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GmbH & Co. KG: Nichtbeachtung eines Stimmverbotes

Laut GmbH-Gesetz hat der Gesell­schaf­ter kein Stimm­recht, wenn er von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesell­schaf­ter einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Urteils­fall ging es um die Ver­äu­ße­rung eines Grund­stücks an ein ande­res Unter­neh­men des KG-Gesell­schaf­ters. Ob der Gesell­schaf­ter vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beur­tei­lung, ob ein Stimm­ver­bot besteht, uner­heb­lich (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).

Das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ent­hält kei­ne Rege­lung zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters bei der Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über einen Ver­trag zwi­schen der (Kom­man­dit-) Gesell­schaft und ihrem Kom­man­di­tis­ten. Neu ist an die­sem Urteil, dass die Rich­ter des OLG Mün­chen die Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes (hier: Stimm­ver­bot des Gesell­schaf­ters) eins zu eins auf die Kom­man­dit­ge­sell­schaft übertragen.

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Steuer-Gestaltung: Schenkung von (Aktien-) Vermögen an die Kinder

Ver­schenkt der Aktio­när an sei­ne min­der­jäh­ri­gen Kin­der jeweils 5 Akti­en und ver­äu­ßern die­se jeweils 2 Akti­en an einen drit­ten Erwer­ber, genügt ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen Schen­kung und Ver­äu­ße­rung allein nicht, um einen Gestal­tungs­miss­brauch zu unter­stel­len (BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 19/17).

Kri­tisch ist eine sol­che Gestal­tung nur dann, wenn der wei­te­re Ver­kauf der Akti­en an den Drit­ten vor der Schen­kung bereits ver­han­delt und beschlos­sen war. Der dürf­te aber – jeden­falls solan­ge kei­ne schrift­li­chen Unter­la­gen exis­tie­ren – von den Finanz­be­hör­den nicht ganz ein­fach geführt wer­den. Haben die Kin­der kei­ne wei­te­ren nen­nens­wer­ten Ein­künf­te, bleibt der Ver­äu­ße­rungs­er­lös bis zum Steu­er­frei­be­trag (2018: 9.000 EUR) steuerfrei.

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GmbH/Homepage: Unternehmen müssen WordPress-Websites regelmäßig nachrüsten

Unter­neh­men, die ihre Web­sites auf der Basis des Con­tent-Manage­ment-Sys­tems Word­Press betrei­ben, soll­ten dar­auf ach­ten, dass immer die aktu­el­le Ver­si­on ver­wen­det wird. Nur so lässt sich ver­hin­dern, dass Sicher­heits­lü­cken von Unbe­fug­ten genutzt wer­den kön­nen. Nach Ana­ly­sen der Uni­ver­si­tät Jyväs­ky­la (Finn­land) arbei­ten über 80 % aller Word­Press-Anwen­der mit einer ver­al­te­ten Version.

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GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH

Wird eine GbR durch Über­tra­gung des Geschäfts­an­teils Gesell­schaf­ter der GmbH, muss dies in der dazu geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te dem Regis­ter­ge­richt mit­ge­teilt wer­den. Ach­tung: Die­se Mel­dung ist nur dann kor­rekt, wenn in der Lis­te alle Gesell­schaf­ter der GbR mit voll­stän­di­gem Namen, Geburts­da­tum  und  Wohn­ort auf­ge­führt wer­den. Ist das nicht der Fall, darf das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung ableh­nen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).

Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist wich­tig, dass die Gesell­schaft­er­lis­te jeder­zeit dem aktu­el­len Stand ent­spricht. Das ist Ihre Auf­ga­be. Sind in der Gesell­schaft­er­lis­te Gesell­schaf­ter noch nicht oder immer noch auf­ge­führt, obwohl sich die Ver­hält­nis­se geän­dert haben, kön­nen Sie in die Haf­tung genom­men wer­den – z. B., wenn Gewinn­an­sprü­che ver­lo­ren gehen oder wenn es Haf­tungs­an­sprü­che Drit­ter gegen einen Gesell­schaf­ter gibt.

