Eine Vereinbarung im Dienstvertrag eines AG-Vorstandsmitglieds, nach der der Aufsichtsrat „Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann”, sind eine freiwillige Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung besteht. Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auch Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer. Behalten sich die Gesellschafter/der Beirat der GmbH die Zahlung einer Erfolgsvergütung „nach billigem Ermessen” vor, hat der Geschäftsführer ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)
Kategorie: Volkelt-Briefe
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben.
Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist.
Konkret untersagt das Bundesverfassungsgericht der Deutschen Bundesbank ein weiteres Mitwirken an dem besagten Anleihe-Kaufprogramm – mit einer Übergangsfrist von „höchstens 3 Monaten”.
Zur Erklärung des Bundesverfassungsgerichts > Hier anklicken
Urteil v. 5.5.2020 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15
Unser Kommentar: Das ist nicht nur eine grundsätzliche Kritik an der EU-Politik der Bundesregierung. Das wird sicherlich für einige Unruhe auf dem europäischen Finanzmarkt sorgen. Zumal die höher verschuldeten EU-Staaten (Italien, Spanien, Griechenland) mit der Corona-Krise eine zusätzliche finanzielle Belastung bewältigen müssen – Lösungen sind derzeit nicht wirklich in Sicht. Bereits unmittelbar nach Verkündung des Urteils gab der EURO gegenüber dem US-Dollar stark nach.
Die Folgen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht sich in seiner Kompetenz verletzt, dass ein deutsches Gericht die Gerichtshoheit des EuGH in Frage stellt. Der EuGH hat unterdessen bereits offiziell darauf verweisen, dass alle europäischen Gerichte an die Vorgaben des EuGH gebunden sind. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen prüft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Möglicherweise wird sich in der Sache als nachteilig erweisen, dass es in Deutschland keine direkte demokratische Beteiligung der Bevölkerung an der EU-Ausgestaltung gab und dass das Bundesverfassungsgericht so auf seine ausschließliche Gerichtshoheit verweisen kann. Das wird spannend und birgt enorme Sprengkraft.
VOLKELT´s Wochen-Briefing 21/2020
„8 Mrd. EUR für die Lufthansa – der mittelständische Automobilzulieferer IMS Gear entlässt 350 Mitarbeiter” – zwei Schlagzeilen zur Befindlichkeit der deutschen Wirtschaft. Es ist die Fortsetzung der Diskussion um Systemrelevanz auf höchstem Niveau und das Faktische der Aussage: „Wir werden nicht alle … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 21/2020:
- Strategie: Halbe Miete, gleiche Leistung
- 2Personen-GmbH: Zeit sich zu trennen – so geht´s
- Gewusst wie: Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?
- Digitales: Mit neuen Ideen für den Klimaschutz
- BUV: Geld gibt es nur unter Druck
- GF/Haftung: Lohnsteuer-Nachzahlung als Werbungskosten
- Fristversäumnis: Keine fristlose Kündigung – auch bei beträchtlichen Versäumnissen
- Vertragsrecht: Verträge per E‑Mail – „Anhänge” zählen
- GmbH/Finanzen: Hilfen für übernahmebedrohte mittelständische Unternehmen in BW
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Arbeitshilfe: So geht das Schutzschirmverfahren
Unterdessen werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise immer deutlicher: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) meldete bis gestern rund 470.000 Kurzarbeit-antragstellende Unternehmen. Hochgerechnet bei ca. 20 Mitarbeitern pro Unternehmen und einer Zuzahlung von ca. 1.500 EUR KUG, muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) monatlich rund 14 Mrd. EUR zahlen. Bei einer Rücklage der BA von 28 Mrd. EUR ist absehbar, dass es schnell problematisch wird. Nachtrag: Stand heute (9.4.2020) haben 650.000 Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Statt 14 Mrd. EUR muss die BA damit monatlich – gemäß unserer Hochrechnung – mit einer Belastung von fast 20 Mrd. EUR rechnen.
