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GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine variable Vergütung

Eine Ver­ein­ba­rung im Dienst­ver­trag eines AG-Vor­stands­mit­glieds, nach der der Auf­sichts­rat „Son­der­leis­tun­gen nach bil­li­gem Ermes­sen bewil­li­gen kann”, sind eine frei­wil­li­ge Zuwen­dung, auf die kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer varia­blen Ver­gü­tung besteht. Die­se Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat auch Aus­wir­kun­gen für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Behal­ten sich die Gesellschafter/der Bei­rat der GmbH die Zah­lung einer Erfolgs­ver­gü­tung „nach bil­li­gem Ermes­sen” vor, hat der Geschäfts­füh­rer eben­falls kei­nen Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)

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EZB-Billionen: EU vor nächster Zerreißprobe

Der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat meh­re­ren Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen das Staats­an­lei­he­kauf­pro­gramm (Public Sec­tor Purcha­se Pro­gram­me – PSPP) stattgegeben.

Danach haben Bun­des­re­gie­rung und Deut­scher Bun­des­tag die Beschwer­de­füh­rer in ihrem Recht ver­letzt, indem sie es unter­las­sen haben, dage­gen vor­zu­ge­hen, dass die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) in den für die Ein­füh­rung und Durch­füh­rung des PSPP erlas­se­nen Beschlüs­sen weder geprüft noch dar­ge­legt hat, dass die hier­bei getrof­fe­nen Maß­nah­men ver­hält­nis­mä­ßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) vom 11. Dezem­ber 2018 nicht ent­ge­gen, da es im Hin­blick auf die Kon­trol­le der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der zur Durch­füh­rung des PSPP erlas­se­nen Beschlüs­se schlech­ter­dings nicht mehr nach­voll­zieh­bar und damit eben­falls ultra vires ergan­gen ist.

Kon­kret unter­sagt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt der Deut­schen Bun­des­bank ein wei­te­res Mit­wir­ken an dem besag­ten Anlei­he-Kauf­pro­gramm – mit einer Über­gangs­frist von „höchs­tens 3 Monaten”.

Zur Erklä­rung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts > Hier ankli­cken

Urteil v. 5.5.2020 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15

Unser Kom­men­tar: Das ist nicht nur eine grund­sätz­li­che Kri­tik an der EU-Poli­tik der Bun­des­re­gie­rung. Das wird sicher­lich  für eini­ge Unru­he auf dem euro­päi­schen Finanz­markt sor­gen. Zumal die höher ver­schul­de­ten EU-Staa­ten (Ita­li­en, Spa­ni­en, Grie­chen­land) mit der Coro­na-Kri­se eine zusätz­li­che finan­zi­el­le Belas­tung bewäl­ti­gen müs­sen – Lösun­gen sind der­zeit nicht wirk­lich in Sicht. Bereits unmit­tel­bar nach Ver­kün­dung des Urteils gab der EURO gegen­über dem US-Dol­lar stark nach.

Die Fol­gen: Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) sieht sich in sei­ner Kom­pe­tenz ver­letzt, dass ein deut­sches Gericht die Gerichts­ho­heit des EuGH in Fra­ge stellt. Der EuGH hat unter­des­sen bereits offi­zi­ell dar­auf ver­wei­sen, dass alle euro­päi­schen Gerich­te an die Vor­ga­ben des EuGH gebun­den sind. EU-Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin Ursu­la von der Ley­en prüft ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Deutsch­land. Mög­li­cher­wei­se wird sich in der Sache als nach­tei­lig erwei­sen, dass es in Deutsch­land kei­ne direk­te demo­kra­ti­sche Betei­li­gung der Bevöl­ke­rung an der EU-Aus­ge­stal­tung gab und dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt so auf sei­ne  aus­schließ­li­che Gerichts­ho­heit ver­wei­sen kann. Das wird span­nend und birgt enor­me Sprengkraft.

