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GmbH-Verträge: Unentgeltliche Rückgabe-Verpflichtung für GmbH-Anteil ist nichtig

Erhält ein GmbH-Gesell­schaf­ter gegen Ent­gelt (z. B. als Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung und Bestand­teil sei­ner Ver­gü­tung) eine Betei­li­gung an der GmbH, ist …

eine Ver­pflich­tung zur ent­gelt­lo­sen Rück­über­tra­gung bei Been­di­gung des Ver­tra­ges (hier: Aus­schei­den aus der GmbH wegen Errei­chens der Alters­gren­ze) nicht zuläs­sig. Die Ver­trags­klau­sel ist nich­tig (BGH, Urteil vom 22.1.2013, II ZR 80/10).

Für die Pra­xis: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) beur­teil­te die­se Ver­ein­ba­rung als nich­tig, weil sie nicht als Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges, son­dern im Rah­men eines Zusatz­ver­tra­ges (im Bei­spiel: im Arbeits- oder Anstel­lungs­ver­trag) ver­ein­bart war. Zuläs­sig ist es aber, die Rück­gabeverpflichtung als Gesell­schaf­ter­pflicht (Beschrän­kung der Über­trag­bar­keit mit Rück­ga­be­ver­pflich­tung) im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Wur­de der Anteil ent­gelt­lich abge­ge­ben muss dann aller­dings auch eine ange­mes­se­ne Abfin­dung für den Anteil gezahlt wer­den. Die Ver­ein­ba­rung einer ent­gelt­lo­sen Rück­ga­be ist aber nicht zulässig.

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Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen

Bei klei­ne­ren GmbHs ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an den Ver­gleichs­zah­len der Karls­ru­her-Tabel­len. Gibt es Abweichungen, …

unter­stellt das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Pro­blem: Die Ver­gleichs­zah­len sind nur Annä­he­rungs­wer­te. Dem­entspre­chend legen vie­le betrof­fe­ne GmbHs Ein­spruch gegen den kor­ri­gier­ten Steu­er­be­scheid ein. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über sol­che Ver­fah­ren. Aller­dings enden die Karls­ru­her-Tabel­len bei Umsatz­grö­ßen von 50 Mio. EUR. Grund: Je grö­ßer das Unter­neh­men ist, umso spe­zi­fi­scher sind die Bedin­gun­gen. Eine „objek­ti­ve“ Ver­gleich­bar­keit mit einem Drit­ten Unter­neh­men ist kaum mög­lich. Auch den Finanz­be­hör­den gelingt es kaum noch, einen ent­spre­chen­den, juris­tisch schlüs­si­gen Nach­weis im gericht­li­chen Ver­fah­ren zu erbringen.

Fazit: Wird ein gro­ßer Teil der Ver­gü­tung erfolgs­be­zo­gen gewährt, kann das bei guter Ertrags­la­ge schnell dazu füh­ren, dass das Gesamt­ge­halt im Dritt­ver­gleich unan­ge­mes­sen hoch wird. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Sie wie­der zurück auf eine höhe­re Fest­ver­gü­tung umstei­gen. Kri­tisch wird es, wenn der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach einem Regie­rungs­wech­sel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kos­tet das glei­che Gehalt wie bis­her Eini­ges mehr an Steuern.

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Noch mehr Gehalts-Kontrollen für alle Kapitalgesellschaften

Auch die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, wie sie das öffent­li­che Inter­es­se am The­ma für Steu­er­ein­nah­men nut­zen kön­nen. Die Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer von GmbHs wer­den in der Pra­xis regel­mä­ßig von den Finanz­be­hör­den auf Ange­mes­sen­heit geprüft. Die­ser Maßstab …

gilt auch für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. In der Pra­xis gibt es aber eine Ungleich­be­hand­lung: Die von den Finanz­ge­rich­ten zur Fra­ge der ange­mes­se­nen Gehalts­höhe ent­schie­de­nen Urtei­le bezie­hen sich u. W. aus­nahms­los auf den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer. Den Finanz­be­hör­den lie­gen nach eige­ner Aus­sa­ge kei­ne Ver­gleichs­zah­len für AG-Vor­stän­de vor, nach denen sie die Ange­mes­sen­heit beur­tei­len kön­nen (vgl. BMF-Schrei­ben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).

