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Volkelt-Briefe

Müssen Sie als GmbH-Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH erstatten?

Fast jede Betriebs­prü­fung einer GmbH endet mit einer Steu­er­nach­for­de­rung. Fol­ge:

Das Finanz­amt erlässt einen geän­der­ten Steu­er­be­scheid. Die Steu­ern wer­den aus der GmbH-Kas­se bezahlt. Was aber, wenn die GmbH von einem der Gesell­schaf­ter die gezahl­ten Mehr-Steu­ern zurück­ver­langt? Das OLG Frank­furt urteil­te jetzt dazu: „Der Gesell­schaf­ter kann zum Aus­gleich die­ser Mehr­steu­ern ver­pflich­tet sein“. Dann muss er die Mehr­steu­ern der GmbH zurück erstat­ten (OLG Frank­furt a. M., Urteil vom 28.11.2012, 23 U 118/03).

Für die Pra­xis: Steu­er­schuld­ner der vGA-Nach­zah­lun­gen (KSt, Soli, GewSt) ist die GmbH. Im Innen­ver­hält­nis – also zwi­schen der GmbH und ihren Gesell­schaf­tern – kann aber ein Erstat­tungs­an­spruch bestehen. Und zwar dann, wenn der Gesell­schaf­ter eine Zah­lung von der GmbH ohne Anspruchs­grund­la­ge und damit treu­pflicht­wid­rig erhält hat. Aller­dings darf die GmbH hier nicht will­kürlich vor­ge­hen, z. B., wenn die Mehr-Steu­ern nur von einem von meh­re­ren betrof­fe­nen Gesell­schaftern zurück­ge­for­dert werden.

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