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VOLKELT´s Wochen-Briefing 21/2020

8 Mrd. EUR für die Luft­han­sa – der mit­tel­stän­di­sche Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer IMS Gear ent­lässt 350 Mit­ar­bei­ter” – zwei Schlag­zei­len zur Befind­lich­keit der deut­schen Wirt­schaft. Es ist die Fort­set­zung der Dis­kus­si­on um Sys­tem­re­le­vanz auf höchs­tem Niveau und das Fak­ti­sche  der Aus­sa­ge: „Wir wer­den nicht alle …  * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLETPC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  21/2020:

  • Stra­te­gie: Hal­be Mie­te, glei­che Leistung
  • 2Per­so­nen-GmbH: Zeit sich zu tren­nen – so geht´s
  • Gewusst wie: Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?
  • Digi­ta­les: Mit neu­en Ideen für den Klimaschutz
  • BUV: Geld gibt es nur unter Druck
  • GF/Haftung: Lohn­steu­er-Nach­zah­lung als Werbungskosten
  • Frist­ver­säum­nis: Kei­ne frist­lo­se Kün­di­gung – auch bei beträcht­li­chen Versäumnissen
  • Ver­trags­recht: Ver­trä­ge per E‑Mail – „Anhän­ge” zählen
  • GmbH/Finanzen: Hil­fen für über­nah­me­be­droh­te mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in BW

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren


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Aktuell Volkelt-Briefe

Corona-Wende in Sicht: Mainstream-Expertise in der Kritik

Unter­des­sen wer­den die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Kri­se immer deut­li­cher: Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) mel­de­te bis ges­tern rund 470.000 Kurz­ar­beit-antrag­stel­len­de Unter­neh­men. Hoch­ge­rech­net bei ca. 20 Mit­ar­bei­tern pro Unter­neh­men und einer Zuzah­lung von ca. 1.500 EUR KUG, muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) monat­lich rund 14 Mrd. EUR zah­len. Bei einer Rück­la­ge der BA von 28 Mrd. EUR ist abseh­bar, dass es schnell pro­ble­ma­tisch wird. Nach­trag: Stand heu­te (9.4.2020) haben 650.000 Unter­neh­men Kurz­ar­beit ange­mel­det. Statt 14 Mrd. EUR muss die BA damit monat­lich – gemäß unse­rer Hoch­rech­nung – mit einer Belas­tung von fast 20 Mrd. EUR rechnen.

Anmer­kung der Redak­ti­on: VW hat für 80.000 Mit­ar­bei­ter KUG bean­tragt / Daim­ler für ca. 100.000 Mit­ar­bei­ter / Luft­han­sa für ca. 87.000 Mit­ar­bei­ter / Audi und  BMW: 26.500. Allei­ne die­se 5 Unter­neh­men beschäf­ti­gen so vie­le Mit­ar­bei­ter wie 14.500 Unter­neh­men in der Durchschnittsberechnung.

Ein Umschwung deu­tet sich jetzt in der medi­zi­ni­schen Fach­dis­kus­si­on an. In der ZDF-Talk­show Mar­kus Lanz äußer­te sich ges­tern Abend zu fort­ge­schrit­te­ner Stun­de der Viro­lo­ge und Direk­tor des Insti­tuts für Viro­lo­gie und HIV-For­schung an der Medi­zi­ni­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Bonn Prof. Hen­drik Stre­eck kri­tisch zur offi­zi­el­len medi­zi­ni­schen Exper­ti­se, ins­be­son­de­re zur Metho­dik der Erhe­bung und Aus­wer­tung der Fall­zah­len als Basis poli­ti­scher Ent­schei­dun­gen. Außer­dem kri­ti­siert er, dass sich die Poli­tik ein­sei­tig von wis­sen­schaft­li­cher Exper­ti­se (hier: Robert Koch Insti­tut) habe bera­ten las­sen und dar­auf ver­zich­tet habe, koor­di­niert die gesam­te Exper­ti­se aus allen betrof­fe­nen Fach­be­rei­chen einzuholen.

