Etwas gewundert haben wir uns schon, als der EuGH Google dazu verdonnert hat, bestimmte „Links“ zu sperren. Kein Wort dabei aber von „Rechts“. Haben wir es hier mit einem satten Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu tun? Und das so kurz vor der Europameisterschaftswahl. Das ist doch – gelinde gesagt – mehr als nur ein Wink mit dem Grenzpfosten. Vermutlich ist es wieder einer dieser ungehobelten Versuche, den ganzen rechtsradikalen Müll einfach links liegen zu lassen. Wo das allerdings hinführt, kennen wir ja aus Neapel. Wo man sich bereits in den frühen 80er Jahren dazu entschlossen hatte, rund um die schöne Stadt am gleichnamigen Golf europäischen Giftmüll zu verbuddeln. Immerhin konnte der Italiener auf diese Weise den neapolitanischen Kommunal-Haushalt zumindest für kurze Zeit schuldenfrei stellen und das einzigartige Teatro San Carlo vor dem Niedergang retten. Zurück zum Thema: Wo Links hinführt, wissen wir Deutsche ja schon seit Rosa Luxemburg, Karl Lagerfeld und Ulrike Meinhof. Gut, dass das jetzt auch der Europäische Gerichtshof begriffen hat.
Kategorie: Aktuell
Brasilia 2014
Die Rechtslage | Lösungsvorschlag | |
Fernsehen | Arbeitnehmer dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers in der Regel während der Arbeitszeit keine EM-Spiele im Fernsehen verfolgen. Denn wer Fernsehen schaut, wird durch den optischen Reiz so stark abgelenkt, dass er sich nicht mehr auf seine Tätigkeit konzentrieren kann. | Eine Ausnahme kann für Arbeitnehmer gelten, bei denen auch vor der EM am Arbeitsplatz ein Fernseher eingeschaltet ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Fernsehen auch während der Weltmeisterschaft erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf allerdings zu den Fußball-Übertragungen nein sagen. Wer beispielsweise aus beruflichen Gründen während der Arbeitszeit die Nachrichten verfolgen muss, darf nicht einfach zu den EM-Spielen umschalten. |
Radio | Beim Radiohören ist je nach Tätigkeit vorstellbar, dass man einerseits zuhören und andererseits weiterarbeiten kann. Deshalb hat das BAG (Beschluss vom 14.1.1986) entschieden, dass Radiohören am Arbeitsplatz erlaubt ist, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erledigt seine Aufgaben konzentriert, zügig und fehlerfrei, und stört mit den Radiogeräuschen weder Kollegen noch Kunden. | Der Arbeitgeber kann das Radiohören dennoch verbieten. Er muss allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beachten, denn die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam. |
Internet | Die private Internet- und E‑Mail-Nutzung am Arbeitsplatz stellt nach der Rechtsprechung des BAG eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar – insbesondere, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer die private Nutzung ausdrücklich untersagt haben. | U. E. sollten Sie davon nicht abweichen. Aber wenn Ihr Mitarbeiter nur den „Zwischenstand einer Begegnung“ wissen will, sollten Sie (großzügig) beide Augen zudrücken. |
Arbeitszeit | Es gelten die üblichen Urlaubsverpflichtungen – also nur mit Genehmigung und betrieblicher Abstimmung. Ist ein Kollege am darauf folgenden Tag krank, sollten Sie genauer hinschauen und sofort ansprechen, dass Sie im Wiederholungsfall nicht tatenlos zuschauen werden. | Gleiten, Abbau von Überstunden, Schichttausch mit weniger Fußball-interessierten Kollegen, Nacharbeiten |
Nach dem Grundsatz-Urteil des BGH zu den Bearbeitungsgebühren der Banken, können Sie ab sofort Bearbeitungsgebühren für alle privaten Kredite seit 2011 zurück fordern. Die Verbraucherzentralen haben dazu einen Musterbrief ins Internet gestellt > Musterbrief. Darin finden Sie auch alle Angaben, die Sie vorab recherchieren sollten (Rechtsquelle: BGH, urteil vom 13.5.2014, XI ZR 170/13)
Radler-Maut
