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Volkelt-Briefe

Formfrage: Die Gesellschafter müssen den Kapitalerhöhungsbetrag mindestens zu einem Viertel einzahlen

Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter eine Kapi­tal­erhö­hung, reicht es nicht aus, wenn das „auf dem Papier“ steht und dem Regis­ter­ge­richt ledig­lich gemel­det wird. Unab­hän­gig von der finan­zi­el­len Lage der GmbH …

muss min­des­tens ein Vier­tel des Erhö­hungs­be­tra­ges tat­säch­lich geleis­tet wer­den und flie­ßen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die­ser Betrag der GmbH zur frei­en Ver­fü­gung der GmbH steht (OLG Köln, Urteil vom 8.10.2012, 2 Wx 250/12).

Für die Pra­xis: Die Regis­ter­ge­rich­te neh­men die Ein­tra­gung der Kapi­tal­erhö­hung in der Regel nur dann vor, wenn die Zusi­che­rung sämt­li­cher Geschäfts­füh­rer dar­über vor­liegt, dass der Erhö­hungs­be­trag min­des­tens zu einem Vier­tel geleis­tet wur­de. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, die Ein­zah­lungs­be­le­ge zu prü­fen. Wich­tig ist, dass der Zweck der Ein­zah­lung kor­rekt mit „Ein­zah­lung Ein­la­ge des Gesell­schaf­ters“ benannt wird. Nach­läs­sig­kei­ten gehen in der Regel auf Kos­ten des Geschäfts­füh­rers, der nicht geprüft hat und eine fal­sche Ein­zah­lungs-Ver­si­che­rung gegen­über dem Regis­ter­ge­richt abge­ge­ben hat.

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