Ins­ge­samt geht die Kri­tik damit in eine Rich­tung, die bis­her nur von sog. Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­kern wie dem Medi­zi­ner und SPD-Poli­ti­ker Dr. Wolf­gang Wodarg oder Prof. Sucha­rit Bhak­di (Medi­zi­ner und Fach­arzt für Mikro­bio­lo­gie und Infek­ti­ons­epi­de­mio­lo­gie und über 22 Jah­re an der Johan­nes-Guten­berg-Uni­ver­si­tät in Mainz dazu tätig) geäu­ßert wurde.

Stre­eck ist als Exper­te aner­kannt, der die meis­ten Coro­na-Fäl­le in Deutsch­land aus ers­ter Hand unter­sucht hat (Heins­berg) und dazu der­zeit eine breit ange­legt Stu­die erstellt, die dann – wie er sagt – fun­dier­te Zah­len lie­fern kann. Stre­eck weist dar­auf hin, dass ihm selbst kein Fall bekannt sei, in dem der Virus „beim Fri­sör oder in der Gas­tro­no­mie über­tra­gen wor­den sei”.

Fazit: Wir bewer­ten dies als ers­te Kehrt­wen­de in der Coro­na-Bericht­erstat­tung in den rele­van­ten Medi­en. Auch ande­re seriö­se Medi­en berich­ten unter­des­sen über Stre­ecks kri­ti­sche Ein­wür­fe (z. B. Maisch­ber­ger, Fokus, Stern TV, WAZ, Mer­kur, Express, jetzt sogar auch: Bild). Damit dürf­te sich der Druck auf die Poli­tik erhö­hen, die poli­ti­schen Vor­ga­ben (Aus­gangs­be­schrän­kun­gen, Schlie­ßung von Schu­len und Kin­der­gär­ten, Schlie­ßung von Geschäf­ten usw.) neu zu bewer­ten. Unse­re Ein­schät­zung: Nach Ostern wer­den die bis­he­ri­gen Maß­nah­men suk­zes­si­ve abge­baut. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass ab der 17. KW wie­der Nor­mal­be­trieb herrscht … abge­se­hen von einer gewis­sen psy­cho­lo­gi­schen Zurück­hal­tung der Men­schen bzw. Konsumenten.

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Vorschau > Volkelt-Brief 14/2020


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Geschäftsführer-Know-How: KI – was SIE dazu wissen sollten …

Ob „Digi­ta­li­sie­rung des Geschäfts­mo­dells”, „Indus­trie 4.0” oder „Künst­li­che Intel­li­genz” (KI): Man erwar­tet von Ihnen, dass Sie nicht nur mit­re­den kön­nen. Sie sind es, der hier­zu qua­li­fi­zier­te Lösun­gen und Ent­schei­dun­gen für die betrieb­li­che Pra­xis tref­fen muss. Wer sonst. Leich­ter gesagt als getan. Zumal auf Foren, in Fach­se­mi­na­ren und Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen immer noch ganz grund­sätz­lich dar­über gestrit­ten wird, was KI ist, was KI leis­ten kann und wird und ob und wel­che Gren­zen gezo­gen wer­den müs­sen (soll­ten). Einig ist man sich bis­her nur in der Ein­sicht, dass KI zur Zeit nicht mehr leis­ten kann als sys­te­ma­ti­sche Clus­ter­aus­wer­tun­gen auf der Grund­la­ge – und das ist neu – rie­si­ger Daten­vo­lu­mi­na. Aber selbst kei­ne neu­en Lösun­gen schafft. Noch nicht.

