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Selbstanzeige: Länderfinanzminister einigen sich auf neue Eckdaten

Jetzt ist raus, dass die neu­en Rege­lun­gen für die steu­er­li­che Selbst­an­zei­ge noch vor der Som­mer­pau­se in eine kon­kre­te Ver­wal­tungs­vor­schrift (Quel­le: Finanz­mi­nis­te­ri­um BW) gebracht wer­den sol­len. Das sind die neu­en Eckdaten:

  • Der Straf­zu­schlag wird ver­dop­pelt. Künf­tig soll bei einer Selbst­an­zei­ge nur straf­frei blei­ben, wer ab einem hin­ter­zo­ge­nen Betrag von 50.000 EUR einen Straf­zu­schlag in Höhe von 10 % bezahlt (geprüft wird, ob der Zuschlag noch erhöht wird und bereits ab Hin­ter­zie­hungs­sum­men von weni­ger als 50.000 EUR greift).
  • Steu­er­be­trü­ger müs­sen in Zukunft die Steu­er­ein­nah­men für die letz­ten 10 Jah­re nach­rei­chen. Bis­her gilt das nur bei einer Hin­ter­zie­hungs­sum­me ab min­des­tens 50.000 EUR.
  • Dane­ben ist die sofor­ti­ge Bezah­lung der Hin­ter­zie­hungs­zin­sen (6 % pro Jahr) wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit einer Selbstanzeige.
  • Schließ­lich soll geprüft wer­den, ob eine Ober­gren­ze für eine wirk­sa­me Selbst­an­zei­ge in Betracht kommt.

De fac­to wird die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge damit fast abge­schafft. So wird in der Regel eine Geld­stra­fe ver­hängt. Die­se beträgt min­des­tens 10 % des Hin­ter­zie­hungs­be­tra­ges. Dazu kom­men die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen. Auch die Aus­deh­nung des Mel­de­zeit­raums auf 10 Jah­re bedeu­tet de fac­to eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist für Steu­er­hin­ter­zie­hung von bis­her 5 auf 10 Jahre.

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