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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 15/2017

Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung: nicht mehr als Geschäfts­füh­rer geeig­net” + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Was Geschäfts­füh­rer dazu wis­sen müs­sen + GmbH in Zah­len: Ter­mi­ne und Fris­ten für den Jah­res­ab­schluss 2016 + Büro­kra­tie: Behör­den ermit­teln gegen Eis­ku­gel-Kar­tell + E‑Mail-Mar­ke­ting macht den Erfolg + Bilanz­recht: Gro­ße GmbHs müs­sen Lage­be­richt erwei­tern + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Neu­es Urteil zum Anspruch auf Wit­wen­ren­te +  BISS

 

 

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Frei­burg, 14. April 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

mit Ihrer Ein­tra­gung zum Geschäfts­füh­rer wird geprüft, ob es Grün­de gibt, die gegen Ihre Bestel­lung spre­chen (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Dazu müs­sen Sie dem Regis­ter­ge­richt gegen­über ver­si­chern, dass es „kei­ne Grün­de gibt, die Ihrer Bestel­lung ent­ge­gen­ste­hen“ (§ 8 GmbH-Gesetz). So weit, so gut. Juris­tisch unbe­strit­ten ist auch, dass das Register­gericht Ihre Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer von Amts wegen löschen kann, wenn nach­träg­lich Grün­de bekannt wer­den, die dem Geschäfts­füh­rer-Amt ent­ge­gen­ste­hen. Oder wenn in einem erst Jah­re spä­ter abge­schlos­se­nen Straf­ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung nach­träg­lich eine Stra­fe ver­hängt wird oder die Insol­venz­ver­schlep­pung unter dem Vor­be­halt einer Geld­stra­fe ver­warnt wur­de (so zuletzt OLG Naum­burg, Urteil vom 3.2.2017, 5 Wx 2/17).

Unter­des­sen ist es fes­te Übung in jedem Insol­venz­ver­fah­ren, dass der Insol­venz­ver­wal­ter prüft, ob ein Ver­stoß gegen die 3‑Wochen Insol­venz­an­trags­frist vor­liegt. Allei­ne schon, um die Insol­venz­mas­se anzu­rei­chern – etwa aus dem Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers. Ganz prak­tisch bedeu­tet das: Die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH  birgt immer auch das per­sön­li­che Risi­ko für den Geschäfts­füh­rer, dass sei­ne beruf­li­che Lauf­bahn als Unter­neh­mens­lei­ter – sprich Geschäfts­füh­rer – auf dem Spiel steht. Even­tu­ell bleibt Ihnen dann zwar noch die Mög­lich­keit, als Geschäfts­füh­rer einer BGB-Gesell­schaft oder eines Ein­zel­un­ter­neh­men tätig zu wer­den. Aber dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie das vol­le wirt­schaft­li­che Risi­ko per­sön­lich tra­gen. Schle­cker lässt grüßen.

Die­ses Urteil des OLG Naum­burg zeigt, wie wich­tig es für den Geschäfts­führer ist, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH rich­tig und recht­zei­tig zu reagie­ren. Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit müs­sen Sie sofort han­deln und unmit­tel­bar Insol­venz­an­trag stel­len, spä­tes­tens nach 3 Wochen. Ris­kan­ter ist die Über­schul­dung. Die ist selbst für den Steu­er­be­ra­ter manch­mal nicht ganz ein­fach fest­zu­stel­len. Hier sind Sie gefor­dert. Wie viel Risi­ko wol­len Sie ein­ge­hen? Bes­ser ist es, wenn Sie die Chan­cen des Insol­venz­ver­fah­rens oder einer vor­läu­fi­gen Insol­venz im sog. Schutz­schirm­ver­fah­ren nut­zen – dann sind Sie per­sön­lich auf jeden Fall auf der siche­ren Seite.

Transparenzregister: Was Geschäftsführer dazu wissen müssen

Mit dem Geld­wä­sche-Gesetz wird euro­pa­weit ein zen­tra­les Trans­pa­renz­re­gis­ter (TPR) ein­ge­rich­tet (§§ 18 ff. GWG‑E). Danach sind die Behör­den ver­pflich­tet, ein Regis­ter zu füh­ren, in dem alle Per­so­nen gelis­tet sind, die an juris­ti­schen Per­so­nen (AG, GmbH, UG, aber auch: Ver­ei­ne) betei­ligt sind. Ziel ist es, anony­me Betei­li­gun­gen (Schach­tel­ge­sell­schaf­ten, Treu­hand­ver­hält­nis­se) so zurück­zu­ver­fol­gen zu kön­nen, dass immer die jeweils dahin­ter ste­hen­de natür­li­che Per­son iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Für GmbH/UG bedeu­tet das: Die Ein­trä­ge zur Trans­pa­renz­lis­te wer­den aus dem Han­dels­re­gis­ter und dort aus der Gesell­schaft­er­lis­te über­nom­men. Die Gesell­schafter­liste wird dann ergänzt um die pro­zen­tua­le Betei­li­gung des ein­zel­nen Gesell­schaf­ters (bis­her: nomi­nel­le Betei­li­gungs­hö­he) und – bei Kon­zer­nen- und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten – um die HR-Num­mer des Gesell­schaf­ters, wenn die­ser eine juris­ti­sche Per­son ist. Als Geschäfts­füh­rer ver­ant­wor­ten Sie, dass die Gesell­schaft­er­lis­te jeder­zeit die voll­stän­di­gen Anga­ben enthält.