Für Detail­lö­sun­gen im Unter­neh­men haben Sie Ihre Spe­zia­lis­ten. Den­noch: Es kann nicht scha­den, Ihre Ent­schei­dun­gen für die Zukunft Ihrer GmbH auf der Grund­la­ge eines qua­li­fi­zier­ten Wis­sens­stan­dards zu tref­fen. Dazu wirbt der DIHT jetzt für ein inter­es­san­tes Wis­sens­for­mat. Das kos­ten­lo­se Online-Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bot heißt Ele­ments of AI (Grund­la­gen der Künst­li­chen Intel­li­genz) und ver­mit­telt in einer fast spie­le­ri­schen Leich­tig­keit schwe­re Kost – von Anwen­dungs­fra­gen, maschi­nel­lem Ler­nen bis zum Ein­satz von neu­ro­na­len Net­zen. Der Fach­kurs ist kos­ten­los. Sie müs­sen sich ledig­lich anmel­den unter https://course.elementsofai.com/de .

Für alle Kollegen/Innen, für die IT und Digi­ta­les nicht auf der täg­li­chen to-do-Lis­te ste­hen, ist das ein durch­aus inter­es­san­ter und wei­ter­füh­ren­der Ein­stieg ins The­ma und auch als Anre­gung für die Mit­ar­bei­ter geeig­net, die hier an den Schalt­stel­len sit­zen und sys­te­ma­ti­sches Her­an­ge­hen gewohnt sind.

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Industrie-GmbHs: Geschäftsführer-Gehalt – Abbild der Konjunktur

Die BBE-Media hat – wir haben dazu berich­tet – die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Indus­trie-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Auf­fäl­lig: Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist in die­sem Wirt­schafts­sek­tor leicht gefal­len. In 2018/19 lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei etwas über 28 %. Der Abschwung und ins­be­son­de­re die rück­läu­fi­ge Aus­lands­nach­fra­ge sind in der Indus­trie zuerst zu spü­ren. Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil nur noch bei knapp über 25 % – das ist ein Rück­gang immer­hin um 3 Pro­zent­punk­te inner­halb eines Jahres.

Den­noch wird jeder vier­te Euro in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis ver­dient. Das deckt sich auch mit den Zah­len aus ande­ren Sek­to­ren – auch dort ist ein hoher Tan­tie­me-Anteil aus­zu­ma­chen. Ins­ge­samt ergibt sich gegen­über dem Vor­jahr ein sehr dif­fe­ren­zier­tes und unein­heit­li­ches Bild. Die all­ge­mei­nen Durch­schnitts­wer­te (sons­ti­ge Indus­trie) wer­den in 2019/20 mit 125.000 EUR aus­ge­wie­sen gegen­über 122.000 EUR im Vor­jahr. Im Sek­tor Kunststoff/Textil/Leder wur­de 2019/20 mit 144.000 EUR weni­ger ver­dient als im Vor­jahr (155.000 EUR). Auf­fäl­lig: Im den Sek­to­ren Chemie/Pharma wur­de aus­ge­spro­chen gut ver­dient – gegen­über 169.000 EUR im Vor­jahr, waren es in 2019/20 bereits 179.000 EUR. Das ent­spricht einer Stei­ge­rung um fast 6 %. Mit 34 % wur­de hier jeder drit­te Euro auf Erfolgs­ba­sis gezahlt. Dank der guten Bau-Kon­junk­tur gab es im Sek­tor Bauzubehör/Holz mit einem Gehalts­zu­wachs um 6,7 % ein über­durch­schnitt­li­ches Ergeb­nis. Vgl. dazu eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te in der Tabel­le unten.

