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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 30/2017

Vor­bild Füh­rung: Unan­ge­neh­mes muss auch ange­packt wer­den + Wenn nichts mehr geht: Wie Sie als Geschäfts­füh­rer die Hand­lungs­ho­heit behal­ten + Das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter: So berei­ten Sie Ihre GmbH dar­auf vor + Haf­tung: War­um Sie jetzt Ihre D & O‑Versicherung nach­bes­sern müs­sen + Vor­steu­er­erstat­tung: Kopie + Kopie = Ori­gi­nal + In die­sen Bran­chen brau­chen Sie für einen (Anteils-) Ver­kauf eine Geneh­mi­gung + GmbH-Finan­zen: Go digi­tal für KMU und Hand­wer­ker-GmbHs + BWL: Neue BMF-Vor­ga­ben für Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und Betriebsstätten.

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 28. Juli 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

es gibt sie: Die­se Tätig­kei­ten, die kei­ner ger­ne erle­digt, die aber gemacht wer­den müs­sen. Bei­spie­le: die Doku­men­ta­ti­on von Vor­gän­gen, das Nach­ar­bei­ten von Geschäfts­ter­mi­nen oder die kor­rek­te Über­ga­be des Arbeits­plat­zes. Dabei gilt: Wenn die Mit­ar­bei­ter mer­ken, dass die­se Auf­ga­ben kein Prio­ri­tät bei Ihnen als Chef haben, dür­fen Sie sich nicht wun­dern, wenn Eini­ges lie­gen bleibt oder unzu­rei­chend erle­digt wird. Da hilft nur Selbstdisziplin.

In einer Lang­zeit­stu­die aus 2011 weist die ame­ri­ka­ni­schen Psy­cho­lo­gin Ter­rie Mof­fitt nach, dass Selbst­dis­zi­plin einen posi­ti­ven Ein­fluss auf Gesund­heit, Erfolg und Zufrie­den­heit hat. Es lohnt sich also, ver­nach­läs­sig­te The­men gezielt anzu­ge­hen. Haben Sie eine sol­che Schwach­stel­le erkannt, machen Sie immer und immer wie­der deut­lich, war­um die­se Auf­ga­ben aus Sicht der Fir­ma wich­tig sind (z. B. Mar­ke­ting-Daten­ge­win­nung). Sie wer­den sehen: Wenn Sie eine (miss­lie­bi­ge) Auf­ga­be mit Leben fül­len – sprich: sach­lich begrün­den –  sinkt die Fehlerquote.

Weil Ralf Rang­nik, Trai­ner des Bun­des­li­gis­ten TSG Hof­fen­heim, davon über­zeugt war, dass die „ball­be­sitz-ori­en­tier­te Raum­auf­tei­lung“ erfolg­rei­cher als die bis dahin von fast allen Fuß­ball­mann­schaf­ten prak­ti­zier­te Tak­tik sein wür­de, gelang es ihm, sei­ne Mit­ar­bei­ter (Spie­ler) für sei­ne Zie­le zu begeis­tern. Mit über­ra­gen­dem Erfolg, wie man unter­des­sen weiß.

 

Wenn nichts mehr geht: Wie Sie als Geschäftsführer die Handlungshoheit behalten

Immer wie­der errei­chen uns Anfra­gen zur recht­li­chen Stel­lung des Geschäfts­füh­rers bei Kon­flik­ten in der GmbH: „Wie kann ich als Geschäfts­füh­rer zurück­tre­ten? Was muss ich dazu beachten?“.

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie Ihr Amt nie­der­le­gen. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist Ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis als GmbH-Geschäfts­füh­rer zu sehen, also die Kün­di­gung Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges. Die Amts­nie­der­le­gung durch Sie als Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies auch zu einer sofor­ti­gen, frist­lo­sen Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt z. B. vor,

  • wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen geset­zes­wid­ri­ge Wei­sun­gen erteilen,
  • die Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Maß­nah­men beschließen,
  • Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer den Geschäfts­be­trieb blockiert.

Ein wich­ti­ger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer- Amtes nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann (z. B. wegen Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Rei­be­rei­en mit den Gesell­schaf­tern, nicht jedoch: die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH). Die Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­fris­ten. Sind hier kei­ne Fris­ten genannt, gel­ten die gesetz­li­chen Kündigungsfristen.

Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung den­noch wirk­sam. Aller­dings kön­nen aus einer mög­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen. Die Amts­nie­der­le­gung ist gegen­über den Gesell­schaf­tern zu erklä­ren. Erklä­ren Sie die Amts­nie­der­le­gung gegen­über allen Gesell­schaf­tern schriftlich.

