Kategorien
Volkelt-Briefe

Gewinnausschüttung: Gesellschafter können mehr gestalten

Bis­her war es Pra­xis des FA, inkon­gru­en­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nur aus­nahms­wei­se steu­er­lich anzuerkennen. 

Bei­spiel: Der zu 70 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter erhält 50 % des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns. Die übri­gen 50 % wer­den an den 30 % – Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet. Nach bis­he­ri­ger Pra­xis wird das steu­er­lich aner­kannt, wenn es wich­ti­ge Grün­de für die­se Ungleich­ver­tei­lung gab (BMF-Schrei­ben, IV A 2- S 2810 – 4/00). Als Grün­de wur­den akzep­tiert: Die ent­gelt­freie Nutzungsüber­lassung des Grund­stücks oder die unent­gelt­li­che Tätig­keit als GF.

Jetzt haben die Finanz­be­hör­den die­se Sicht auf­ge­ge­ben (BMF-Schrei­ben, 17.12.2013, IC C 2 – S 2750 – a/11/ 10001). Danach wird eine abwei­chen­de Gewinn­ausschüttung akzeptiert,

  • wenn im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH die abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lung ver­ein­bart ist oder
  • wenn auf der Grund­la­ge einer Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag die Gesell­schaf­ter jähr­lich über die abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lung beschlie­ßen kön­nen (Mehr­heits­vo­tum).

Das ist auch der Maß­stab für alle in der Sache offe­nen Ver­an­la­gun­gen. Nur wenn eine Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag exis­tiert oder wenn es schlüs­si­ge Grün­de (s. o.) für die Abwei­chung gibt, wer­den die Finanz­äm­ter die ver­deck­te Gewinnausschüttung/verdeckte Ein­la­ge nicht durchsetzen.

Wich­tig ist, dass die Gewin­ne nicht sys­te­ma­tisch dort­hin ver­la­gert wer­den, wo die nied­rigs­te Besteue­rung statt­fin­det. Dann wer­den die Finanz­be­hör­den auf Gestal­tungs­miss­brauch (§ 42 AO) erken­nen. Mit die­sen neu­en Vor­ga­ben haben Sie aber bes­se­re Mög­lich­kei­ten, z. B. bei der Nach­fol­ge­re­ge­lung dem Juni­or zunächst eine höhe­re Betei­li­gung ein­zu­räu­men, sich selbst aber noch einen grö­ße­ren Gewinn­an­teil zu sichern.

Schreibe einen Kommentar