Indus­trie … Fest­ge­halt

 

2018/19

Fest­ge­halt

 

2019/20

Anteil

 

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

 

2019/20

Bran­che gesamt - 144.000 EUR 26 % 182.000 EUR
Chemie/Pharma 169.000 EUR 179.000 EUR 34 % 237.000 EUR
Kunststoff/Textil/Leder 155.000 EUR 144.000 EUR 27 % 183.000 EUR
Fahr­zeug­bau 154.000 EUR 155.000 EUR  25 % 194.000 EUR
Bauzubehör/Holz 149.000 EUR 159.000 EUR 21 % 193.000 EUR
Maschinen/Anlagen 140.000 EUR 146.000 EUR 21 % 176.000 EUR
Elektro/Elektronik 135.000 EUR 135.000 EUR 30 % 175.000 EUR
Metall/Werkzeuge 137.000 EUR 137.000 EUR 28 % 175.000 EUR
Sons­ti­ge Industrie 122.000 EUR 125.000 EUR 18 % 147.000 EUR
Ener­gie­wirt­schaft 130.000 EUR 132.000 EUR 16 % 153.000 EUR
Quellen: GmbH-Geschäftsführer Vergütungen 2019, BBE Media, Werte gerundet, eigene Berechnungen

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Geschäftsführer-Perspektive: … dem Steuerberater sei Dank

Heu­te geht unser aus­drück­li­cher Dank an alle Steu­er­be­ra­ter – ins­be­son­de­re an die, die unse­re Kollegen/Innen in Sachen „steu­er­lich ange­mes­se­ne Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts” bera­ten. Es ist fest­zu­stel­len, dass die Zahl der in der Sache anhän­gi­gen und ver­öf­fent­li­chen Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men hat. So haben wir in 2019 nicht ein FG-Urteil dazu ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Fazit: Man spricht offen über die Gehäl­ter. Und: Es gibt aus­führ­li­ches Zah­len­ma­te­ri­al, das Trans­pa­renz her­stellt. Sie­he oben. Und schluss­end­lich ist es der Steu­er­be­ra­ter, der die Kollegen/Innen unter Hin­weis auf sein berufs­recht­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko zur Mäßi­gung ermahnt. Das erspart den Kollegen/Innen eine Men­ge Ärger mit dem Steu­er­prü­fer. Mit freund­li­chen Grüßen.

 

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie noch veranlassen müssen …

 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fach­kräf­te Zum 1.3.2020 gel­ten die Vor­schrif­ten des Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­set­zes. Danach darf jeder Nicht EU-Bür­ger, der ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot vor­wei­sen kann, in Deutsch­land arbei­ten. Per­so­nen ab 45 Jah­ren müs­sen ein Min­dest­ge­halt oder eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung nachweisen. … infor­mie­ren Sie sich dazu, wie Sie im Aus­land Fach­kräf­te rekru­tie­ren kön­nen. Nut­zen Sie dazu ent­spre­chen­de Inter­net-Por­ta­le, z. B.         Remel/Düsseldorf.
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Digitales: BIG DATA – was geht und was nicht geht! 

Es gibt sie noch: Eine klei­ne Min­der­heit von Men­schen, die trotz inten­sivs­ter Goog­le-Recher­che unauf­find­bar blei­ben und zu denen bei der Goog­le-Bil­der-Recher­che kei­ne Anzei­ge und kein Kon­ter­fei auf­poppt. Die meis­ten von uns – Eitel­keit hin oder her – fin­den beim Self-Goo­gln Selbst­por­träts oder Fotos von sich. Kon­ter­feis, die auf der Web­site ein­ge­stellt sind, die man auf Xing, Face­book, You­tube oder einem ande­ren Sozia­len Netz­werk hin­ter­las­sen hat oder auf der man von der Pres­se auf einem öffent­li­chen Ter­min abge­blitzt wurde.