 

Das neue Wettbewerbsregister: So bereiten Sie Ihre GmbH darauf vor

Bun­des­kar­tell­amt

Öffent­li­che Auf­trä­ge ab 30.000 EUR dür­fen in Zukunft nur noch nach Abfra­ge im neu ein­ge­rich­te­ten Wett­be­wer­bes­re­gis­ter ver­ge­ben wer­den. Bei klei­ne­ren Auf­trags­wer­ten ent­schei­det die Ver­ga­be­stel­le selbst, ob eine sol­che Anfra­ge gestar­tet wer­den soll. Gehen Sie davon aus, dass sich öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ab sofort dar­an hal­ten wer­den. Das ent­spre­chen­de Gesetz wur­de jetzt ver­ab­schie­det. Das Bun­des­kar­tell­amt wird ein sol­ches Regis­ter unver­züg­lich umset­zen. Auf was müs­sen Sie achten?

Wich­tig: In die­sem zen­tra­len Regis­ter wer­den alle Unter­neh­men erfasst, die schon ein­mal auf­ge­fal­len sind. Das betrifft Wirt­schafts­straf­ta­ten, aber auch ein­fa­che­re Ord­nungs­wid­rig­kei­ten. Kon­kret: Geld­wä­sche, Ter­ror­fi­nan­zie­rung, Betrug, Bestechung aber auch Ver­stö­ße gegen sozi­al- und arbeits­recht­li­che Vor­schrif­ten (hier: Ver­stö­ße gegen Bei­trags­pflich­ten, Schwarz­ar­beit, Min­dest­lohn, Arbeits­zeit­ver­ord­nung, Arbeits­zeit­do­ku­men­ta­ti­on) oder Ver­stö­ße gegen wett­be­werbs­recht­li­che Vor­schrif­ten (Preis­ab­spra­chen oder Kon­di­tio­nen-Kar­tel­le, unlau­te­re Wer­bung). Je nach Auf­fäl­lig­keit wer­den Ein­tra­gun­gen nach 3 oder 5 Jah­ren auto­ma­tisch gelöscht. Sobald das elek­tro­nisch abfra­ge­ba­re Wett­be­werbs­re­gis­ter online ist, geben wir Ihnen Bescheid. Auf jeden Fall soll­ten Sie dann prü­fen, ob Ihre GmbH „gelis­tet“ ist und ggf. eine Löschung des Ein­trags veranlassen.

Ver­tie­fend: Infor­ma­tio­nen des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums > Hier ankli­cken

Wenn Ihre GmbH (fälsch­li­cher­wei­se) in die­sem Regis­ter auf­taucht, kön­nen Sie sich weh­ren. Gemäß §125 GWB haben Sie das Recht, eine Löschung zu ver­lan­gen, wenn der Ein­trag nicht kor­rekt ist oder wenn Sie den Man­gel, auf dem der Ein­trag beruht, beleg­bar abge­stellt haben (z. B. durch Ein­füh­rung eines Com­pli­ance-Manage­ment-Sys­tems). Wird der Löschungs­an­trag abge­lehnt, kön­nen Sie die­se Ent­schei­dung gericht­lich über­prü­fen las­sen – beim zustän­di­gen Oberlandesgericht

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Haftung: Warum Sie jetzt Ihre D & O‑Versicherung nachbessern müssen

GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen für ihre Feh­ler ein­ste­hen. Vie­le Kol­le­gen sichern sich – soweit es geht – dage­gen ab. Ent­we­der mit einer D & O – Ver­si­che­rung oder mit beson­de­ren ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, z. B. als Zusatz im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (vgl. Nr. 28/2017). Zur Zuläs­sig­keit sol­cher Ver­ein­ba­run­gen gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Dabei ging es um ein sog. Verfallklausel.

Dazu das Gericht: „Grund­sätz­lich ist es zuläs­sig, sol­che die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung beschrän­ken­de Klau­seln zu ver­ein­ba­ren. Die­se sind in der Regel auch wirk­sam“ (OLG Hamm, Urteil v. 12.9.2016, 8 U 26/16). Im dem Rechts­streit ging es um eine Ver­fall­klau­sel. Danach ver­fal­len Ansprü­che der GmbH gegen ihren Geschäfts­füh­rer, wenn die­se nicht inner­halb von 6 Mona­ten gel­tend gemacht wer­den. Im Klar­text: Monie­ren die Gesell­schaf­ter (oder der Insol­venz­ver­wal­ter) Feh­ler oder Ver­stö­ße zu spät, ist der Geschäfts­füh­rer aus der Haf­tung. Aber auf­ge­passt: Im Ein­zel­fall kommt es auf die rich­ti­ge For­mu­lie­rung an.

Ver­ein­bart war, „dass Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis und sol­che, die mit dem Arbeits­ver­hält­nis in Ver­bin­dung ste­hen, ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von 6 Mona­ten gel­tend gemacht wer­den“. Das Gericht betä­tigt, dass die­se Ver­fall­klau­sel nicht aus­schließ­lich für das Arbeits- bzw. Anstel­lungs­ver­hält­nis gilt, son­dern auch für Ver­feh­lun­gen, die mit der Organ­stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu tun haben. Das sind z. B. Feh­ler oder Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, mit Anzei­ge­pflich­ten (Ver­lust des Stamm­ka­pi­tals) oder mit der Füh­rung der Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40 GmbHG). Soweit es mög­lich ist, eine ent­spre­chen­de Klau­sel in den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag auf­zu­neh­men, sind Sie also gut bera­ten, eine sol­che Ver­fall­klau­sel zu ver­ein­ba­ren. Vor­sicht: Eine kür­ze­re Ver­fall­dau­er (also z. B. von 3 statt 6 Mona­ten) ist nicht zu emp­feh­len. Hier könn­te ein Gericht bemän­geln, dass eine zu kur­ze Frist als nicht ange­mes­sen zu beur­tei­len ist.

