Zwar hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren Strafzinsen und Säumniszuschläge im Grundsatz für zulässig erklärt – auch der Höhe nach (hier: 0,5 % im Monat). Aber: Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass damit keine Aussage über Zulässigkeit der Zinshöhe in einer Niedrigzinsphase gemacht ist. Das kann nur in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) oder schlussendlich erst vor dem BVerfG geklärt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2016, 16 K 2976/14 AO). …
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Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist darauf angelegt, steuerlich relevante Umstände bei Ihrer GmbH vor Ort zu ermitteln. Fast alle Prüfungen beschränken sich als Schwerpunktprüfungen darauf, ergebnisträchtige Sachverhalte zu ermitteln, sind also nicht umfassend. Ob und wann eine Betriebsprüfung in Ihrer GmbH stattfindet, entscheidet das Finanzamt – die Betriebsprüfungsstelle. Dabei werden Großbetriebe öfter geprüft (sog. Anschlussprüfung) als mittlere und kleine Betriebe. Der Prüfungsturnus richtet sich nach Ihrer Betriebsgröße. Er beträgt derzeit für
- Großbetriebe alle. 5 Jahre
- Mittelbetriebe alle 10 Jahre
- Klein- und Kleinstbetrieben ca. alle 30 Jahre
Neben der normalen Betriebsprüfung existieren Sonderprüfungen insbesondere die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung, die Liquiditätsprüfung und die sog. Richtsatz-Prüfung. Anlassprüfungen beschränken sich in der Regel auf GmbH, die Steuern an der Quelle einzubehalten haben. Die Verwaltung darf immer dann eine Prüfung ansetzen, wenn sie bei einer GmbH bislang unbekannte steuerrelevante Umstände vermutet. Als Prüfungsauslöser kommen insbesondere in Betracht:
- ständige Verluste
- hohe Teilwertabschreibungen
- hohe Einlagen
- Darlehen von Angehörigen
- hohe Rückstellungen ohne erkennbaren Grund
- größere Entnahmen
- Gesellschafterwechsel
- Betriebsumwandlungen
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Konkurs bzw. Sanierung
- Beantragung von Steuervergünstigungen
- auffällig hoher VorsteuerabzugDas Prüfungsprogramm wird durch die Prüfungsanordnung bestimmt. Wichtig: Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, den Prüfungstermin mitzubestimmen bzw. verlegen zu lassen.
Die Prüfungsanordnung enthält insbesondere Hinweise auf: die Rechtsgrundlagen der Prüfung, zu prüfende Steuerarten und Vergütungen, zu prüfende Sachverhalte, Prüfungszeitraum, Beginn der Prüfung, Namen des Prüfers. Der Umfang der Außenprüfung bestimmt sich nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles und den Vorschriften des § 4 der Betriebsprüfungsordnung. Danach gilt:
- Bei Großbetrieben und Unternehmen soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist möglich.
- Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.
- Für die Entscheidung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grundsätzlich die Größenklasse maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.
- Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.
Bisher war es Praxis des FA, inkongruente Gewinnausschüttungen nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen.
Im aktuellen Merkblatt des Bundesfinanzministeriums sind die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen während der Steuerfahndung aufgelistet (BMF-Schreiben vom 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048–10). Danach müssen Sie
Volkelt-Brief 48/2013
Themen heute: Scheidung – was passiert mit der GmbH + Besuch vom Steuerfahnder: BMF regelt Rechte und Pflichten neu + Rundfunk-Gebührenbescheid: Auf jeden Fall Widerspruch einlegen+ Ressort-Geschäftsführer: Neues Urteil lässt Ihnen mehr Rechte + Steuern: 5%-Splitting bei Abfindung geht auch für den Geschäftsführer + BISS …
Volkelt-Brief 46/2013
Themen heute: So taxieren Sie richtig zwischen Risiko und Untreue + Neue Rahmenbedingungen: Unternehmer und Unternehmen müssen mit 2 bis 4‑jähriger Steuerpause planen + Führung: Machen Sie Erfolge und Fehler sichtbar + Neu im Amt: Pensionszusage ist wichtiger Baustein für die Altersvorsorge + Steuern: Finanzamt darf Prüfungszeitraum verlängern + Arbeitsrecht: Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk + BISS …
Hat die Betriebsprüfungsstelle Anhaltspunkte dafür, dass es zu erhebliche Änderungen gegenüber der Steuerveranlagung kommen wird oder dass der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bestehen, kann sie den Prüfungszeitraum ohne ausdrückliche Begründung verlängern. Im Einzelfall sogar auf bis zu 11 Jahren rückwirkend (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO).
In den nächsten Wochen ist für viele GmbH-Geschäftsführer wieder Schreibtischarbeit angesagt – der Steuerberater wird Ihnen die Steuerklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Unterschrift vorlegen. Viele verlassen sich „blind“ auf ihren Steuerberater. Das ist zwar verständlich, …