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GmbH-Steuern: „Wesentliche Beteiligung“ – BFH-Urteil klärt Besteuerung von Veräußerungsgewinn

Wesentliche Beteiligung“: BFH-Urteil klärt Besteuerungspraxis

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne Nach­fol­ger aus der Fami­lie ver­kau­fen in der Regel ihren GmbH-Anteil. Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn muss ver­steu­ert wer­den. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für die Besteue­rung ist …

die Höhe der Betei­li­gung. Stich­wort: wesent­li­che Betei­li­gung. Hält der Gesell­schaf­ter eine wesent­li­che Betei­li­gung (§ 17 EStG), wird der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn besteu­ert. Pro­ble­me gab es in der Besteue­rungs­pra­xis aber immer wie­der, weil der Gesetz­ge­ber in den letz­ten Jah­ren die­se Betei­li­gungs­gren­ze mehr­fach geän­dert hat und die Über­gangsfristen nicht klar vor­ge­ge­ben waren. Inzwi­schen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) klar­ge­stellt, wie und in wel­chem Ver­an­la­gungs­zeit­raum Ver­käu­fe von GmbH-Antei­len steu­er­lich zu behan­deln sind (BFH, Urteil vom 11.12.2012, IX R 7/12). Hier die Besteue­rungs­pra­xis im Überblick:

Besteue­rung …. Eine wesent­li­che Betei­li­gung mit Steu­er­pflicht auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn besteht, wenn der Gesell­schaf­ter in den letz­ten 5 Jah­re vor der Veräußerung …
bis 31.12.1998 eine Betei­li­gung > 25 %
ab 1.1.1999 bis 31.12.2001 eine Betei­li­gung > 10 %
seit 1.1.2002 eine Betei­li­gung von min­des­tens 1 % hält. Die Besteue­rung erfolgt nach dem sog. Teil­einkünfteverfahren. Danach wer­den 60 % des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns nach dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz besteu­ert. Nur 60 % der Anschaf­fungs- und der Wer­bungs­kos­ten kön­nen ver­rech­net werden.
Seit 1.1.2009 gilt Auch der nicht wesent­lich betei­lig­te GmbH-Gesell­schaf­ter muss sei­nen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ver­steu­ern und zwar mit der Abgel­tungs­steu­er in Höhe von 25 % plus Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Kirchensteuer.

Für die Pra­xis: Die­se steu­er­li­chen Vor­ga­ben gel­ten für GmbH-Betei­li­gun­gen, die im Pri­vat­ver­mö­gen des GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers gehal­ten wer­den. Beim Ver­kauf einer Betei­li­gung unter 1 % spielt es auch kei­ne Rol­le, wie lan­ge der GmbH-Anteil gehal­ten wur­de. Die sog. 12-mona­ti­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist spielt kei­ne Rol­le mehr.

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