 

Vorsteuererstattung – Kopie + Kopie = Original

Für die Vor­steu­er­erstat­tung genügt es, wenn Sie die Kopie einer Rech­nungs­ko­pie ein­scan­nen und im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren ein­rei­chen. Das gilt jeden­falls für den Vor­steu­er­ab­zug bis zum Geschäfts­jahr 1.1.2015 (BFH, Urteil v. 17.5.2017, V R 54/16).

Seit 2015 müs­sen ein­ge­scann­te Rech­nun­gen „Ori­gi­na­le“ sein. Ach­ten Sie also dar­auf, dass nur die Ori­gi­na­le ein­ge­scannt wer­den und auch dar­auf, dass die Rech­nun­gen kei­ne ver­wir­ren­den zusätz­li­chen Ver­mer­ke (hand­schrift­lich) ent­hal­ten. Ansons­ten ist das Finanz­amt berech­tigt, den Vor­steu­er­ab­zug nicht zuzulassen.

 

In diesen Branchen brauchen Sie für einen (Anteils-) Verkauf eine Genehmigung

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat – die Medi­en haben dar­über berich­tet – neue Vor­schrif­ten für den Ver­kauf von Unternehmen/Unter­nehmens­teilen ins (EU-) Aus­land beschlos­sen. Die Ein­zel­hei­ten dazu sind in der 9. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung ver­öf­fent­licht. Die neue Ver­ord­nung im Voll­text > hier ankli­cken.

Danach ist in § 55 der geän­der­ten Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung aus­führ­lich (und abschlie­ßend) auf­ge­führt, wel­che Bran­chen bzw. wel­che Soft­ware­leis­tun­gen der Geneh­mi­gungs­pflicht unter­lie­gen. Danach muss der Abschluss eines schuld­recht­li­chen Ver­tra­ges über einen Unter­neh­mens­kauf unver­züg­lich dem Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um schrift­lich gemel­det werden.

 

GmbH-Finanzen: Go digital für KMU und Handwerker-GmbHs

Unter­neh­men kön­nen zukünf­tig von auto­ri­sier­ten Bera­tungs­un­ter­neh­men Exper­ti­se und Unter­stüt­zung bei der Digi­ta­li­sie­rung ein­ho­len: Von der Ana­ly­se bis zur Umset­zung kon­kre­ter Maß­nah­men. In der ers­ten Pha­se kön­nen sich Bera­tungs­un­ter­neh­men über www.bmwi-go-digital.de für das För­der­pro­gramm auto­ri­sie­ren. Danach kön­nen ab Herbst 2017 die Bera­tungs­un­ter­neh­men Pro­jekt­an­trä­ge für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men und für Hand­wer­ker-GmbHs (unter 100 Beschäf­tig­te) stellen.

Geför­dert wer­den Bera­tungs­leis­tun­gen in einem Haupt­mo­dul (IT-Sicher­heit, Markt­er­schlie­ßung, Geschäfts­pro­zes­se) mit ggf. erfor­der­li­chen Neben­mo­du­len (bei Über­schnei­dun­gen der The­men) mit einem För­der­satz von 50 % auf einen maxi­ma­len Bera­ter­ta­ges­satz von 1.100 EUR. Der För­der­um­fang beträgt maxi­mal 30 Tage in einem Zeit­raum von einem hal­ben Jahr.

 

BWL: Neue BMF-Vorgaben für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten

Nach der neu über­ar­bei­te­ten Gewin­n­­ab­gren­zungs­auf­tei­lungs-Ver­ord­nung (vgl. Nr. 29/2017) hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) jetzt ein Form­blatt ver­öf­fent­licht, in dem aus­führ­lich dar­ge­stellt ist, wel­che län­der­spe­zi­fi­schen Mel­dun­gen inter­na­tio­nal täti­ge Unter­neh­mens­grup­pen in Zukunft an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) machen müs­sen. Dabei han­delt es sich um ver­bind­li­che Pflicht­an­ga­ben. Grund­la­ge sind die neu­en Vor­schrif­ten gemäß § 138a Abs. 2 Num­mer 1 der Abga­ben­ord­nung (BMF-Schrei­ben v. 11.7.2017, IV B 5 S 1300/16/10010:002).

Dabei geht es um Infor­ma­tio­nen zu Umsatz, Ertrag, Jah­res­er­geb­nis, gezahl­ten Steu­ern, Eigen­ka­pi­tal, ein­be­hal­te­ner Gewinn, Anzahl der Mit­ar­bei­ter und Infor­ma­tio­nen über die Ver­mö­gens­wer­te der Niederlassung/Betriebsstätte/Tochter.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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