An warmen Tagen geht doch nichts über ein kühles Radler. Heißt ja nicht umsonst so. Das Radler soll dem abgestrampelten Radler Kühlung und Ausgleich für den Flüssigkeitsverlust bringen, ohne dass der gleich besoffen umfällt. Aber das Thema hat Brisanz: Darf an den vielen Jausen-Stationen, die jetzt an den Rad-Schnelltrassen – z. B. zwischen Karlsruhe und Stuttgart – entstehen werden, überhaupt Alkohol ausgeschenkt werden? Richtig: Damit kommt die Null-Promille-Diskussion auch für den fahrradfahrenden Verkehr wieder in volle Fahrt. Zwischen Basel und Freiburg wäre die „Schorle“ betroffen. Was aber, wenn der berufspendelnde Fahrradfahrer auf seiner täglichen Strecke zwischen Offenburg und Karlsruhe nicht die offizielle Fahrrad-Raststätte an der Schnell-Trasse zur Pause anfährt, sondern etwas abseits in der Strauße sein Radler runterzieht? Und gibt es ausgebaute Strecken zwischen der Schnell-Trasse und den Straußenwirtschaften? Oder muss er da mit seinem Stadt-Moutain-Bike über den Acker? Mit oder ohne Helm? Und was tun gegen Geister-Radler? Wann kommt die Fahrrad-Maut? Fragen über Fragen.
Volkelt-Brief 16/2014
Themen heute: Schwarzgeld: Schwarze Wertschöpfungsketten vor dem „aus” + Geschäftsführer-Altersvorsorge: Finanzamt bestraft zu späte Gehaltserhöhung + Recht: Kartellbehörden dürfen vor Ort durchsuchen + Gesund und sportlich: Das E‑Bike auf Firmenkosten + Ohne Berater: FA muss Fristverlängerung zurücknehmen + Marketing: Werbung mit Preisnachlass für gute Noten ist zulässig + BISS …
Ein wichtiger Baustein für wirtschaftlichen Erfolg ist Disziplin. Aber: In der Alltagshektik ist das leichter gesagt als getan. Als Chef sind Sie gefragt. Sie geben vor, wie man mit Disziplin einen Baustein für den Erfolg legt: …
Wird der Gesellschafter, der aus der GmbH ausgeschossen werden soll, nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen oder wird ihm nur eine Ersatzzustellung eigenhändig in den Briefkasten geworfen, dann ist …
Jetzt ist raus, dass die neuen Regelungen für die steuerliche Selbstanzeige noch vor der Sommerpause in eine konkrete Verwaltungsvorschrift (Quelle: Finanzministerium BW) gebracht werden sollen. Das sind die neuen Eckdaten:
- Der Strafzuschlag wird verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur straffrei bleiben, wer ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 EUR einen Strafzuschlag in Höhe von 10 % bezahlt (geprüft wird, ob der Zuschlag noch erhöht wird und bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000 EUR greift).
- Steuerbetrüger müssen in Zukunft die Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nachreichen. Bisher gilt das nur bei einer Hinterziehungssumme ab mindestens 50.000 EUR.
- Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
- Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.
De facto wird die strafbefreiende Selbstanzeige damit fast abgeschafft. So wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Diese beträgt mindestens 10 % des Hinterziehungsbetrages. Dazu kommen die Hinterziehungszinsen. Auch die Ausdehnung des Meldezeitraums auf 10 Jahre bedeutet de facto eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung von bisher 5 auf 10 Jahre.
Mit der Pensionszusage kann die GmbH eine Steuer sparende Rückstellung bilden und zugleich den Geschäftsführer im Alter absichern. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen eingehalten werden. In der Praxis kommt es mit den Finanzbehörden immer wieder zu steuerlichen Anerkennungsproblemen, die in vielen Fällen erst vom Finanzgericht geklärt werden (vgl. zuletzt Nr. 14/2014).
Jetzt gibt es ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) in Sachen Pensionszusage, das alle Geschäftsführer betrifft, …
Als Arbeitgeber dürfen Sie bestimmen, ob Ihre Mitarbeiter einen Hund mit an den Arbeitsplatz bringen dürfen. Erlauben Sie das, …