Wie man mit die­sem Fun­dus gutes Geld ver­die­nen kann, macht jetzt das US-Start­Up-Unter­neh­men Cle­ar­view vor. Dort hat man unter­des­sen aus allen öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len ins­ge­samt 3 Mil­li­ar­den Fotos gesam­melt und dar­aus eine umfang­rei­che Gesichts­da­ten­bank zusam­men­ge­stellt. Jetzt geht das Geschäfts­mo­dell in die nächs­te Pha­se der Ver­mark­tung. Ziel­grup­pe sind die US-Behör­den bzw. alle Insti­tu­tio­nen, die sich für Gesich­ter inter­es­sie­ren und die Zugriff auf Soft­ware mit Gesichts­er­fas­sung haben. Das Poten­zi­al ist rie­sig: Von Men­schen, die Geschäf­te betre­ten, dort sofort erkannt wer­den und zu bestimm­ten Pro­duk­ten gelei­tet wer­den, über die Erken­nung von Taschen­die­ben und Klein­kri­mi­nel­len, die vor dem Laden­dieb­stahl iden­ti­fi­ziert wer­den sol­len, bis hin zum Ein­rei­se-Check an der US-Gren­ze. Aller­dings: Selbst der US-Daten­schutz ist alar­miert. Ein gesetz­li­ches Ver­bot für die Samm­lung und Ver­wer­tung sol­cher Daten gibt es zumin­dest in den USA (noch) nicht. In Deutsch­land wird man mit einer sol­chen Geschäfts­idee aller­dings so schnell kein Geld ver­die­nen können.

In der Ent­wick­lungs­ab­tei­lung von Cle­ar­view ist man noch ein Stück wei­ter. Es gibt eine Bril­le für jeder­mann mit inte­grier­ter Gesichts­er­ken­nungs-Soft­ware, mit der man z. B. die Teil­neh­mer einer Ver­an­stal­tung nament­lich iden­ti­fi­zie­ren kann inkl. zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net – das geht auch für den Fuß­gän­ger bei der Erken­nung von Passanten.
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Geschäftsführer-Gehalt: Wenn die Presse zu viel wissen will

Im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich sind Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter für die Öffent­lich­keit tabu. Aus­nah­me: Die GmbH macht dazu Anga­ben im (öffent­li­chen) Geschäfts­be­richt oder in ihren Ver­öf­fent­li­chun­gen im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter. Rele­vant ist ein Fall aus Bay­ern, wonach die Pres­se Aus­kunft über die Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts einer öffent­lich-recht­li­chen GmbH gericht­lich durch­set­zen woll­te. Kon­kret ging es um den Nord­baye­ri­schen Kurier, der im Zusam­men­hang mit der Ver­län­ge­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges mit dem Geschäfts­füh­rer der Kli­ni­kum-GmbH eine Offen­le­gung des Gehalts durch­set­zen woll­te (Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen, Beschluss v. 14.5.2012, 7 CE 12.370). Das Gericht stellt dazu klar, dass das Recht des Geschäfts­füh­rers auf Ver­trau­lich­keit Vor­rang vor dem öffent­li­chen Inter­es­se auf Trans­pa­renz hat. Hat der Geschäfts­füh­rer kei­ne Zustim­mung zur Ver­öf­fent­li­chung des Gehalts gege­ben, müs­sen sich alle betei­lig­ten Insti­tu­tio­nen (Gemein­de­rat, Kom­mu­ne, Trä­ger) auch dar­an hal­ten. ACHTUNG:  Als Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH sind Sie danach gut bera­ten, vor der Bestel­lung den Anstel­lungs­ver­trag auf Klein­ge­druck­tes bzw. auf eine sol­che Ver­öf­fent­li­chungs­klau­sel hin zu prü­fen und ggf. nachzuverhandeln.

Noch in der Vor­in­stanz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth hat­te die Zei­tung Recht bekom­men und eine Ver­öf­fent­li­chung durch­ge­setzt. Als Geschäfts­füh­rer tun Sie sich aber kei­nen Gefal­len, wenn Sie einer Offen­le­gung Ihrer Bezü­ge vor­be­halt­los zustim­men. Nichts  ist PR-schäd­li­cher als eine öffent­li­che Neid­dis­kus­si­on um die pri­va­te Ver­mö­gens- und Ein­kom­mens­si­tua­ti­on. Im Zwei­fel kön­nen Sie Ihre Zustim­mung dazu immer noch je nach Situa­ti­on und PR-Rele­vanz erteilen.