 

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Mitarbeiter: Wertschätzung kostet … Ihre ZEIT

Seit eini­gen Jah­ren wach­sen die Sozi­al­aus­ga­ben stär­ker als die Wirt­schafts­leis­tung. Stei­ge­rungs­ra­te der Gesamt-Sozi­al­aus­ga­ben von 2016 auf 2017: 3,9 %. Nach­zu­voll­zie­hen, wenn Sie die Lohn­ne­ben­kos­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter oder ihre eige­ne Gehalts­ab­rech­nung in Augen­schein neh­men. Im Raum steht das poli­ti­sche Ver­spre­chen, dass die Lohn­ne­ben­kos­ten nicht über die 40 % – Mar­ke stei­gen sol­len. Auf der ande­ren Sei­te steht: Die Kon­kur­renz­si­tua­ti­on und not­wen­di­ger Inno­va­ti­ons­be­darf las­sen Ihnen nur einen beschei­de­nen Spiel­raum nach oben, wenn es um Löh­ne und Gehäl­ter geht. Ihr schlag­kräf­tigs­tes Argu­ment um neue Mit­ar­bei­ter und zur Mit­ar­bei­ter-Bin­dung ist damit außer Kraft. Was tun? … 

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GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient und hohe Rück­la­gen haben, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesellschaftern.

Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: … 

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Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen

Mit dem zuneh­men­den Auf­kom­men (Mining) und Han­del (Tra­ding) mit Bit­co­in oder ande­ren digi­ta­len Wäh­run­gen der Block­chain-Tech­no­lo­gie stel­len sich neue haftungs‑, bilanz- und steu­er­recht­li­che Fra­gen, die alle­samt dar­auf hin­aus­lau­fen, dass die der­zeit damit ver­bun­de­nen Risi­ken (Haf­tung, Total­ver­lust, Besteue­rung) von den Agie­ren­den in einer haf­tungs­ge­schränk­ten Rechts­form durch­ge­führt wer­den soll­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft ist dafür aller­dings weni­ger geeig­net, z. B. weil allei­ne schon die – schnel­le und unkom­pli­zier­te – Abhal­tung von elek­tro­ni­schen Aktio­närs­ver­samm­lun­gen nicht zuge­las­sen ist.

Ein­fa­cher …

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Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter über­wor­fen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesell­schafts­recht suchen, kann der Ihnen kei­ne ande­re Aus­kunft geben als: „Der Aus­schluss des Gesell­schaf­ters bzw. die Ein­zie­hung des GmbH-Geschäfts­an­teils kann immer nur das letz­te Mit­tel sein”. So die prak­ti­zier­te Rechts­la­ge, an der sich die Land- bzw. Ober­lan­des­ge­rich­te bei Kla­gen gegen die Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils ori­en­tie­ren.  Pro­ble­ma­tisch ist eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils immer dann, wenn – was für die meis­ten GmbHs zutrifft – im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­rung zum Aus­schluss- bzw. zur Ein­zie­hung fest­ge­legt wur­de. Aner­kann­te Aus­schluss­grün­de sind dann z. B.: Geis­ti­ge Stö­rung, dau­ern­de Erkran­kung, man­geln­de Kre­dit­wür­dig­keit, unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, der Ver­lust von im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­be­nen Eigen­schaf­ten, gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht. Neben die­sen objek­tiv beleg­ba­ren Grün­den, die eine Ein­zie­hung des GmbH-Anteils recht­fer­ti­gen, müs­sen Sie nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Ein­zie­hung auf die GmbH berück­sich­ti­gen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).

Die neue Rechts­la­ge:

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Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose

Begrün­det der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Insol­venz­ver­fah­ren sei­ne posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se mit Ver­weis auf stil­le Reser­ven, muss er stich­hal­tig dar­le­gen, wel­che stil­le Reser­ven im Ein­zel­nen oder wel­che sons­ti­gen für die Über­schul­dungs­bi­lanz maß­geb­li­chen Wert­auf­hel­lun­gen vor­han­den sind. Kann der Geschäfts­füh­rer die­sen Nach­weis nicht füh­ren, hat sei­ne dar­auf gestütz­te Fort­füh­rungs­pro­gno­se kei­nen Bestand. Das Insol­venz­ge­richt wird das bereits eröff­ne­te Insol­venz­ver­fah­ren im Anschluss fort­füh­ren (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechts­kräf­tig). Dazu … 

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Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher

Nach den Vor­ga­ben aus den Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen ist die Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches zwi­schen Deutsch­land und den Ver­trags­län­dern Vor­aus­set­zung für die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge (S. 69 Koali­ti­ons­ver­trag). Nach Aus­kunft der Bun­des­re­gie­rung funk­tio­niert die­ser Infor­ma­ti­ons­aus­tausch unter­des­sen (sie­he dazu die neben­ste­hen­de Mel­dung). Im Sep­tem­ber 2018 wer­den erneut die Kon­ten-Daten­sät­ze mit 102 Län­dern abge­gli­chen. Damit ist der Weg frei für die Geset­zes­vor­la­ge zur Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zins­er­trä­ge. Das betrifft dann auch die Besteue­rung der Zin­sen, die Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) für Dar­le­hen an ihre GmbH (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) erhal­ten. Die müs­sen dann wie­der mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.