Kategorien
Volkelt-Briefe

BMF-Vorgaben: Das Geschäftsführer-Büro in der Privat-Immobilie

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die steu­er­li­che Behand­lung von Ein­nah­men für die Über­las­sung eines Arbeit­zim­mer­s/Home-Office an ihren Arbeit­neh­mer neu gere­gelt. Unstrit­tig bleibt, dass die Auf­wen­dun­gen Betriebs­aus­ga­ben der GmbH sind und blei­ben. Zum Teil neu gere­gelt ist die steu­er­li­che Behand­lung der Ein­nah­men. Bei­spiel: Besteht das Heim­bü­ro im über­wie­gen­den Inter­es­se des Geschäfts­füh­rers, müs­sen die Ein­nah­men in Zukunft als Arbeits­lohn – und damit in der Regel teu­rer – ver­steu­ert wer­den. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht bzw. wie Sie gegen­über dem Finanz­amt begrün­den, dass doch Ein­nah­men aus VuV vor­lie­gen, z. B. mit einem schrift­li­chen Miet­ver­trag, der die genau­en Kon­di­tio­nen (z. B. Wochen­end-Erreich­bar­keit) regelt (BMF, Schrei­ben v. 18.1.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005).

Schreibe einen Kommentar