Anmerkung der Redaktion: VW hat für 80.000 Mitarbeiter KUG beantragt / Daimler für ca. 100.000 Mitarbeiter / Lufthansa für ca. 87.000 Mitarbeiter / Audi und BMW: 26.500. Alleine diese 5 Unternehmen beschäftigen so viele Mitarbeiter wie 14.500 Unternehmen in der Durchschnittsberechnung.
Ein Umschwung deutet sich jetzt in der medizinischen Fachdiskussion an. In der ZDF-Talkshow Markus Lanz äußerte sich gestern Abend zu fortgeschrittener Stunde der Virologe und Direktor des Instituts für Virologie und HIV-Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn Prof. Hendrik Streeck kritisch zur offiziellen medizinischen Expertise, insbesondere zur Methodik der Erhebung und Auswertung der Fallzahlen als Basis politischer Entscheidungen. Außerdem kritisiert er, dass sich die Politik einseitig von wissenschaftlicher Expertise (hier: Robert Koch Institut) habe beraten lassen und darauf verzichtet habe, koordiniert die gesamte Expertise aus allen betroffenen Fachbereichen einzuholen.
Insgesamt geht die Kritik damit in eine Richtung, die bisher nur von sog. Verschwörungstheoretikern wie dem Mediziner und SPD-Politiker Dr. Wolfgang Wodarg oder Prof. Sucharit Bhakdi (Mediziner und Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und über 22 Jahre an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz dazu tätig) geäußert wurde.
Streeck ist als Experte anerkannt, der die meisten Corona-Fälle in Deutschland aus erster Hand untersucht hat (Heinsberg) und dazu derzeit eine breit angelegt Studie erstellt, die dann – wie er sagt – fundierte Zahlen liefern kann. Streeck weist darauf hin, dass ihm selbst kein Fall bekannt sei, in dem der Virus „beim Frisör oder in der Gastronomie übertragen worden sei”.
Fazit: Wir bewerten dies als erste Kehrtwende in der Corona-Berichterstattung in den relevanten Medien. Auch andere seriöse Medien berichten unterdessen über Streecks kritische Einwürfe (z. B. Maischberger, Fokus, Stern TV, WAZ, Merkur, Express, jetzt sogar auch: Bild). Damit dürfte sich der Druck auf die Politik erhöhen, die politischen Vorgaben (Ausgangsbeschränkungen, Schließung von Schulen und Kindergärten, Schließung von Geschäften usw.) neu zu bewerten. Unsere Einschätzung: Nach Ostern werden die bisherigen Maßnahmen sukzessive abgebaut. Stellen Sie sich darauf ein, dass ab der 17. KW wieder Normalbetrieb herrscht … abgesehen von einer gewissen psychologischen Zurückhaltung der Menschen bzw. Konsumenten.
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Vorschau > Volkelt-Brief 14/2020
Ob „Digitalisierung des Geschäftsmodells”, „Industrie 4.0” oder „Künstliche Intelligenz” (KI): Man erwartet von Ihnen, dass Sie nicht nur mitreden können. Sie sind es, der hierzu qualifizierte Lösungen und Entscheidungen für die betriebliche Praxis treffen muss. Wer sonst. Leichter gesagt als getan. Zumal auf Foren, in Fachseminaren und Weiterbildungsveranstaltungen immer noch ganz grundsätzlich darüber gestritten wird, was KI ist, was KI leisten kann und wird und ob und welche Grenzen gezogen werden müssen (sollten). Einig ist man sich bisher nur in der Einsicht, dass KI zur Zeit nicht mehr leisten kann als systematische Clusterauswertungen auf der Grundlage – und das ist neu – riesiger Datenvolumina. Aber selbst keine neuen Lösungen schafft. Noch nicht.
Für Detaillösungen im Unternehmen haben Sie Ihre Spezialisten. Dennoch: Es kann nicht schaden, Ihre Entscheidungen für die Zukunft Ihrer GmbH auf der Grundlage eines qualifizierten Wissensstandards zu treffen. Dazu wirbt der DIHT jetzt für ein interessantes Wissensformat. Das kostenlose Online-Weiterbildungsangebot heißt Elements of AI (Grundlagen der Künstlichen Intelligenz) und vermittelt in einer fast spielerischen Leichtigkeit schwere Kost – von Anwendungsfragen, maschinellem Lernen bis zum Einsatz von neuronalen Netzen. Der Fachkurs ist kostenlos. Sie müssen sich lediglich anmelden unter https://course.elementsofai.com/de .