Auch u. W. gibt und gab es bis­her kei­ne bis weni­ge Bean­stan­dun­gen und auch kei­ne gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit von AG-Vor­stands-Gehäl­tern. Den­noch beto­nen die Finanz­be­hör­den, so z. B. die OFD Karls­ru­he auf unse­re Anfra­ge, zur Sache: „Die für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs ermit­tel­ten Gehalts-Ver­gleichs­wer­te gel­ten ana­log auch für Vor­stän­de von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Eine unter­schied­li­che Behand­lung fin­det nicht statt“. Als Unter­neh­mer, der einen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens­ver­bund lei­tet, bedeu­tet das für Sie: Gibt es im Unter­neh­mens­ver­bund auch eine (klei­ne) Akti­en­ge­sell­schaft, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Gehalt für den AG-Vor­stand bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung immer dann beson­ders gründ­lich auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit geprüft wird, wenn

  1. sich die AG-Antei­le nicht im sog. Streu­be­sitz befin­den, son­dern nur von Ihnen oder nur von weni­gen Fami­li­en-Mit­glie­dern gehal­ten werden,
  2. wenn Sie neben der Vor­stands-Tätig­keit auch Bezü­ge für eine zusätz­li­che Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit in einer Toch­ter-GmbH erhal­ten (Dop­pel­be­zü­ge) oder
  3. wenn Sie einen unüb­li­chen hohen Anteil der Ver­gü­tung als Boni­fi­ka­ti­on (Tan­tie­me) erhal­ten. So prak­ti­zier­ten die Finanz­be­hör­den bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die varia­ble Bezug höchs­tens 25 % der Gesamt­ver­gü­tung aus­ma­chen durf­ten (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vor­sicht: Auch hier könn­ten die Finanz­be­hör­den in Zukunft wie­der den Hebel anset­zen und die Höhe der Erfolgs­be­tei­li­gung monieren.
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Recht: Abberufung des Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Zulassung zum Arbeitsgericht

War der Geschäfts­füh­rer vor sei­ner Bestel­lung als Arbeit­neh­mer in der GmbH beschäf­tigt und wur­de nicht expli­zit ein Geschäfts­füh­rer­ver­trag abge­schlos­sen, hat er …

bei einer Kün­di­gung gute Chan­cen, dass sei­ne Sache vor dem Arbeits­ge­richt ver­han­delt wird. Ach­tung: Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kann er bei einer Kün­di­gung des Anstel­lungs­er­tra­ges wegen Insol­venz nur dann vors Arbeits­ge­richt zie­hen, wenn er tat­säch­lich abbe­ru­fen wur­de. In der Insol­venz bleibt der Geschäfts­füh­rer aber solan­ge im Amt, bis ein ord­nungs­ge­mä­ßer Abbe­ru­fungs­be­schluss durch die Gesell­schaf­ter erfolgt. Unab­hän­gig davon kann der Insol­venz­ver­wal­ten den Dienst­ver­trag kün­di­gen (BAG, Urteil vom 4.2.2013, 10 AZB 78/12).

Für die Pra­xis: In 1. Instanz hat­te das Arbeits­ge­richt Wup­per­tal die Rechts­sa­che an das Land­ge­richt ver­wie­sen. Nach sofor­ti­ger Beschwer­de des Geschäfts­füh­rers hielt das Lan­des­ar­beits­ge­richt das Arbeits­ge­richt doch für zustän­dig. Jetzt hat das BAG in letz­ter Instanz dazu ent­schie­den. Fol­ge für Geschäfts­füh­rer: Das bedeu­tet eine kla­re Schwä­chung sei­ner Rechts­po­si­ti­on in der Insol­venz. Ergeht kein Abbe­ru­fungs­be­schluss hat er selbst dann kei­nen Zugang zum Arbeits­ge­richt, wenn er „ohne“ Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag tätig wurde.

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Aktuell: Frist für Lohnsteuerumstellung auf elektronisches Verfahren geht in die Verlängerung

Stimmt der Bun­des­rat in sei­ner Sit­zung vom 22. März nicht dem modi­fi­zier­ten Vor­schlag für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 zu, …

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GmbH-Steuern: „Wesentliche Beteiligung“ – BFH-Urteil klärt Besteuerung von Veräußerungsgewinn

Wesentliche Beteiligung“: BFH-Urteil klärt Besteuerungspraxis

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne Nach­fol­ger aus der Fami­lie ver­kau­fen in der Regel ihren GmbH-Anteil. Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn muss ver­steu­ert wer­den. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für die Besteue­rung ist …

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Formfrage: Die Gesellschafter müssen den Kapitalerhöhungsbetrag mindestens zu einem Viertel einzahlen

Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter eine Kapi­tal­erhö­hung, reicht es nicht aus, wenn das „auf dem Papier“ steht und dem Regis­ter­ge­richt ledig­lich gemel­det wird. Unab­hän­gig von der finan­zi­el­len Lage der GmbH …

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GmbH-Finanzen: Zinsen und Preise – Wie Sie als Unternehmer jetzt richtig reagieren (2)

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen mög­lich. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu …

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Müssen Sie als GmbH-Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH erstatten?

Fast jede Betriebs­prü­fung einer GmbH endet mit einer Steu­er­nach­for­de­rung. Fol­ge:

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Recht: Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die gleichen Organisationspflichten wie ein AG-Vorstand

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­lei­ters müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass im Fall einer GmbH-Insolvenz …