Das neue Trans­pa­renz­re­gis­ter (Umset­zung der 4. EU-Geld­wä­sche-Richt­li­nie) wird wohl noch bis zum 30.6.2017 umge­setzt wer­den. So dass Sie ab die­sem Zeit­punkt dar­auf ach­ten müs­sen, dass die oben beschrie­be­nen Anga­ben in der Gesell­schaft­er­lis­te ergänzt wer­den. Sobald das Gesetz umge­setzt ist, infor­mie­ren wir an die­ser Stel­le noch­mals in Kür­ze zu den neu­en Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten mit den dann bis dahin bekannt gege­be­nen Umset­zungs- bzw. Fristvorgaben.

GmbH in Zahlen: Termine und Fristen für den Jahresabschluss 2016

GmbHs, die ihren Jah­res­ab­schluss (JA) 2016 noch nicht auf den Weg gebracht haben, müs­sen jetzt zügig vor­ge­hen. Vie­le mitt­le­re und gro­ße GmbH sind bereits in Ver­zug (Erstel­lung: 31.3.2017), weil die­ser knap­pe Ter­min in der Pra­xis kaum ein­zu­hal­ten ist. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2017 sein, zu dem der Jah­res­ab­schluss 2016 offen gelegt wer­den muss und dazu ins elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter öffent­lich gestellt wer­den muss. Für den Jah­res­ab­schluss 2016 gel­ten Grö­ßen­klas­sen > https://gmbh-gf.de/lexikon/groessenklassen. Für alle klei­nen GmbHs gel­ten bei die­sen gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zahl­rei­che Erleich­te­run­gen. Das betrifft den Umfang der Pflicht­an­ga­ben im Jah­res­ab­schluss. Es genügt ein stark ver­kürz­ter Anhang. Ein Lage­be­richt muss nicht erstellt wer­den, die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung muss nicht ver­öf­fent­licht wer­den (vgl. dazu im Ein­zel­nen § 266 ff. HGB).

Arbeits­hil­fen: Der GmbH-Jah­res­ab­schluss – was Geschäfts­füh­rer dazu wis­sen müssen

Fris­ten, die Sie für den GmbH-Jah­res­ab­schluss 2016 beach­ten müssen: 

Dar­um geht es Fris­ten
Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses                           (§ 264 HGB) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (31.3.2017). Klei­ne GmbH 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.6.2017)
Prü­fung und Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses durch die Gesell­schaf­ter und   Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (§ 42a GmbH-Gesetz) Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH 8 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (31.8.2017). Klei­ne GmbH 11 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res (30.11.2017)
Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses                         (§ 325 HGB) Für klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ein­heit­lich 12 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der Regel ist das spä­tes­tens zum 31.12.2017

 

Laut HGB musste/sollte der Jah­res­ab­schluss 2016 bereits zum 31.3.2017 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter damit schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis nur dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss ein­zu­se­hen. Beach­ten Sie, dass Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen in der Bilanz 2016 auf Grund­la­ge eines erhöh­ten Durch­schnittsz­insat­zes etwas mode­ra­ter als bis­her vor­ge­schrie­ben aus­ge­wie­sen wer­den dürfen.

Bürokratie: Behörden ermitteln gegen Eiskugel-Kartell

Die Lan­des­kar­tell­be­hör­den in Baden-Würt­tem­berg ermit­teln jetzt gegen die Betrei­ber Tübin­ger Eis­ca­fes wegen ille­ga­ler Preis­ab­spra­chen. Den Behör­den ist es ein Dorn im Auge, dass dort ein­heit­lich für eine Kugel Eis 1,50 € berech­net wird und die Betrei­ber in der Öffent­lich­keit ent­spre­chen­de Preis­ab­spra­chen sogar ein­ge­räumt haben. Kein Scherz. Jetzt haben die Behör­den offi­zi­ell bestä­tigt, dass ermit­telt wird. Dazu wird es eine Anhö­rung der Betrof­fe­nen geben. Danach wird ent­schie­den, ob ein Ver­fah­ren eröff­net wird. Auf Nach­fra­ge erklär­te uns das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um, dass „Hin­wei­se auf mög­li­che Preis­ab­spra­chen – auch im Bereich der Gas­tro­no­mie, wo Ver­brau­cher sehr preis­sen­si­bel sind – die Lan­des­kar­tell­be­hör­den immer wie­der errei­chen – ent­we­der direkt oder über das anony­me Hin­weis­ge­ber­sys­tems des Bun­des­kar­tell­amts“.

