel­fal­les und den Vor­schrif­ten des § 4 der Betriebs­prüfungsordnung. Danach gilt:

  • Bei Groß­be­trie­ben und Unter­neh­men soll der Prü­fungs­zeit­raum an den vor­her­ge­hen­den Prü­fungs­zeit­raum anschlie­ßen. Eine Anschluss­prü­fung ist möglich.
  • Bei ande­ren Betrie­ben soll der Prü­fungs­zeit­raum in der Regel nicht mehr als drei zusam­men­hän­gen­de Besteue­rungs­zeit­räu­me umfas­sen. Der Prü­fungs­zeit­raum kann ins­be­son­de­re dann drei Besteue­rungs­zeit­räu­me über­stei­gen, wenn mit nicht uner­heb­li­chen Ände­run­gen der Besteue­rungs­grund­la­gen zu rech­nen ist oder wenn der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit besteht. Anschluss­prü­fun­gen sind zuläs­sig.
  • Für die Ent­schei­dung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grund­sätz­lich die Grö­ßen­klas­se maß­ge­bend, in die der Betrieb im Zeit­punkt der Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung ein­ge­ord­net ist.
  • Hält die Finanz­be­hör­de eine umfas­sen­de Ermitt­lung der steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall nicht für erfor­der­lich, kann sie eine abge­kürz­te Außen­prü­fung (§ 203 AO) durch­füh­ren. Die­se beschränkt sich auf die Prü­fung ein­zel­ner Besteue­rungs­grund­la­gen eines Besteue­rungs­zeit­raums oder meh­re­rer Besteuerungszeiträume.

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Gewinnausschüttung: Gesellschafter können mehr gestalten

Bis­her war es Pra­xis des FA, inkon­gru­en­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nur aus­nahms­wei­se steu­er­lich anzuerkennen. 

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Besuch vom Steuerfahnder: Die neuen Regeln

Im aktu­el­len Merk­blatt des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums sind die Rech­te und Pflich­ten des Steu­er­pflich­ti­gen wäh­rend der Steu­er­fahn­dung auf­ge­lis­tet (BMF-Schrei­ben vom 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048–10). Danach müs­sen Sie 

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Volkelt-Brief 48/2013

The­men heu­te: Schei­dung – was pas­siert mit der GmbH + Besuch vom Steu­er­fahn­der: BMF regelt Rech­te und Pflich­ten neu + Rund­funk-Gebüh­ren­be­scheid: Auf jeden Fall Wider­spruch ein­le­gen+ Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Neu­es Urteil lässt Ihnen mehr Rech­te + Steu­ern: 5%-Splitting bei Abfin­dung geht auch für den Geschäfts­füh­rer + BISS

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Volkelt-Brief 46/2013

The­men heu­te: So taxie­ren Sie rich­tig zwi­schen Risi­ko und Untreue + Neue Rah­men­be­din­gun­gen: Unter­neh­mer und Unter­neh­men müs­sen mit 2 bis 4‑jähriger Steu­er­pau­se pla­nen + Füh­rung: Machen Sie Erfol­ge und Feh­ler sicht­bar + Neu im Amt: Pen­si­ons­zu­sa­ge ist wich­ti­ger Bau­stein für die Alters­vor­sor­ge + Steu­ern: Finanz­amt darf Prü­fungs­zeit­raum ver­län­gern + Arbeits­recht: Nicht jeder Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf ein Weih­nachts­ge­schenk + BISS

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Steuern: FA darf „bei Verdacht” länger prüfen

Hat die Betriebs­prü­fungs­stel­le Anhalts­punk­te dafür, dass es zu erheb­li­che Ände­run­gen gegen­über der Steu­er­ver­an­la­gung kom­men wird oder dass der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit bestehen, kann sie den Prü­fungs­zeit­raum ohne aus­drück­li­che Begrün­dung ver­län­gern. Im Ein­zel­fall sogar auf bis zu 11 Jah­ren rück­wir­kend (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO).

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Steuererklärungen: Sie dürfen auf keinen Fall „blind” unterschreiben

In den nächs­ten Wochen ist für vie­le GmbH-Geschäfts­füh­rer wie­der Schreib­tisch­ar­beit ange­sagt – der Steu­er­be­ra­ter wird Ihnen die Steu­er­klä­run­gen für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zur Unter­schrift vor­le­gen. Vie­le ver­las­sen sich „blind“ auf ihren Steu­er­be­ra­ter. Das ist zwar verständlich, …