Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerliche Behandlung von Einnahmen für die Überlassung eines Arbeitzimmers/Home-Office an ihren Arbeitnehmer neu geregelt. Unstrittig bleibt, dass die Aufwendungen Betriebsausgaben der GmbH sind und bleiben. Zum Teil neu geregelt ist die steuerliche Behandlung der Einnahmen. Beispiel: Besteht das Heimbüro im überwiegenden Interesse des Geschäftsführers, müssen die Einnahmen in Zukunft als Arbeitslohn – und damit in der Regel teurer – versteuert werden. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Handlungsbedarf besteht bzw. wie Sie gegenüber dem Finanzamt begründen, dass doch Einnahmen aus VuV vorliegen, z. B. mit einem schriftlichen Mietvertrag, der die genauen Konditionen (z. B. Wochenend-Erreichbarkeit) regelt (BMF, Schreiben v. 18.1.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005).
Schlagwort: 5 Jahre Haft
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Volkelt-Brief 22/2017
GF/Finanzen: Terminsache – Meldung an das FA + GmbH-Verkauf: Als Geschäftsführer sind Sie der Projekt-Manager + Terminsache: Kleine GmbH müssen den Jahresabschluss 2016 vorlegen + GF/Pflichten: Befugnis zur Änderung der Gesellschafterliste + GmbH-Steuer: Attacke auf die Abgeltungssteuer scheitert + GF/Haftung: Falsche Bilanzzahlen sind strafbar + BISS …