Kar­tell­ver­fah­ren betref­fen auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men und regio­na­le Märk­te (vgl. Nr. 7/2017). Aus den Hin­wei­sen oben wird auch ersicht­lich, dass sich anony­me Anzei­gen häu­fen – das ent­spre­chen­de Inter­net-Ange­bot dazu wird immer häu­fi­ger genutzt. Die Behör­de bestä­tig­te uns auch, dass es kei­ne Baga­tell-Unter­gren­ze gibt, ab der das Lan­des­kar­tell­amt erst tätig wird. Auch das ist ein Hin­weis dahin, dass alle Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men gut bera­ten sind, sich in der Öffent­lich­keit, aber auch intern, zu Preis- und Kon­di­tio­nen­po­li­tik nur sehr zurück­hal­tend äußern. Das ist inter­ne Ange­le­gen­heit, Ver­trau­ens­sa­che und schüt­zens­wer­tes Geschäfts­ge­heim­nis – auch für alle Mit­ar­bei­ter. Wei­sen Sie das ent­spre­chend an.

E‑Mail-Marketing macht den Erfolg

Nach Aus­wer­tun­gen der abso­lit Dr. Schwarz Con­sul­ting wer­den 2017 von 238 befrag­ten Unter­neh­men 50 % ihre Wer­be­bud­gets für E‑Mail ‑und Such­ma­schi­nen-Mar­ke­­ting erhö­hen. Für das Mobi­le-Mar­ke­ting pla­nen 46 % der Unter­neh­men mit einem grö­ße­ren Bud­get. Con­tent-Mar­ke­ting (sach­lich, nütz­li­che Infor­ma­tio­nen) steckt bei vie­len Fir­men bis­lang noch in den Kin­der­schu­hen, ist aber wei­ter im Auf­wind. Die klas­si­schen Mar­ke­ting­ka­nä­le Event, Print und PR ver­lie­ren dage­gen immer mehr an Bedeu­tung. Print-Mai­lings müs­sen die größ­ten Bud­get­kür­zun­gen hin­neh­men. Ein Drit­tel der Befrag­ten will hier nicht mehr investieren.

Wie hal­ten Sie es mit Ihrem Wer­be-Bud­gets für das lau­fen­de Geschäfts­jahr? Noch sind Kor­rek­tu­ren und Über­pla­nun­gen mit Aus­wir­kung auf das lau­fen­de Geschäfts­jahr mach­bar. Nach un­­se­­­ren Erfah­run­gen ist anony­mes E‑Mail-Mar­ke­ting zur Neu­kun­den­ge­win­nung nicht geeig­net, erzielt aber mit Zusatz-Umsät­zen in bestehen­den Kun­den­be­zie­hun­gen bes­te Ergebnisse.

Bilanzrecht: Große GmbHs müssen Lagebericht erweitern

Ab dem Geschäfts­jahr 2018 müs­sen „lage­be­richts­pflich­ti­gen“ Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab 500 Mit­ar­bei­tern im Lage­be­richt über Maß­nah­men zur Gleich­stel­lung von Män­nern und Frau­en und zur Ent­gelt­gleich­heit im Unter­neh­men berich­ten (Quel­le: Entg­Tran­spG).

Für die­se GmbHs gilt auch die Frau­en­quo­te im Manage­ment (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ach­tung: Hier läuft die vor­ge­ge­be­ne Frist aus. Danach müs­sen Sie bis zum 30.6.2017 Ziel­vor­ga­ben für die Umset­zung der Frau­en­quo­te in der GmbH defi­niert haben (vgl. dazu Nr. 49/2016).

Geschäftsführer privat: Neues Urteil zum Anspruch auf Witwenrente

Besteht ein Anspruch auf Wit­wen­ren­te nur für die „jet­zi­ge“ Ehe­frau, hat eine neue Lebens­part­ne­rin bzw. Ehe­frau kei­nen durch­setz­ba­ren Anspruch auf eben die­se Ren­te. Inso­fern ist die For­mu­lie­rung ein­ein­deu­tig und bezieht sich ledig­lich auf die Ehe­frau zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses (BAG, Urteil vom 21.2.2017, 3 AZR 297/15).

Arbeits­hil­fe: Mus­ter Pensionszusage

In vie­len Pen­si­ons­zu­sa­gen für Geschäfts­füh­rer gibt es eine Rege­lung zum Anspruch auf Wit­wen­ren­te. ACHTUNG: Hier kommt es auf die For­mu­lie­rung („jet­zi­ge Ehe­frau“). Das gilt ent­spre­chend, wenn die anspruchs­be­rech­tig­te Per­son in der Pen­si­ons­zu­sa­ge nament­lich genannt ist. Auch dann hat eine Zweit-Ehe­frau kei­nen Anspruch. Prü­fen Sie, ob die dort getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung noch mit Ihren Rea­li­tä­ten über­ein­stimmt. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie die Ver­ein­ba­rung ent­spre­chend anpas­sen (Gesell­schaf­ter­be­schluss) und die Ver­trags­än­de­rung mit Ihrem Rück­ver­si­che­rer (z. B. Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein) abstimmen.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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