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Ära Merkel: Zeit für Mittelstands-Politik

Für den Kolum­nis­ten Gabor Stein­gart ist die Kanz­le­rin die ein­sams­te Frau Euro­pas. Die FAZ titelt: „Mer­kels schwers­te Tage”. Das Han­dels­blatt nennt es die Schick­sals­ta­ge einer Kanz­le­rin. Der Spie­gel sieht bereits die „End­zeit” gekom­men. Die Luft ganz oben ist dünn. Dage­gen steht: Unter­neh­mer, die schon seit lan­gem wirt­schafts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­wil­len ver­mis­sen, spü­ren wie­der Lust zu atmen.

Es gilt, …

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Organisationsverschulden: Was Geschäftsführer aus dem Fall „Stadler“ lernen

Ob es – wie im Fall des Audi-CEOs Rupert Stad­ler – um „Pro­duk­ti­ons­feh­ler” und deren Ver­tu­schung, um beschä­dig­te Ware oder ver­pass­te Lie­fer­ter­mi­ne geht: Wenn im Unter­neh­men etwa schief läuft, wird ein Schul­di­ger gesucht. Lässt der sich nicht fin­den, wird der Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung genom­men. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den heißt das juris­ti­sche Zau­ber­wort, mit dem sich Geschä­dig­te an den Geschäfts­füh­rer der Orga­ni­sa­ti­on „GmbH“ halten.

  • In nicht weni­gen Fäl­len – das bele­gen zahl­rei­che Urtei­le dazu – gelingt es tat­säch­lich, den Geschäfts­füh­rer auch per­sön­lich in die Haf­tung zu neh­men. Aber was ist eigent­lich ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den und wie kön­nen Sie sich gegen ent­spre­chen­de Ansprü­che absi­chern? Bei einem Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den wird die Hand­lung einer Hilfs­kraft der über­ge­ord­ne­ten Stel­le zuge­rech­net. Im Arbeits­le­ben bedeu­tet das, dass die Hand­lung eines Ange­stell­ten dem Arbeit­ge­ber zuge­ord­net wird. Das kann sogar so weit gehen, dass der Geschäfts­füh­rer für eine Hand­lung des Arbeit­ge­bers ein­ste­hen muss. Und zwar dann, wenn der es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, dafür zu sor­gen, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Tätig­keit ord­nungs­ge­mäß aus­üben kann. Dazu gehö­ren: …
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Digitales: Der neue Großhandel – vom Lagerhaus zur Plattform

Ob Ama­zon, eBay (USA), Zalan­do, Otto (Deutsch­land) oder Ali­baba (Chi­na): Der (Einzel-)Handel hat bereits sei­ne digi­ta­len Kauf­häu­ser, in denen die Kun­den Tag und Nacht gren­zen­los shop­en kön­nen. Par­al­lel zu die­ser Ent­wick­lung sind flä­chen­de­ckend rie­si­ge Ver­sand­la­ger­häu­ser ent­stan­den – um die Kun­den rund um die Uhr zu belie­fern und mög­lichst wenig Zeit zu ver­lie­ren. Anders im Groß­han­del: Vor­rei­ter z. B. in der Stahl-/Me­tall­bran­che ist hier Klöck­ner (Duis­burg) – und das bereits seit 2013 und zwar welt­weit. Wie sehen die neu­en Groß­han­dels­mo­del­le aus? Wie funk­tio­nie­ren die und wie kön­nen Sie sich als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH einklinken? … 

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GmbH-Finanzen: Unzulässige Vereinbarungen für Cash-Pool-Finanzierungen

Wer­den in der Cash-Pool-Bezie­hun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men ledig­lich Min­dest- und Höchst­sät­ze für die Ver­zin­sung der über­las­se­nen Finanz­mit­tel ver­ein­bart, liegt dar­in ein Ver­stoß gegen den sog. Fremd­ver­gleich. Folge: … 

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GmbH/Steuer: NEU Achtung – Tankgutscheine und Lohnsteuer

Über­las­sen Sie Ihren Mit­ar­bei­tern (lohn­steu­er­frei) Tank­gut­schei­ne (hier: monat­lich bis 44 EUR) müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die Gut­schei­ne „Monat für Monat” aus­ge­ge­ben wer­den – und nicht gleich für das gan­ze Jahr – auch dann, wenn Sie aus­drück­lich ver­ein­ba­ren, dass der Mit­ar­bei­ter monat­lich nur einen Gut­schein ein­lö­sen darf (FG Sach­sen, Urteil v. 9.1.2018, 3 K 511/17, rechts­kräf­tig).

Das klingt nicht nur nach mehr Büro­kra­tie – das bringt wie­der ein­mal mehr Büro­kra­tie. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie nach die­sem Urteil nur, wenn Sie 1.) die Gut­schei­ne tat­säch­lich nur monat­lich aus­ge­ben und wenn 2.) sicher­ge­stellt ist, dass die Ver­bu­chung der Tank-Rech­nung sich damit deckt und ledig­lich monat­lich vor­ge­nom­men wird. Das geht ein­fa­cher – hier soll­te das BMF gele­gent­lich nachbessern.

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Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung

Wird eine ver­mö­gens­lo­se und inak­ti­ve Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Gesell­schaf­ter ihr gegen­über auf Dar­le­hens­for­de­run­gen mit Bes­se­rungs­schein ver­zich­tet hat­ten, auf eine finan­zi­ell gut aus­ge­stat­te­te Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit der Fol­ge des Ein­tritts des Bes­se­rungs­falls und dem Wie­der­auf­le­ben der For­de­run­gen ver­schmol­zen, so kann die bei der über­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­lös­te Pas­si­vie­rungs­pflicht durch eine außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu­rech­nung wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu kor­ri­gie­ren sein (BFH, Urteil v. 21.2.2018, I R 46/16).

