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GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech)

Für Pri­vat­per­so­nen gehört die Kre­dit­su­che bzw. ‑auf­nah­me über das Inter­net schon seit Jah­ren zum All­tag. So ver­mit­telt z. B. die Kre­dit-Platt­form Aux­mo­ney (www.auxmoney.de) Kre­di­te von Pri­vat­per­so­nen an pri­va­te Kre­dit­su­chen­de. Unter­des­sen ist ein unüber­sicht­li­cher Markt an Kre­dit-Platt­for­men für Pri­va­te ent­stan­den. Unter­neh­men tun sich da immer noch um Eini­ges schwe­rer. Hier spie­len Ver­trau­en und per­sön­li­che Bezie­hun­gen erfah­rungs­ge­mäß noch eine grö­ße­re Rol­le. Den­noch: Das Geld- und Finanz­ge­schäft hat sich auch für Unter­neh­men in das Inter­net ver­la­gert. Hier sind inzwi­schen eini­ge Online-Kre­dit­markt­plät­ze eta­bliert, die sich auf unter­neh­me­ri­sche Belan­ge und Beson­der­hei­ten ein­ge­rich­tet haben.

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Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert

Ver­kauft die GmbH den Fir­men­wa­gen des Geschäfts­füh­rers, erhöht die Dif­fe­renz zwi­schen Buch­wert und erziel­tem Ver­kaufs­preis den kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH. Güns­ti­ger ist es, wenn Sie den Fir­men­wa­gen zunächst aus dem GmbH-Ver­mö­gen ins Pri­vat­ver­mö­gen über­neh­men (Ent­nah­me) – das ist zum Buch­wert mög­lich, ohne dass die Finanz­be­hör­den dies als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bewer­ten und einen fik­ti­ven Erlös zusätz­lich besteu­ern. Kon­kret: Wenn Sie den Fir­men­wa­gen nach 6 Jah­ren kom­plett abge­schrie­ben haben, kön­nen Sie den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert von 0 EUR ent­neh­men. Ver­kau­fen Sie den Wagen anschlie­ßend aus Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, hat das kei­ne Steu­er­wir­kung. Wor­aus müs­sen Sie dabei achten? …

  • Ver­ein­ba­ren Sie im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert über­neh­men kön­nen (Finanz­amts-taug­li­che For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer hat nach 4 – jäh­ri­ger Nut­zung des Fir­men­wa­gens einen Anspruch auf einen neu­en Fir­men­wa­gen und dar­auf, den bis dahin genutz­ten Fir­men­wa­gen zum Buch­wert zu erwerben”).
  • Gibt es meh­re­re Geschäfts­füh­rer: Die­se Mög­lich­keit soll­te dann für jeden Geschäfts­füh­rer ver­ein­bart sein (Gleich­be­hand­lungs­grund­satz)
  • Bes­ter Über­nah­me­zeit­punkt ist, wenn der Fir­men­wa­gen kom­plett abge­schrie­ben ist (hier: 6 Jahre).
  • Am bes­ten fah­ren Sie den Wagen noch eini­ge Mona­te, bevor Sie den ehe­ma­li­gen Fir­men­wa­gen anschlie­ßend „pri­vat” ver­kau­fen – zum erziel­ba­ren Höchst­preis ohne steu­er­li­che Auswirkung.
Als (allei­ni­ger) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die­sen Steu­er­dreh aller­dings nicht über­zie­hen. Kei­ne Pro­ble­me gibt es für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, wenn Sie im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass Sie mit „dem Ende Ihrer Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit Anspruch auf Über­nah­me des Fir­men­wa­gens zum Buch­wert haben”. Haben auch noch ande­re Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Nut­zung eines Fir­men­wa­gens, soll­ten für alle Fir­men­wa­gen-Nut­zer die glei­chen Bedin­gun­gen ver­ein­bart sein – sonst unter­stellt das Finanz­amt eine Son­der­stel­lung des Geschäfts­füh­rers und bewer­tet die Ent­nah­me zum Buch­wert als ver­deck­te Gewinnausschüttung.

