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Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020

Im auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Finanz­kon­ten (AIA) sind im Sep­tem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res von den aus­län­di­schen Behör­den 1,5 Mio. Daten­sät­ze nach Deutsch­land über­mit­telt wor­den. Der zwi­schen Deutsch­land und 49 Staa­ten vor­ge­nom­me­ne Aus­tausch soll im kom­men­den Sep­tem­ber 2018 erneut vor­ge­nom­men wer­den. Mit der Aus­wer­tung der Daten in den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den soll Mit­te 2020 begon­nen wer­den. In den Daten­sät­zen ist ein Volu­men von Ein­künf­ten in Höhe von 58 Mrd. EUR und von Kon­to­stän­den in Höhe von 85 Mrd. EUR ent­hal­ten. Ach­tung: Die Daten sind Anhalts­punkt für die Ver­an­la­gung von Kapi­tal­erträ­gen aus dem Aus­land und Aus­gangs­punkt für Prü­fun­gen (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung Nr. 19/3630).

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Aktuelle BuchTIPPs .. die Geschäftsführer weiter bringen

Nicht alle Kol­le­gen ken­nen unse­re „Media­thek” – unter der Menü­leis­te „Media­thek” gibt es wöchent­lich neue Buch­Tipps – alles Bücher, die für Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer einen ech­ten Mehr­wert brin­gen. Zu allen aktu­el­len The­men – auch Kri­ti­sches und bis­wei­len Unan­ge­neh­mes, aber auch Anre­gun­gen, Wirt­schafts-The­men gut verpackt.

Die­se Woche > Der Wirt­schafts-Buch-Preis 2018 wird ver­ge­ben. Hier eine Aus­wahl der gelis­te­ten Bücher > Hier ankli­cken

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GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht

In § 6 GmbH-Gesetz sind die Hin­de­rungs­grün­de auf­ge­lis­tet, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen­ste­hen. Bei der Anmel­dung der Geschäfts­füh­rer müs­sen die Geschäfts­füh­rer schrift­lich ver­si­chern, dass kei­ne sol­chen Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen. Dazu das OLG Mün­chen: Die­se Ver­si­che­rung muss von jedem Geschäfts­füh­rer ein­zeln abge­ge­ben und unter­schrie­ben wer­den. Eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung ist nicht mög­lich (OLG Mün­chen, Beschluss v. 17.5.2018, 31 Wx 166/18).

Der Beschluss bestä­tigt die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge (vgl. zuletzt OLG Frank­furt, Urteil v. 4.2.2016, 20 W 28/16). Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren war die Geschäfts­füh­rung schlecht bera­ten – wohl gegen ein gutes Notar-Hono­rar. Wegen sol­cher Form­feh­ler lohnt eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Regis­ter­ge­richt nicht.

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Achtung: So rechnet Ihr Finanzamt den GmbH-Verkaufsgewinn nach oben

Eigent­lich selbst­ver­ständ­lich: Ver­kauft einer der GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) sei­nen GmbH-Anteil zum Jah­res­en­de, bleibt der Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil und aus sei­ner gewinn­be­zo­ge­nen Tan­tie­me zu sei­nem Geschäfts­füh­rer-Gehalt aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­an­teil bestehen. Soll­te man mei­nen. Das Finanz­amt Köln sah das anders. Die eif­ri­gen Sach­be­ar­bei­ter rech­ne­ten die ihm zuste­hen­de Tan­tie­me zum steu­er­pflich­ti­gen Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).

Im Klar­text:

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Chef-Fitness: Coole Tipps gegen die heißen Tage

In vie­len GmbHs geht es im Som­mer zwangs­läu­fig ruhi­ger zu. Mit­ar­bei­ter machen Urlaub. Auch bei Zulie­fe­rern und Kun­den gibt es nur ein­ge­schränk­te Erreich­bar­kei­ten. Für Sie als Geschäfts­füh­rer Zeit, etwas kür­zer zu tre­ten und unge­sun­de Gewohn­hei­ten zu ändern. Die bes­ten Appel­le lau­fen aber ins Lee­re, wenn sie nur auf dem Papier ste­hen, in der Pra­xis aber kaum umzu­set­zen sind. Ohne Umstel­lung täg­li­chen Fehl­ver­hal­tens und ohne Trai­ning der neu­en Ein­sich­ten geht es nicht. Das gilt z. B. auch für die Gehirn-Leis­tung. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es zwar gewohnt, sich auf stän­dig neue Ent­schei­dungs­si­tua­tio­nen zu kon­zen­trie­ren. Aber: In der Psy­cho­lo­gie gilt es als Regel, dass die Kon­zen­tra­ti­ons­fä­hig­keit des mensch­li­che Gehirns in der Regel nach 90 Minu­ten deut­lich nach­lässt. Was tun? … 

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Digitales: Mobiles Bezahlen bis 2020 an fast allen Kassen möglich

NFC (Near Field Com­mu­ni­ca­ti­on) heißt die Tech­no­lo­gie mit der Kun­den per Smart­phone kon­takt­los an der Kas­se bezah­len kön­nen. Damit wer­den die Daten per Funk über maxi­mal 4 Zen­ti­me­ter vom Smart­phone an das Kas­sen­sys­tem über­mit­telt. Die Über­wei­sung ist kos­ten­frei. Die maxi­ma­le Daten­über­tra­gungs­ra­te beträgt 424 kBit/s. Jede Bank und jeder Kar­ten­an­bie­ter legt das Zahl-Limit selbst fest und daher wird bei eini­gen Kre­dit­kar­ten bereits über 25 Euro eine zusätz­lich PIN bei der Zah­lung nötig.