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Geschäftsführer-Haftung: Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Gesellschafter

Darf der Geschäfts­füh­rer bestimm­te Geschäf­te für die GmbH (sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te) nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter abschlie­ßen, haf­tet er für den Scha­den, der der GmbH dar­aus u. U, ent­steht.  Das gilt auch dann, wenn er anschlie­ßend abbe­ru­fen wird und im Auf­he­bungs­ver­trag eine Abgel­tungs­klau­sel ver­ein­bart wird, mit der eine wei­te­re Haf­tung des Geschäfts­füh­rers aus­ge­schlos­sen wird und wei­te­re Ansprü­che aus­ge­schlos­sen wer­den. Dazu das OLG Mün­chen wört­lich: „Die Abgel­tungs­klau­sel in der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung steht einem gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht ent­ge­gen” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Der Geschäfts­füh­rer einer Kli­nik-GmbH hat­te einen Miet­ver­trag über Gebäu­de und Räum­lich­kei­ten über 10 Jah­re abge­schlos­sen. Im Anstel­lungs­ver­trag war ver­ein­bart: „Die Geschäfts­füh­rer bedür­fen zur Durch­füh­rung der nach­ste­hen­den Maß­nah­men der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: … Abschluss, Ände­rung oder Been­di­gung von Miet‑, Lea­sing- oder Pacht­ver­trä­gen, die eine Lauf­zeit von mehr als drei Jah­ren oder einen Miet- oder Pacht­zins von jähr­lich mehr als 24.000,- € vor­se­hen”. Sol­che Vor­ga­ben soll­ten Sie also unbe­dingt beachten.

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Wirtschaftspolitik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

Wie im Koali­ti­ons­ver­trag bereits fest­ge­legt, wird die Bun­des­re­gie­rung  prü­fen, ob es neben den Vor­ga­ben aus der DSGVO ein zusätz­li­ches Gesetz zum Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz geben wird, das die Unter­neh­men dann zusätz­lich umset­zen muss. Dabei geht es um die Schrift­form für die Ein­wil­li­gung der Mit­ar­bei­ter zur Daten­ver­ar­bei­tung (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge der FDP-Fraktion).

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Steuernachzahlungen: Bayern will Strafzins halbieren (3 statt 6 %)

Bay­ern hat einen Antrag zur heu­ti­gen Bun­des­rats-Sit­zung ein­ge­bracht, wonach die Nach­zah­lungs­zin­sen für Steu­er­rück­stän­de von bis­her 0,5 % monat­lich auf 0,25 % abge­senkt wer­den (§ 238 AO) – das ent­spricht einer Jah­res­ver­zin­sung von 3 statt bis­her 6 % (Quel­le: BR-Drucks. 324/18 v. 04.07.2018).

Anmer­kung: Das ist dann auch eine Vor­la­ge für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, das sich noch im Lau­fe des Jah­res zu zuläs­si­gen Höhe der Ver­zin­sung äußern wird. Für Nach­zah­ler ab 2015 sind damit gute Rück­zah­lun­gen zu erwar­ten. Aller­dings nur dann, wenn gegen den enz­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­ge­legt wur­de (nicht bestands­kräf­tig). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Bei­spiel: Wer­den für das Jahr 2016 vom Steu­er­prü­fer in 2018 120.000 € Steu­ern von der GmbH nach­ver­langt, kos­tet das bis­her (1,5 Jah­re spä­ter) per Nach­zah­lungs­be­scheid 10.800 € zusätz­li­che Zin­sen. Mit der neu­en Berech­nung muss die GmbH nur 5.400 € Zin­sen zah­len. Spür­bar weniger !

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire Volkelt-Briefe

BISS: Mediale Selbstbezichtigung

Ange­fan­gen hat Alles mit einem Repor­ter. Dem habe man in Mün­chen „durch­ge­steckt“, dass See­ho­fer zurück­ge­tre­ten ist oder zurück­tre­ten wol­le. Das wird sich im Lau­fe des Abends noch klä­ren. Wobei nicht geklärt wer­den konn­te, wer durch­ge­steckt hat bzw. wodurch durch­ge­steckt wur­de. Minu­ten spä­ter war die durch­ge­steck­te Nach­richt bereits in allen Medi­en. Mög­li­cher­wei­se hat der Infor­mant die Infor­ma­ti­on unter der ver­schlos­se­nen Sit­zungs­tür durch­ge­steckt. Oder vom Fens­ter ins Fens­ter vom Neben­raum des Sit­zungs­raums durch­ge­steckt, so dass der Repor­ter den Infor­man­ten nicht sehen konn­te. Mög­li­cher­wei­se war das Durch­ge­steck­te ledig­lich der Wunsch des Infor­man­ten. Im Lau­fe des fol­gen­den Tages hat­ten dann alle Prot­ago­nis­ten die Mög­lich­keit, das Durch­ge­steck­te zu kom­men­tie­ren. Unter­des­sen konn­te man eine ganz Bild-Zei­tung damit fül­len, ohne dass  das Durch­ge­steck­te jemals gesagt wor­den war noch von jeman­den bestä­tigt wer­den konn­te – noch nicht ein­mal vom Durch­ste­cker selbst. Media­le Welt. So ähn­lich funk­tio­niert gute PR-Arbeit.