 

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Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich

Wer­den Gehalts­an­sprü­che des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (z. B. aus einem Zeit­wert­kon­to) in eine Anwart­schaft auf Leis­tun­gen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung umge­wan­delt, dann schei­tert die steu­er­recht­li­che Aner­ken­nung der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge regel­mä­ßig nicht an der feh­len­den Erdien­bar­keit. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in einem aktu­el­len Urteil: „Wird bei einer bestehen­den Ver­sor­gungs­zu­sa­ge ledig­lich der Durch­füh­rungs­weg gewech­selt (wert­glei­che Umstel­lung einer Direkt­zu­sa­ge in eine Unter­stüt­zungs­kas­sen­zu­sa­ge), so löst allein die­se Ände­rung kei­ne erneu­te Erdien­bar­keits­prü­fung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).

Das zustän­di­ge Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass mit der Umwand­lung das Kri­te­ri­um „Erdien­bar­keit der Alters­be­zü­ge” nicht mehr gege­ben war. Aber: Laut BFH muss die ers­te Prü­fung der Erdien­bar­keit durch die Finanz­be­hör­den genü­gen – eine Umwand­lung allei­ne recht­fer­tigt kei­ne zwei­te Prüfung.

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BAG stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme

Erhält der Vor­stand (Geschäfts­füh­rer) einer Kapi­tal­ge­sell­schaft eine divi­den­den­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me, gibt es nur bei einer nomi­nel­len Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln eine zusätz­li­che Aus­gleichs­zah­lung auf die Tan­tie­me (sog. Ver­wäs­se­rungs­aus­gleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatz­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me besteht aber nicht, wenn es sich um eine effek­ti­ve Kapi­tal­erhö­hung han­delt – der Kapi­tal­ge­sell­schaft also zusätz­li­ches Kapi­tal von neu­en, bis dahin außen ste­hen­den Gesell­schaf­tern zuge­führt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).

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Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch

Die klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind wei­ter auf dem Vor­marsch. Stand 1.1.2018 gab es ins­ge­samt 1.252.915 GmbH (inkl. Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten). Das ist ein Anstieg um 34.000 Gesell­schaf­ten oder 2,8 %. Am meis­ten leg­ten „GmbHs” in Ber­lin zu – in der Start­Up-Metro­po­le lag der Zuwachs bei 5,8 %. Auch die Zahl der Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten ist wei­ter auf dem Vor­marsch. Bis Ende 2017 gab es 133.576 UGs – aller­dings mit rück­läu­fi­gen Zuwachs-Zah­len. Gab es in 2016 noch 8,4 % mehr UGs, betrug der Zuwachs in 2017 nur noch 6,6 %. Auch hier liegt Ber­lin vor­ne: Zuwachs­ra­te bei den UGs: 9,8 % (Quel­le: Korn­blum: Bun­des­wei­te Rechts­a­chen zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht in GmbH Rund­schau 2018, S. 669 ff.).

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Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer

Ver­kauft die GmbH einen eige­nen Anteil oder einer der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil an einen Arbeit­neh­mer der GmbH, han­delt es sich lauf Finanz­be­hör­den um einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang, wenn dafür ein unan­ge­mes­sen nied­ri­ger Kauf­preis ver­ein­bart wird. Das ist laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemei­nen Wert ver­äu­ßert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In der­ar­ti­gen Fäl­len han­delt es sich in der Regel nicht um eine Ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr, da ein Ein­fluss des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf die Ver­kaufs­mo­da­li­tä­ten jeden­falls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt aber eine Bewer­tung min­des­tens zum Gemei­nen Wert zu. Kann der nicht aus vor­her­ge­hen­den Ver­käu­fen abge­lei­tet wer­den, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren zu bewer­ten oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zur kor­rek­ten Bewer­tung ein­zu­ho­len. Nur wenn nach einer sol­chen objek­ti­ven Bewer­tung ein unan­ge­mes­se­ner Kauf­preis­nach­lass zu bele­gen ist, darf das Finanz­amt in Höhe des Preis­vor­teils zusätz­lich Lohn­steu­er erhe­ben. Wol­len Sie einen Mit­ar­bei­ter an der GmbH betei­li­gen – z. B. um ihn län­ger­fris­tig zu bin­den – soll­ten Sie die­sen Lohn­steu­er-Effekt berück­sich­ti­gen – damit es spä­ter kei­ne Steu­er-Nach­zah­lun­gen gibt.