Die Volks­ban­ken haben derzeit … 

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GroKo: Keine Steuererleichterungen für Pensionsrückstellung von Geschäftsführern

Seit 1982 rech­nen die Finanz­be­hör­den für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen mit einem Basis­dis­kont von 6 %. Weil der Markt­zins de fac­to aber jetzt schon seit Jah­ren bei ledig­lich 2 % liegt, führt das in der Pra­xis dazu, dass für das Ver­sor­gungs­ziel ein zu nied­ri­ge­rer Rück­stel­lungs­be­trag aus­ge­wie­sen wird als tat­säch­lich not­wen­dig. Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt zu die­ser steu­er­li­chen Benach­tei­li­gung Stel­lung genom­men. Ergeb­nis: In abseh­ba­rer Zeit wird es kei­ne Ände­rung des der­zei­ti­gen Zustan­des geben (Bun­des­tags-Druck­sa­che vom 17.7.2018, 19/3423).

Selbst für den Zins­satz für Steu­er­nach­zah­lun­gen (6 %) hat der Bun­des­fi­nanz­hof zuletzt fest­ge­stellt:  „zu hoch! Der muss nach unten – und zwar rück­wir­kend bis 2015 – ange­passt wer­den“ (vgl. Nr. 24/2018). Damit die Alters­vor­sor­ge der betrof­fe­nen Per­so­nen nicht ein­sei­tig benach­tei­ligt ist, ist auch hier eine Anpas­sung not­wen­dig. Es bleibt abzu­war­ten, bis ein ers­tes Ein­spruchs­ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten behan­delt wird. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch hier Hand­lungs­be­darf zuguns­ten von (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern besteht.

 

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Heubeck´sche Tafeln: Neue Werte für Pensionsrückstellungen

Die  von den Finanz­be­hör­den (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrun­de geleg­ten sta­tis­ti­schen Wer­te zur Berech­nung der ange­mes­se­nen Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den jetzt über­ar­bei­tet. In den sog. Heu­beck­schen Ver­si­che­rungs­ta­feln mit Datum vom 20.87.2018 wur­den jetzt die neu­es­ten sta­tis­ti­schen Erhe­bun­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung und des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes ein­ge­ar­bei­tet. In  der  Steu­er­bi­lanz wird je  nach  Zusam­men­set­zung  des Bestan­des eine Zufüh­rung zur Pen­si­ons­rück­stel­lung zwi­schen  0,8 % und  1,5 %  erwar­tet. Nach  han­dels­recht­li­chen und inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­zen ist  der  Ein­mal­ef­fekt mit  1,5 % bis 2,5 % deut­lich höher.

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Gläsern: Immer mehr Kontodaten-Abfragen

Im ers­ten Halb­jahr 2018 hat das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ca. 390.000 Anfra­gen zu pri­va­ten Kon­ten erhal­ten. In der Regel erteilt die Behör­de den anfra­gen­den Insti­tu­tio­nen (Gerichts­voll­zie­her, Finanz­äm­ter, Sozi­al­be­hör­den) die gewünsch­te Aus­kunft, wel­che Kon­ten von der jeweils ange­frag­ten Per­son geführt wer­den. Das ent­spricht wie­der­um einer Stei­ge­rung im zwei­stel­li­gen Bereich gegen­über dem Vor­jahr. Aus­künf­te über den Kon­to­stand und Kon­to­be­we­gun­gen wer­den nicht erteilt.

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Neues Urteil: Geschäftsführer darf nicht manipulieren

Ver­schickt der Geschäfts­füh­rer die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die der GmbH bekann­te Adres­se des Gesell­schaf­ters, von der er weiß, das sie nicht aktu­ell ist, ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind nach einem aktu­el­len urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf unwirk­sam. Im Urteils­fall ging es um die Ein­zie­hung des­sen GmbH-Anteils. Aus­schlag­ge­bend für die­ses Urteil war, dass der Geschäfts­füh­rer den Gesell­schaf­ter bereits mehr­fach erfolg­reich per E‑Mail kon­tak­tiert hat­te. Er die Ein­la­dung aber nicht über die­se ihm bekann­te Kon­takt­mög­lich­keit über­mit­telt hat­te (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).

Das Gericht wer­te­te das als „Mani­pu­la­ti­on” bei der Ein­la­dung des aus­zu­schlie­ßen­den Gesell­schaf­ters zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit als Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers. Fakt war: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter konn­te den Nach­weis erbrin­gen, dass die GmbH sei­ne E‑Mail-Kon­takt­da­ten kann­te, weil er über die E‑Mail bereits mehr­fach von der GmbH bzw. vom Geschäfts­füh­rer Nach­rich­ten und Infor­ma­tio­nen erhal­ten hat­te. Ein Fall für „Doku­men­tie­ren lohnt allemal”.