Die BBE-Media hat – wir haben dazu berichtet – die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für die Industrie-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Auffällig: Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird, ist in diesem Wirtschaftssektor leicht gefallen. In 2018/19 lag der durchschnittlich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung noch bei etwas über 28 %. Der Abschwung und insbesondere die rückläufige Auslandsnachfrage sind in der Industrie zuerst zu spüren. Mittlerweile liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil nur noch bei knapp über 25 % – das ist ein Rückgang immerhin um 3 Prozentpunkte innerhalb eines Jahres.
Dennoch wird jeder vierte Euro in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verdient. Das deckt sich auch mit den Zahlen aus anderen Sektoren – auch dort ist ein hoher Tantieme-Anteil auszumachen. Insgesamt ergibt sich gegenüber dem Vorjahr ein sehr differenziertes und uneinheitliches Bild. Die allgemeinen Durchschnittswerte (sonstige Industrie) werden in 2019/20 mit 125.000 EUR ausgewiesen gegenüber 122.000 EUR im Vorjahr. Im Sektor Kunststoff/Textil/Leder wurde 2019/20 mit 144.000 EUR weniger verdient als im Vorjahr (155.000 EUR). Auffällig: Im den Sektoren Chemie/Pharma wurde ausgesprochen gut verdient – gegenüber 169.000 EUR im Vorjahr, waren es in 2019/20 bereits 179.000 EUR. Das entspricht einer Steigerung um fast 6 %. Mit 34 % wurde hier jeder dritte Euro auf Erfolgsbasis gezahlt. Dank der guten Bau-Konjunktur gab es im Sektor Bauzubehör/Holz mit einem Gehaltszuwachs um 6,7 % ein überdurchschnittliches Ergebnis. Vgl. dazu einige ausgewählte Vergleichswerte in der Tabelle unten.
| Industrie … | Festgehalt
2018/19 |
Festgehalt
2019/20 |
Anteil
Tantieme |
Gesamtvergütung
2019/20 |
| Branche gesamt | - | 144.000 EUR | 26 % | 182.000 EUR |
| Chemie/Pharma | 169.000 EUR | 179.000 EUR | 34 % | 237.000 EUR |
| Kunststoff/Textil/Leder | 155.000 EUR | 144.000 EUR | 27 % | 183.000 EUR |
| Fahrzeugbau | 154.000 EUR | 155.000 EUR | 25 % | 194.000 EUR |
| Bauzubehör/Holz | 149.000 EUR | 159.000 EUR | 21 % | 193.000 EUR |
| Maschinen/Anlagen | 140.000 EUR | 146.000 EUR | 21 % | 176.000 EUR |
| Elektro/Elektronik | 135.000 EUR | 135.000 EUR | 30 % | 175.000 EUR |
| Metall/Werkzeuge | 137.000 EUR | 137.000 EUR | 28 % | 175.000 EUR |
| Sonstige Industrie | 122.000 EUR | 125.000 EUR | 18 % | 147.000 EUR |
| Energiewirtschaft | 130.000 EUR | 132.000 EUR | 16 % | 153.000 EUR |
Quellen: GmbH-Geschäftsführer Vergütungen 2019, BBE Media, Werte gerundet, eigene Berechnungen
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Heute geht unser ausdrücklicher Dank an alle Steuerberater – insbesondere an die, die unsere Kollegen/Innen in Sachen „steuerlich angemessene Höhe des Geschäftsführer-Gehalts” beraten. Es ist festzustellen, dass die Zahl der in der Sache anhängigen und veröffentlichen Verfahren vor den Finanzgerichten in den letzten Jahren deutlich abgenommen hat. So haben wir in 2019 nicht ein FG-Urteil dazu veröffentlichen müssen. Fazit: Man spricht offen über die Gehälter. Und: Es gibt ausführliches Zahlenmaterial, das Transparenz herstellt. Siehe oben. Und schlussendlich ist es der Steuerberater, der die Kollegen/Innen unter Hinweis auf sein berufsrechtliches Haftungsrisiko zur Mäßigung ermahnt. Das erspart den Kollegen/Innen eine Menge Ärger mit dem Steuerprüfer. Mit freundlichen Grüßen.