 

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Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel

Nach­dem die EU-Kom­mis­si­on die sog. Sanie­rungs­klau­sel (begrenz­ter Ver­lust­ab­zug nach § 8c KStG) als unzu­läs­si­ge Beil­hil­fe aus­ge­bremst hat­te, schafft der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt neue Tat­sa­chen (vgl. Nr. 37/2014). Dazu heißt es: „Die­ser Beschluss der EU-Kom­mis­si­on zur deut­schen Sanie­rungs­klau­sel ist nich­tig” (EuGH, Urteil v. 28.6.2018, C‑203/16 P).

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Ära Merkel: Zeit für Mittelstands-Politik

Für den Kolum­nis­ten Gabor Stein­gart ist die Kanz­le­rin die ein­sams­te Frau Euro­pas. Die FAZ titelt: „Mer­kels schwers­te Tage”. Das Han­dels­blatt nennt es die Schick­sals­ta­ge einer Kanz­le­rin. Der Spie­gel sieht bereits die „End­zeit” gekom­men. Die Luft ganz oben ist dünn. Dage­gen steht: Unter­neh­mer, die schon seit lan­gem wirt­schafts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­wil­len ver­mis­sen, spü­ren wie­der Lust zu atmen.

Es gilt, …

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Organisationsverschulden: Was Geschäftsführer aus dem Fall „Stadler“ lernen

Ob es – wie im Fall des Audi-CEOs Rupert Stad­ler – um „Pro­duk­ti­ons­feh­ler” und deren Ver­tu­schung, um beschä­dig­te Ware oder ver­pass­te Lie­fer­ter­mi­ne geht: Wenn im Unter­neh­men etwa schief läuft, wird ein Schul­di­ger gesucht. Lässt der sich nicht fin­den, wird der Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung genom­men. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den heißt das juris­ti­sche Zau­ber­wort, mit dem sich Geschä­dig­te an den Geschäfts­füh­rer der Orga­ni­sa­ti­on „GmbH“ halten.

  • In nicht weni­gen Fäl­len – das bele­gen zahl­rei­che Urtei­le dazu – gelingt es tat­säch­lich, den Geschäfts­füh­rer auch per­sön­lich in die Haf­tung zu neh­men. Aber was ist eigent­lich ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den und wie kön­nen Sie sich gegen ent­spre­chen­de Ansprü­che absi­chern? Bei einem Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den wird die Hand­lung einer Hilfs­kraft der über­ge­ord­ne­ten Stel­le zuge­rech­net. Im Arbeits­le­ben bedeu­tet das, dass die Hand­lung eines Ange­stell­ten dem Arbeit­ge­ber zuge­ord­net wird. Das kann sogar so weit gehen, dass der Geschäfts­füh­rer für eine Hand­lung des Arbeit­ge­bers ein­ste­hen muss. Und zwar dann, wenn der es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, dafür zu sor­gen, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Tätig­keit ord­nungs­ge­mäß aus­üben kann. Dazu gehö­ren: …
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Digitales: Der neue Großhandel – vom Lagerhaus zur Plattform

Ob Ama­zon, eBay (USA), Zalan­do, Otto (Deutsch­land) oder Ali­baba (Chi­na): Der (Einzel-)Handel hat bereits sei­ne digi­ta­len Kauf­häu­ser, in denen die Kun­den Tag und Nacht gren­zen­los shop­en kön­nen. Par­al­lel zu die­ser Ent­wick­lung sind flä­chen­de­ckend rie­si­ge Ver­sand­la­ger­häu­ser ent­stan­den – um die Kun­den rund um die Uhr zu belie­fern und mög­lichst wenig Zeit zu ver­lie­ren. Anders im Groß­han­del: Vor­rei­ter z. B. in der Stahl-/Me­tall­bran­che ist hier Klöck­ner (Duis­burg) – und das bereits seit 2013 und zwar welt­weit. Wie sehen die neu­en Groß­han­dels­mo­del­le aus? Wie funk­tio­nie­ren die und wie kön­nen Sie sich als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH einklinken? …