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Fachkräfte | Zum 1.3.2020 gelten die Vorschriften des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Danach darf jeder Nicht EU-Bürger, der ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen kann, in Deutschland arbeiten. Personen ab 45 Jahren müssen ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. | … informieren Sie sich dazu, wie Sie im Ausland Fachkräfte rekrutieren können. Nutzen Sie dazu entsprechende Internet-Portale, z. B. Remel/Düsseldorf. |
Es gibt sie noch: Eine kleine Minderheit von Menschen, die trotz intensivster Google-Recherche unauffindbar bleiben und zu denen bei der Google-Bilder-Recherche keine Anzeige und kein Konterfei aufpoppt. Die meisten von uns – Eitelkeit hin oder her – finden beim Self-Googln Selbstporträts oder Fotos von sich. Konterfeis, die auf der Website eingestellt sind, die man auf Xing, Facebook, Youtube oder einem anderen Sozialen Netzwerk hinterlassen hat oder auf der man von der Presse auf einem öffentlichen Termin abgeblitzt wurde.
Wie man mit diesem Fundus gutes Geld verdienen kann, macht jetzt das US-StartUp-Unternehmen Clearview vor. Dort hat man unterdessen aus allen öffentlich zugänglichen Quellen insgesamt 3 Milliarden Fotos gesammelt und daraus eine umfangreiche Gesichtsdatenbank zusammengestellt. Jetzt geht das Geschäftsmodell in die nächste Phase der Vermarktung. Zielgruppe sind die US-Behörden bzw. alle Institutionen, die sich für Gesichter interessieren und die Zugriff auf Software mit Gesichtserfassung haben. Das Potenzial ist riesig: Von Menschen, die Geschäfte betreten, dort sofort erkannt werden und zu bestimmten Produkten geleitet werden, über die Erkennung von Taschendieben und Kleinkriminellen, die vor dem Ladendiebstahl identifiziert werden sollen, bis hin zum Einreise-Check an der US-Grenze. Allerdings: Selbst der US-Datenschutz ist alarmiert. Ein gesetzliches Verbot für die Sammlung und Verwertung solcher Daten gibt es zumindest in den USA (noch) nicht. In Deutschland wird man mit einer solchen Geschäftsidee allerdings so schnell kein Geld verdienen können.
Im privatwirtschaftlichen Bereich sind Geschäftsführer-Gehälter für die Öffentlichkeit tabu. Ausnahme: Die GmbH macht dazu Angaben im (öffentlichen) Geschäftsbericht oder in ihren Veröffentlichungen im elektronischen Unternehmensregister. Relevant ist ein Fall aus Bayern, wonach die Presse Auskunft über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts einer öffentlich-rechtlichen GmbH gerichtlich durchsetzen wollte. Konkret ging es um den Nordbayerischen Kurier, der im Zusammenhang mit der Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer der Klinikum-GmbH eine Offenlegung des Gehalts durchsetzen wollte (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 14.5.2012, 7 CE 12.370). Das Gericht stellt dazu klar, dass das Recht des Geschäftsführers auf Vertraulichkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse auf Transparenz hat. Hat der Geschäftsführer keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Gehalts gegeben, müssen sich alle beteiligten Institutionen (Gemeinderat, Kommune, Träger) auch daran halten. ACHTUNG: Als Geschäftsführer einer kommunalen GmbH sind Sie danach gut beraten, vor der Bestellung den Anstellungsvertrag auf Kleingedrucktes bzw. auf eine solche Veröffentlichungsklausel hin zu prüfen und ggf. nachzuverhandeln.